Auszug - Anfrage des AM Tim Reclam (Bündnis 90 / Die Grünen): Durchsetzung der 1. SprengV, § 23 Abs. 1  

11. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
TOP: Ö 2.3.1
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 21.01.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:05 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2020/08535 Anfrage des AM Tim Reclam (Bündnis 90 / Die Grünen): Durchsetzung der 1. SprengV, § 23 Abs. 1
     
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Reclam, Tim-Alexander
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Wöhlk erläutert den unbestimmten Rechtsbegriff „in unmittelbarer Nähe“. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen sei ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gelte ein Abstand von 25 bis 30 Metern zu Kirchen und Krankenhäusern o.ä. Die Stadt informiere regelmäßig vor Silvester über das Verbot. Konkrete Kontrollen seien auf Grund der Masse und Unübersichtlichkeit an Silvester praktisch unmöglich. Zuständig seien sowohl der kommunale Ordnungsdienst als auch die Polizei.

 

 


Anfrage:

Die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bestimmt in § 23 Absatz 1:

„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“

 

An Silvester wurde in Lübeck Feuerwerk sowohl in der Nähe von Kirchen als auch von Krankenhäusern gezündet. In der Innenstadt gibt es so viele Kirchen, dass bei einem Feuerwerk auf der Altstadtinsel eigentlich fast immer von einer räumlichen Nähe auszugehen ist, sodass es kaum Bereiche gibt, an denen Feuerwerk erlaubt ist. Aber auch außerhalb der Innenstadt konnte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Kirchen Feuerwerk beobachtet werden: So wurde z.B. direkt neben der katholischen Kirche St. Vicelin am Mönkhofer Weg als auch in der Adalbert-Stifter-Straße Feuerwerk gezündet, nicht nur Böller, sondern auch Raketen. Abstand: unter 30 m. Es war auch zu bemerken, dass nicht erst Silvester geknallt wurde, sondern schon weit vorher in der vorhergehenden Woche als auch in der Woche nach Silvester.

Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie ist der Begriff „in unmittelbarer Nähe“ räumlich in Metern zu definieren? Wie viele Meter in Abstand zu Kirchen und Krankenhäuser o.ä. dürfen welche pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden? Wird diesbezüglich bei der Art der pyrotechnischen Gegenstände unterschieden? Wo ist das geregelt?
  2. Wer kontrolliert die Verbote nach der SprengstoffV bzw. wer ist dafür zuständig? (Ordnungsdienst? Polizei?)
  3. Sind die Verbote nach der Verordnung entsprechend kontrolliert worden?

A)     Wenn ja, wie viele Mitarbeiter sind mit der Kontrolle beschäftigt? Wie viele Verstöße sind festgestellt worden?

B)    Wenn nein, warum wird Gesetzesverstößen nicht nachgegangen?

 

 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

x

Vertagung

 

Ohne Votum