Auszug - Anfrage des AM Pluschkell: Baugebot nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 BauGB  

34. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 6.2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 16.06.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:05 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll

 

In der BA-Sitzung am 15.07.2025 wurde meine Anfrage VO/2023/12706 vom 06.11.2023 zum angespannten Wohnungsmarkt in Lübeck beantwortet. Darin wurde u. a. zur Einführung eines wohnungsbaubezogenen Baugebotes nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausgeführt, es sei "von einem Baugebot nach Abs 1 Nr. 3 zudem abzusehen, wenn (gem. § 176 (3) Satz 2 BauGB; Red.) der Eigentümer....glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist." Diese Bedingungen schließen eine Anwendung des Baugebotes in der Praxis quasi aus.

Der vorstehenden generellen Einschätzung bezüglich der Anwendbarkeit von § 176 Abs. 1 Nr.3 BauGB kann man sich zweifellos anschließen. Jedoch wurde beim Zitat des § 176 (3) Satz 2 BauGB offenbar die dortige Festsetzung übersehen, dass diese Einschränkung des Baugebots nur bis zum 23. Juni 2026 gültig ist. Das bedeutet, dass spätestens ab Sommer 2026 Baugebote ausgesprochen werden können, was zweifellos zu einer Entspannung des Wohnungsmarktes beitragen würde. Dieses vorausgeschickt fragt AM Pluschkell:

 

  1. Warum wurde bei der Beantwortung meiner Anfrage die zeitliche Befristung der Beschränkung des Vorkaufsrechts im BauGB nicht erwähnt?
  2. Beabsichtigt die Verwaltung nach dem 23.06.2026 generell oder in bestimmten Einzelfällen Baugebote auszusprechen? Falls nein, warum nicht?