Auszug - 129. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof - abschließender Beschluss Bebauungsplan 03.50.00 - St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof - Satzungsbeschluss   

49. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 5.16
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 18.05.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 19:05 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
VO/2021/10025 129. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof -
abschließender Beschluss
Bebauungsplan 03.50.00 - St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof - Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Rowe, Nicole
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

10Es spricht AM Stolzenberg.

 

Frau Senatorin Hagen verliest folgende im Bauausschuss beschlossenen Begleitbeschlüsse zum B-Plan:

 

1.Das die Energieversorgung im Geschosswohnungsbau des B-Plan-Gebietes über Fernwärme oder andere CO²-neutrale Versorger zu gewährleisten sei.

 

Das Im Zusammenhang mit der Neigung der Dächer, eine    Dachbegrünung auch für eine Erneuerung der Dächer zum Beispiel bei den Güterhallen gelte.

 

2.„Dem Bürgermeister wird empfohlen, zur Kompensation der gegenüber dem Aufstellungsbeschluss entfallenen Grünflächen im nordöstlichen Teil des B-Plan Gebiets an anderer Stelle in St.-Lorenz-Süd entsprechende Flächen zu gestalten. Hierfür soll die HL für das Gebiet der ehemaligen Gärtnerei Reusch zwischen Moislinger Allee und Dornestraße von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, mit dem Ziel, dort öffentliches Grün und klimavertgliches Wohnen zu ermöglichen. Die Kaufentscheidung trifft die Lübecker Bürgerschaft.“

 


Beschluss:

 

1. Die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 129. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Entwurf des Bebauungsplanes 03.50.00  St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlichen Belange hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geprüft und in die Abwägung eingestellt. Gleiches gilt für die Stellungnahmen aus vorangehenden Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB, soweit sie für die Abwägungsentscheidung zu den Bauleitplänen noch von Belang sind.

Der Bericht zur Prüfung und Abwägung der im Rahmen der durchgeführten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) gebilligt.

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2. Die 129. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) beschlossen.

Die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 3) gebilligt.

3. Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorzulegen.

 

4. Auf Grund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 84 der Landesbauordnung wird der Bebauungsplan 03.50.00  St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof in der vorliegenden Fassung (Anlage 4) als Satzung beschlossen.

Die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 7) gebilligt.

 

5. Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, die Erteilung der Genehmigung der 129. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB sowie den Beschluss des Bebauungsplanes durch die Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

als Empfehlung an die Bürgerschaft

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen

4

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum