Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 07.05.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:52 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

5.1.1 Hausmeister- und Schneeräumdienste (Herr Prieur) – 5.651

 TOP 5.2.7 am 05.03.2018

 

Notdienst der Hausmeister des GMHL

Seit 1.1.2018 hat das GMHL erstmalig einen Notdienst (24 h – 365 Tage) für Schulen und weitere städtische Gebäude eingeführt. Dabei werden jeweils ein Hausmeister in drei Bezirken in den Zeiten Montag bis Freitag von 16.00 bis 8.00 Uhr und an den ganzen Wochenenden in Rufbereitschaft gesetzt.

Fragen:

Gibt es und wenn ja welche gesetzlichen Vorschriften für die Einrichtung solcher Notdienste?

Wenn ja, wann sind diese geändert worden, weil die Notrufbereitschaft erst zum 1.1.2018 in Lübeck eingerichtet wurde?

Wie viele und welcher Art von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr gab es in den Notdienstzeiten in den Jahren 2016 und 2017, die einen Einsatz von einem Hausmeister bedurften?

Wie viele Hausmeister leisten diesen Notdienst und wie viele nicht?

Ist die Teilnahme an dem Notdienst für die Hausmeister freiwillig oder verpflichtend?

Sind die Notrufpläne (Telefonnummern) der Polizei und der Feuerwehr ausreichend bekannt?

Welche Einsatzpläne und Ausrüstung gibt es für den notdienstleistenden Hausmeister?

Welche zusätzlichen Kosten (Bereitschaftsentlohnung, zusätzliche Arbeitszeit durch Übergaben, Fahrzeuge etc.) entstehen der Hansestadt Lübeck?

Sind diese zusätzlichen Kosten im Haushalt 2018 enthalten?

Ist dieser Notdienst auch für andere Fälle außer Einbruch und Feuer gedacht?

Nach dem neuesten EuGH Urteil sind Rufbereitschaftszeiten Arbeitszeiten. Wie bewertet die GMHL dieses Urteil und welche zusätzlichen Kosten könnten der Hansestadt Lübeck entstehen?

Wie wird die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach einem Einsatz für den Hausmeister eingehalten?

Warum sind nicht alle Schulen bzw. Objekte im Notfallplan?

Sind alternative Notdienste z. B. von Drittanbietern geprüft worden?

 

Schneeräumdienst an Schulen:

Fragen:

Wie ist die Schneeräumung an Schulen bzw. städtischen Gebäuden während und außerhalb der Hausmeisterdienstzeiten geregelt?

Wie werden die Hausmeister vom GMHL dafür ausgerüstet?

Wenn an Drittanbietern die Aufgaben vergeben worden sind, in welchen Zeiten werden dann die Objekte geräumt?

Wie ist der Räumdienst geregelt im Vertretungsfall der Hausmeister (Zwei Objekte zur gleichen Zeit räumen)?

Wer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Räumpflicht verantwortlich und wer haftet bei Schäden, insbesondere, wenn der Drittanbieter nicht räumt?

Wie werden die Hausmeister mit Arbeits- und Schutzkleidung für ihre Tätigkeiten ausgestattet?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

 Antwort am 07.05.2018:

 

  Notdienst der Hausmeister des GMHL

Frage:

Gibt es und wenn ja welche gesetzlichen Vorschriften für die Einrichtung solcher Notdienste? Wenn ja, wann sind diese geändert worden, weil die Notrufbereitschaft erst zum 1.1.2018 in Lübeck eingerichtet wurde?

Antwort:

Notwendigkeit einen Notdienst außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisterdienstes einzurichten war immer gegeben (gem. §219 (1) Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein. Bei kapitalen Vorfällen in oder an dem den Objekten der Hansestadt Lübeck gab es bisher keinen Ansprechpartner für Polizei und Feuerwehr um weitere Schäden zu vermeiden. Der Hausmeister ist vor Ort um erste Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, Versorgungsleitung zu schließen bzw. Notdienstfirmen zu beauftragen. Der Notdienst des GMHL ist nur in den Objekten zuständig, die nicht aufgrund eine vorhandenen Brandmeldeanlage auf ein Wachunternehmen geschaltet ist. Somit reduziert sukzessiv sich die Anzahl der Objekte nach einer durchgeführten Brandschutzsanierung.

 

Stellungnahme der Polizei:

Es geht bei Gefahren die, z. B. für das Eigentum (einer Person oder in ihrem Fall, einer Firma oder Behörde usw.)

-          die für ein Objekt entstehen (z. B. unberechtigte Personen können das Gebäude betreten weil die Tür offen steht)

oder

-          von diesem Objekt ausgehen (z. B. Dachziegel droht herunterzufallen)

die Polizei aufgrund ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr Maßnahmen ergreifen muss diese Gefahren (s. o.) zu minimieren / auszuschließen.

 

Dazu gehört die Ermittlung des jeweiligen Verantwortlichen / Eigentümer für dieses Objekt.

Ist dieser gefunden, ist dieser für die weitere Sicherung / Maßnahmen verantwortlich (Eigentumssicherung durch den Besitzer).

 

Gelingt diese Suche nach dem Verantwortlichen / Eigentümer nicht, muss die Polizei die Sicherung selbst vornehmen oder beauftragt jemanden dafür.

Diese daraus resultierenden Kosten können wiederum dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden.

 

Um dieses zu vermeiden liegt es im Interesse jedes Eigentümers diese Kosten zu minimieren bzw. erst gar nicht entstehen zu lassen.

 

 

Für sie hier ein kurzer Auszug aus dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein

 

Aufgaben und Zuständigkeit

§ 162
Aufgaben

(1) Das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird (Gefahrenabwehr).

(2) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(4) Für die Gefahrenabwehr gelten die §§ 163 bis 227 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

 

§ 163
Ordnungsbehörden und Polizei

(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 163 bis 227 nach Maßgabe der §§ 165 und 168.

 

§ 219
Verantwortlichkeit für Sachen

(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist deren Eigentümerin oder Eigentümer verantwortlich.

(2) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer verantwortlich. Sie ist an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers verantwortlich, wenn sie

1. die tatsächliche Gewalt gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers ausübt oder

2. auf einen im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlicher oder zur Niederschrift gestellter Antrag von der zuständigen Behörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.

(3) Geht die Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

 

Frage:

Wie viele und welcher Art von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr gab es in den Notdienstzeiten in den Jahren 2016 und 2017, die eines Einsatzes von einem Hausmeister bedurften?

Antwort:

Die Einsatzzahl der Polizei in Gebäuden der Hansestadt Lübeck kann nicht genannt werden, da es laut Aussage der Polizei keine Aufzeichnungen gibt.

 

 

Frage:

Wie viele Hausmeister leisten diesen Notdienst und wie viele nicht?

Antwort:

Es leisten 33 von insgesamt 49 HausmeisterInnen den Notdienst. Berücksichtigt wurden alle Hausmeister:

  • Die die Qualifikation als Hausmeister haben
  • Die einen Führerschein besitzen (mind. Klasse B)
  • Die die Objekte in angemessener Zeit zu erreichen können
  • Keine attestierten gesundheitlichen Einschränkungen haben

 

 

Frage:

Ist die Teilnahme an dem Notdienst für die Hausmeister freiwillig oder verpflichtend?

Antwort:

Verpflichtend

 

 

Frage:

Sind die Notrufpläne (Telefonnummern) der Polizei und der Feuerwehr ausreichend bekannt?

Antwort:

Die Zentralen der Feuerwehr und der Polizei sind über die Objekte und die Kontaktdaten informiert.

 

 

Frage:

Welche Einsatzpläne und Ausrüstung gibt es für den notdienstleistenden Hausmeister?

Antwort:

Es sind drei Bezirke gebildet worden in dem je ein Hausmeister in Rufbereitschaft gesetzt wird. Es gibt einen Jahreseinsatzplan.

Ausstattung: vorhandene Fahrzeuge mit Handwerkzeug werden zur Verfügung gestellt, Objektordner mit Daten über die betroffenen Objekte wurden zusammengestellt, Schlüssel für den Zugang in die Objekte liegen in einem Schlüsselsafe im Stadtteil zur Verfügung.

 

 

Frage:

Welche zusätzlichen Kosten (Bereitschaftsentlohnung, zusätzliche Arbeitszeit durch Übergaben, Fahrzeuge etc.) entstehen der Hansestadt Lübeck?

Antwort:

Die Kosten der Rufbereitschaftspauschale betragen pro Monat ca. 4.300,00 Euro für drei MitarbeiterInnen. Die Fahrzeugwechsel finden in Regelarbeitszeit statt. Die Fahrzeuge stehen im Pool des GMHL zur Verfügung.

 

 

Frage:

Sind diese zusätzlichen Kosten im Haushalt 2018 enthalten?

Antwort:

Ja, sie sind im Haushalt enthalten.

 

 

Frage:

Ist dieser Notdienst auch für andere Fälle außer Einbruch und Feuer gedacht?

Antwort:

In 2018 ist bisher nur ein Notdienst für Feuerwehr und Polizei geplant. Ein technischer Notdienst ist in Prüfung.

 

 

Frage:

Nach dem neuesten EuGH Urteil sind Rufbereitschaftszeiten Arbeitszeiten. Wie bewertet die GMHL dieses Urteil und welche zusätzlichen Kosten könnten der Hansestadt Lübeck entstehen?

Antwort des Bereiches Recht:

Der EuGH hat einen Einzelfall entschieden, der eine sehr auffällige Einschränkung der Freizeit des Arbeitnehmers betraf. Die Regelung des GMHL unterscheidet sich davon auf den ersten Blick deutlich. Insbesondere gibt es keine Ortsbestimmung und es gibt keinen so engen Zeitrahmen, in dem der Beschäftigte am Arbeitsplatz erscheinen soll. Hinzu kommt, dass mit der Formulierung „möglichst“ auch dem Beschäftigten Spielraum zugestanden wird, selbst zu entscheiden, wann und wie schnell er am Arbeitsplatz ist.

 

 

Frage:

Wie wird die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach einem Einsatz für den Hausmeister eingehalten?

Antwort:

Wenn der Notdiensteinsatz zeitlich in der Nähe des geplanten Dienstbeginns liegt wird mit dem Standarddienst nach dem Notdienst fortgefahren. Wenn nicht, tritt der Hausmeister in seine 11 stündige Ruhezeit an und wird in seinem Objekt von seiner Vertretung vertreten.

 

 

Frage:

Warum sind nicht alle Schulen bzw. Objekte im Notfallplan?

Antwort:

Ausgenommen auf dem Notdienst sind:

  • Objekte in denen aufgrund der vorhandenen Brandmelde- oder Alarmanlage die Anlage auf ein externes Wachdienst geschaltet ist Deren Verträge inhaltlich gleich dem des Notdienstes der Hausmeister sind.
  • Sonderobjekte, und Objekte technisch versierter Bereiche, die nicht direkt vom Hausmeisterdienst betreut werden, wurden abgefragt ob ein Notdienst durch den Bereich selber sichergestellt ist, oder durch das GMHL eingeplant werden soll. Hier erfolgt noch eine Auswertung und Abstimmung.

 

 

Frage:

Sind alternative Notdienste z. B. von Drittanbietern geprüft worden?

Antwort:

Der Auftrag „Einrichtung eines Notdienstes“ ist aus dem Projektauftrag des Bürgermeisters. Demnach sind evtl. Überhänge im Hausmeisterdienst intern auszugleichen.

 

 

  Schneeräumdienst an Schulen

Frage:

Wie ist die Schneeräumung an Schulen bzw. städtischen Gebäuden während und außerhalb der Hausmeisterdienstzeiten geregelt?

Antwort:

Bei Schnee und Glätte ist an Schulen und Kindertagesstätten ist von montags bis sonntags in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Bei Verwaltungsgebäuden und sonstigen Gebäuden von montags bis sonntags in der Zeit von 05:45 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder anhaltender Glättebildung müssen Flächen alle vier Stunden geräumt bzw. abgestreut werden.

 

 

Frage:

Wie werden die Hausmeister vom GMHL dafür ausgerüstet?

Antwort:

Vorhandene Schneeräumgeräte werden durch den Hausmeisterdienst genutzt und nach Bedarf und innerhalb des geplanten Budgets ergänzt.

 

 

Frage:

Wenn an Drittanbietern die Aufgaben vergeben worden sind, in welchen Zeiten werden dann die Objekte geräumt?

Antwort:

Der Winterdienst für alle städtischen Gebäude (Schulen, Kindergärten und Verwaltungsstandorte) wurde an einen Dienstleister vergeben.

Der Rahmenvertrag mit dem Unternehmen orientiert sich an der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck in der gültigen Form. Abweichend von der Straßenreinigungssatzung sind standortabhängig erweiterte Anfangszeiten für die Schnee- und Glättebeseitigung vereinbart worden (z.B. Schulgelände sind bis 06:30 Uhr zu räumen, gemäß Straßenreinigungssatzung wäre es ausreichend, wenn bis 8.00 Uhr geräumt ist).

 

 

Frage:

Wie ist der Räumdienst geregelt im Vertretungsfall der Hausmeister (Zwei Objekte zur gleichen Zeit räumen)?

Antwort:

Normaler Standard ist, dass die verkehrssicherheitsrelevanten Zuwegungen aller Gebäude durch einen externen Winterdienst geräumt werden. Sollte dies nicht erfolgen, beginnt der Hausmeister im Rahmen der Gefahrenabwehr mit den relevantesten Arbeiten. Dies erfolgt in der vorgegebenen Reihenfolge.

 

 

Frage:

Wer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Räumpflicht verantwortlich und wer haftet bei Schäden, insbesondere, wenn der Drittanbieter nicht räumt?

Antwort:

Für die ordnungsgemäße Ausführung der Räumpflicht ist der Dienstleister verantwortlich. Dieser tritt hinsichtlich der Verkehrssicherung an Stelle der Hansestadt Lübeck

 

 

Frage:

Wie werden die Hausmeister mit Arbeits- und Schutzkleidung für ihre Tätigkeiten ausgestattet?

Antwort:

Die Ausstattung der Sicherheitskleidung ist mit dem Bereich Arbeitsschutz abgestimmt. Die Beschaffung der Kleidung wird sukzessive nach Freigabe des Haushaltes beschafft.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.2 Lachswehr (Herr Pluschkell) – 2.280

 TOP 5.2.2 am 16.04.2018

„Der Mai ist gekommen, die Bäume schlagen aus.“ dichtete einst Emanuel Geibel, der im Jahr 1852 seine Hochzeit in der Gaststätte „Lachswehr“ feierte. Doch nun ist die Traditionsgaststätte „Lachswehr“, die eine der ältesten Schanklizenzen ist Schleswig-Holstein besitzt, seit einigen Wochen geschlossen. Dieses vorausgeschickt, frage ich gemäß § 16 der Geschäftsordnung der Lübecker Bürgerschaft wie folgt:

1. Ist der Hansestadt Lübeck bekannt, ob und wann die Gaststätte oder ein Restaurant wieder eröffnet wird? Sind hierzu seitens des Eigentümers bauliche Veränderungen geplant?

2. Ist der Fortbestand der traditionellen Außengastronomie mit Beginn der diesjährigen Saison gewährleistet? Falls ja, ab wann findet diese statt? Falls nein, warum nicht? Gibt es Gründe für eine Versagung der Außengastronomie?

3. Wurden seitens der Stadtverwaltung mit dem Eigentümer der „Lachswehr“ Gespräche über den zukünftigen Betrieb der „Lachswehr“ geführt? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, wann werden solche Gespräche geführt?

4. Gibt es eine Verpflichtung des Eigentümers, die Gaststätte weiter zu betreiben“? Falls ja, wie ist diese Verpflichtung ausgestaltet? Welche Möglichkeiten hat die Hansestadt Lübeck, eine solche Verpflichtung durchzusetzen?

 

Zwischenantwort:

Wie Herrn Pluschkell bereits im Vorfeld der Sitzung mitgeteilt, ist im Fachbereich 5 kein aktueller Sachstand bekannt, da die Zuständigkeit hierfür beim Fachbereich 2 liegt. Es gibt bisher auch keine Informationen über bauliche Änderungen. Die Anfrage wird daher an den Fachbereich 2 zur Beantwortung weitergeleitet.

 

 Antwort am 07.05.2018 durch den Bereich Liegenschaften (Frau Csösz):

Frage 1:

Ist der Hansestadt Lübeck bekannt, ob und wann die Gaststätte oder ein Restaurant wieder eröffnet wird? Sind hierzu seitens des Eigentümers bauliche Veränderungen geplant?

Antwort zu Frage 1:

Nein und die Verwaltung hat keine Kenntnisse über geplante bauliche Veränderungen.

 

Frage 2:

Ist der Fortbestand der traditionellen Außengastronomie mit Beginn der diesjährigen Saison gewährleistet? Falls ja, ab wann findet diese statt? Falls nein, warum nicht? Gibt es Gründe für eine Versagung der Außengastronomie?

Antwort zu Frage 2:

Nach Auskunft des Vereins soll es in diesem Jahr keine Außengastronomie geben, da kein Pächter / Gastronom gefunden wurde.

 

Frage 3:

Wurden seitens der Stadtverwaltung mit dem Eigentümer der „Lachswehr“ Gespräche über den zukünftigen Betrieb der „Lachswehr“ geführt? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, wann werden solche Gespräche geführt?

Antwort zur Frage 3:

Der Verein hat die Verwaltung (Liegenschaften - 2.280) mit Schreiben vom 14.11.2017 in Kenntnis gesetzt, dass es keinen Pächter mehr für das Gebäude gibt, und eine erneute Verpachtung für gastronomische Nutzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten, des Denkmalschutzes und des hohen Sanierungsaufwands nicht mehr möglich war. Der Verein erläutert in diesem Zusammenhang die Aktivitäten zur Suche nach einem neuen Betreiber, die jedoch mangels seriöser Nachfrage fruchtlos geblieben sind. Da die beiden letzten Gastronomen in Insolvenz gingen, hatte der Verein zudem ein hohes wirtschaftliches Risiko zu tragen.

 

Frage 4:

Gibt es eine Verpflichtung des Eigentümers, die Gaststätte weiter zu betreiben“? Falls ja, wie ist diese Verpflichtung ausgestaltet? Welche Möglichkeiten hat die Hansestadt Lübeck, eine solche Verpflichtung durchzusetzen?

Antwort zu Frage 4:

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit verpflichtete die Eigentümerin, das Erdgeschoss ausschließlich für gastronomische Zwecke zu nutzen. Diese Dienstbarkeit wurde gelöscht, nach Zustimmung aller betroffenen Fachbereiche, da eine derartige Verpflichtung aus o.g. Gründen des Denkmalschutzes nicht länger aufrecht zu erhalten wäre. Um den Erhalt des Gebäudes mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand für den Verein sicher zu stellen, soll eine Nutzungsänderung (bspw. Büronutzung) ermöglicht werden. Der Sachverhalt wurde ausführlich im Senat besprochen und dem Wirtschaftsausschuss am 12.02.2018 zur Kenntnis gegeben.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

5.1.3 Maria-Göppert-Straße

Herr Ramcke möchte wissen, wo das, in einer der letzten Sitzungen zugesagte Schreiben der Verwaltung an den Landesbetrieb Verkehr in Schleswig-Holstein (LBV-SH) geblieben sei.

Frau Glogau führt aus, dass die Verwaltung nicht wie geplant an den LBV-SH geschrieben habe, da dieser der Verwaltung zuvor gekommen sei und sich direkt an die Straßenverkehrsbehörde gewandt habe.

 

Herr Ramcke möchte weiter wissen, wann die ebenfalls zugesagten Zahlen zur Verkehrszählung an die Bauausschussmitglieder weitergeleitet werden.

Es wird eine Beantwortung unter TOP 5.1.1 in der kommenden Sitzung am 04.06.2018 erfolgen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.