Auszug - Frage von Herrn von Utzenrath zum Tagesordnungspunkt Einwohner:innenfragestunde in der Sitzung der Bürgerschaft am 26.09.2024 Thema: Verbesserung des Quartierparkens   

10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung)
TOP: Ö 2.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 26.09.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 10:00 - 22:12 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2024/13566 Frage von Herrn von Utzenrath zum Tagesordnungspunkt Einwohner:innenfragestunde
in der Sitzung der Bürgerschaft am 26.09.2024
Thema: Verbesserung des Quartierparkens
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Stadtpräsident Henning Schumann
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
 
Wortprotokoll

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Utzenrath und bittet ihn, seine Frage zu stellen.

 

Die Frage von Herrn von Utzenrath lautet wie folgt:

Ist es vorgesehen oder möglich, zur Verbesserung des Quartierparkens, das Parken von Fahrzeugen über 2,8 to - insbesondere in engen Straßen - zu verbieten?

 

Die Einwohner:innenfrage von Herrn von Utzenrath wird durch Senatorin Hagen wie folgt beantwortet:

 

Sie sprechen das Thema Parken an, das bundesgesetzlich geregelt ist, und zwar in der Straßenverkehrsordnung, § 12.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine Straße für sämtlichen Verkehr freigegeben ist. Auch ist Parken vereinfacht gesagt grundsätzlich überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist. Für Wohnmobile gibt es hierbei keine generellen Einschränkungen oder Regelungen. Das zeitlich befristete Parken für Wohnmobile könnte aber durch den Bundesgesetzgeber eingeführt werden, wenn dieser die StVO entsprechend ändert.

 

ABER:

Das Halten und Parken ist bereits kraft Gesetzes unter anderem an folgenden Stellen verboten:

-          An engen Stellen oder in engen Straßen, wenn die Restfahrbahnbreite 3,05 m unterschreitet;

-          Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten;

-          5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen

-          8 m vor und 5 m hinter Kreuzungen und Einmündungen bei neben der Fahrbahn angelegten Radwegen;

-          Vor Grundstücksein- und Ausfahrten;

-          Auf Geh- und Radwegen und in Grünflächen.

 

 

Als Verkehrsteilnehmer:innen sollten wir uns alle mal wieder den § 12 der StVO zu Gemüte zu führen, um sich daran zu erinnern, was alles nicht geht.

 

Der Straßenraum wird letztlich für alle sicherer, wenn wir die Regeln kennen und sie beachten und wenn wir uns im Straßenverkehr und beim Parken rücksichtsvoll verhalten.“

 

Herr Utzenrath hat keine weitere Nachfrage.

 

Der Vorsitzende bedankt sich bei Herrn von Utzenrath für sein Engagement.