Auszug - Nylongurte bei Baumneupflanzungen  

32. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013 - 2018)
TOP: Ö 4.3.8
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 17.01.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Freiwillige Feuerwehr Innenstadt
Ort: Auf der Wallhalbinsel 15, 23554 Lübeck
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Anfrage siehe USO 15.11.2016 TOP 8.8.

 

Herr Hinsen zitiert aus der Antwort des Bereichs Stadtgrün und Verkehr:

 

„Die Vorgehensweisen zur Pflanzung von Bäumen sind in der Lübecker Richtlinie zur Pflanzung von Straßenbäumen wie folgt festgeschrieben:

 

g. Baumverankerungen

 

Mindestens ein Pfahl-Dreibock mit Rahmen aus Halbrundhölzern ist vorzusehen. Die Pfahllänge beträgt mind. 3,0 Meter, die Zopfdicke beträgt 10-12 cm. Die Halbrundhölzer haben eine Stärke von 10 cm. Auf die Verwendung von kesseldruckimprägnierten Hölzern soll verzichtet werden. Die Anbindung der Bäume an die Holzpfähle des Dreibocks erfolgt mittels Baumgurt und einer 40 mm breitem und Manschette. Im Rahmen besonderer städtebaulicher Planung kann nach gesonderter Prüfung eine in der Praxis bewährte unterirdische Verankerung eingebaut werden.

 

Die Pfahlbindung (Dreibock) gibt dem Gehölz eine hohe Stabilität in der Anwachsphase. Der Bereich Stadtgrün und Verkehr verwendet Baumbindungen aus Gurtband, da sie schnell zu montieren und kostengünstig zu beschaffen sind. Rindenverletzungen werden durch die verwendete Manschette vermieden. Der Baumgurt überträgt die Bewegungen des Baums auf die Baumverankerung und bleibt durch die Manschette flexibel. Die Manschette liegt direkt an Stamm an und ist mit 40 mm relativ breit. Ein Einwachsen in den Stamm ist dadurch gegenüber dem Kokosstrick deutlich unwahrscheinlicher. Baumverankerung und Baumbindung werden im Regelfall nach 3 Jahren abgebaut.“

 

Es sprechen die Ausschussmitglieder Otte, Mählenhoff, Dedow und Röttger. Abschließend bittet Herr Otte um Zurverfügungstellung der o.g. Richtlinie.[1]

 


[1] Anlage 6


Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 6 (1455 KB)