Auszug - Antworten zu Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen:  

47. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 6.1.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 01.03.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:03 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll

 

 

6.1.1 Umgang mit Schottergärten (Herr Ramcke) 5.610 / 5.660

 TOP 6.2.6 am 07.12.2020 VO/2020/09593

  1. Welche Folgerungen und Arbeitsaufträge ergeben sich aus dem beigefügten Erlass des MILIG für die Bauverwaltung?
  2. Wie und bis wann lässt sich eine Ortsgestaltungssatzung umsetzen?

 

Abschließende Antwort am 01.03.2021

Zu 1.:

Ein unmittelbarer Arbeitsauftrag resultiert aus dem Erlass nicht.

Der Erlass hat lediglich eine klarstellende Funktion: Die Anlage von Schottergärten ist gemäß § 8 Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein unzulässig.

Eine Überwachung und das Einschreiten stehen im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Bauordnungsbehörde.

Der Bereich Stadtgrün und Verkehr hat sich bereits vor geraumer Zeit dieser Thematik angenommen. So wurde zum Beispiel im Rahmen einer Pressemitteilung vom 12. März 2020 für eine naturnahe Gestaltung von Gärten und insbesondere Vorgärten geworben. Es wurde darüber hinaus ein Flyer zur Aufklärung entwickelt und verteilt. Er ist auch im Bauausschuss den Teilnehmenden zur Kenntnis gegeben worden.

 

Zu 2.:

Eine Ortsgestaltungssatzung wird für entbehrlich beurteilt.

Die gesetzliche Vorgabe des § 8 der LBO Schleswig-Holstein ist ausreichend, um entsprechende Anträge zu versagen oder einen Rückbau einzufordern.

Bereits bestehende Schottergärten lassen sich durch eine Satzung rückwirkend nicht beeinflussen.

Eine wesentliche Maßnahme zur Vermeidung weiterer Schottergärten stellt die Öffentlichkeitsarbeit dar.

Hierfür hat der Bereich Stadtgrün und Verkehr den zuvor erwähnten und im Bauausschuss bereits vorgestellten Flyer(siehe Anlage „Lebendige Vorgärten“), in welchem u.a. auch auf die LBO verwiesen wird, erstellt.

Zudem ist ein Infoschreiben der Bauaufsicht zur Verteilung an die entsprechenden Adressaten in Vorbereitung.

 

 

 

6.1.2 Wildes Parken Havemeisterweg / Steinrader Weg (Herr Ramcke) 5.660

 TOP 6.2.5 am 15.02.2021 VO/2020/09680

Auf beiden Seiten der Einfahrt in den Havemeisterweg vom Steinrader Weg aus parken Pkw auf dem Kiesstreifen. Dieser ist aber nicht als Parkfläche ausgewiesen. Welche Maßnahme soll ergriffen werden, um das wilde Parken zu beenden?

 

Abschließende Antwort am 01.03.2021

Zwischen Ziegelteller und Einmündung Havemeisterweg wird im Steinrader Weg beidseitig längs auf dem ehemaligen Radweg geparkt, was durch die entsprechenden Verkehrszeichen (VZ 315) (Parken ganz auf dem Gehweg, längs) vorgegeben ist.

r den Fahrbahnrand im Steinrader Weg ist ein eingeschränktes Haltverbot (VZ 286) angeordnet, um das Be- und Entladen zu ermöglichen. Im gesamten Havemeisterweg ist eine eingeschränkte Haltverbotszone (VZ 290) eingerichtet. Es darf dort zum Be- und Entladen gehalten werden. Parken ist allerdings nur in den ausgewiesenen Stellflächen gestattet.
Jede andere Parkweise im Steinrader Weg und im Havemeisterweg stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebenen Antworten zur Kenntnis.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich TOP 6.1.1 Anlage (1336 KB)