Auszug - Austauschvorlage zur VO/2019/08473: Vergabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Personennahverkehr in der Hansestadt Lübeck (ÖPNV) Hier: öffentlicher Dienstleistungsauftrag (öDA)  

28. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 3.3.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Mo, 03.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:04 - 19:45 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2020/08633 Austauschvorlage zur VO/2019/08473: Vergabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Personennahverkehr in der Hansestadt Lübeck (ÖPNV) Hier: öffentlicher Dienstleistungsauftrag (öDA)
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Drochner, Doris
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Gemäß TOP 1 werden diese Vorlage und der Antrag unter TOP 7.2 zusammen behandelt. Das Abstimmungsergebnis ist unter dem jeweiligen TOP wiedergegeben.

 

Herr Vorkamp teilt mit, dass er den Antrag von Herrn Ramcke übernehmen werde.

 

Herr Müller-Horn sieht die im Beschlussvorschlag unter Punkt 6c formulierte Ausschließlichkeit als überzogen an. Seiner Meinung nach müsse der Stadtverkehr dies im Einzelnen auch anders regeln können.

Herr Howe regt ebenfalls an, diesen Punkt anders zu formulieren.

Herr Lötsch weist darauf hin, dass es sich dann nicht mehr um eine Direktvergabe handeln werde.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, den Antrag unter TOP 7.2 solange zu vertagen bis das Ergebnis des Gutachtens vorliege oder aber den Antrag zurückzuziehen.

Herr Vorkamp führt aus, dass er einer Vertagung des Antrags zustimme, bis das Ergebnis des Gutachtens vorliege, was im September / Oktober 2020 der Fall sein solle.

 

Frau Hagen merkt an, dass die Direktvergabe bereits durch einen Bürgerschaftsbeschluss beschlossen worden sei.

 

 


Beschluss:

 

1.        Die Stadtverkehr Lübeck GmbH (SL) wird für die Dauer von zehn Jahren vom 10.06.2020 bis zum 09.06.2030 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des übrigen öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs (ÖSPV) im Gebiet der Hansestadt Lübeck (HL) im Wege der Inhouse-Vergabe (Direktvergabe) eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) betraut. Die Betrauung mittels Direktvergabe umfasst auch die von der SL in den Gebieten der mitbedienten Aufgabenträger (Kreis Stormarn, Kreis Herzogtum Lauenburg, Kreis Ostholstein, Kreis Nordwestmecklenburg) zu erbringenden Betriebsleistungen  auf Grundlage  der hierzu eingeholten Zustimmungserklärungen bzw. Vereinbarungen.

 

2.        Die Bestandsbetrauung für das Gebiet der Hansestadt Lübeck zugunsten der SL und der Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft mbH (LVG) bleibt bis zu Ihrem Laufzeitende bestehen, soweit sie nicht durch die Betrauung gem. vorstehend Ziff. 1 vorzeitig abgelöst wird.

 

3.        Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem Entwurf des öDA (Anlage 1 und Anlage 5 dieser Vorlage), aus dem Inhalt des 4. Regionalen Nahverkehrsplan der Hansestadt Lübeck (4. RNVP Beschluss VO/2018/06248) sowie der Vorabbekanntmachung (VAB) (Amtsblatt der EU, ABl.: 2019/S 046-106628 vom 06.03.2019, entspricht dem Beschluss der Bürgerschaft aus der VO /2019/07044) veröffentlichten Anforderungen an die Leistungserbringung.

 

4.        Der Bürgermeister wird beauftragt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die SL erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen durchzuführen.

5.       Die Hansestadt Lübeck beschließt die Inhalte des öDA unter dem Vorbehalt des Ablaufs der vorgeschriebenen Wartefrist nach der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 am 08.03.2020, zugleich werden ab dann die Vertreterinnen und Vertreter der Hansestadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Lübeck Holding GmbH (SWLH) beauftragt, die Geschäftsführung der SL anzuweisen, diesen Bürgerschaftsbeschluss verbindlich zu beachten. Der Beschluss der Bürgerschaft und die Beauftragung stehen des Weiteren unter der aufschiebenden Bedingung eines positiven Bescheides auf Erteilung der verbindlichen Auskunft auf die Anfrage der SL beim Finanzamt vom 22.11.2019 zum Erhalt des steuerlichen Querverbundes.

 

6.        Die Hansestadt Lübeck gewährt der SL gemäß § 8a Absatz 8 PBefG zum Schutz des betrauten Verkehrsangebots mit Wirkung zum 10.06.2020 das ausschließliche Recht, auf dem durch die Anlage 1 des öDA ausgewiesenen Liniennetz für die Laufzeit dieses Dienstleistungsauftrags, wonach eine zeitlich-räumliche parallele Verkehrsbedienung durch Dritte untersagt ist. Das ausschließliche Recht ist nach folgenden Maßgaben durchzuführen:

a)   Der räumliche Geltungsbereich des ausschließlichen Rechts ist begrenzt auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck.

b)   Der zeitliche Geltungsbereich des ausschließlichen Rechts ist begrenzt auf die den Genehmigungen zugrunde liegenden Betriebszeiten 5 Abs. 1 des öDA sowie Anlage

1.2.1 zum öDA).

Die Ausschließlichkeit beinhaltet das Verbot für andere Verkehrsunternehmen, Linien- verkehre im ÖSPV mit Straßenbahnen oder Bussen als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer gemäß PBefG im zeitlich-räumlichen Geltungsbereich durchzuführen.
 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

x

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

 

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig gemäß Beschlussvorschlag zu beschließen.