Veröffentlicht am 23.03.2020

Weitere Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus

Lübeck erweitert Risikogebiete um alpine Skigebiete und deutsche Bundesländer

 

Die Hansestadt Lübeck erlässt nach den Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein eine weitere Allgemeinverfügung, die zusätzliche Einschränkungen für das tägliche Leben in der Hansestadt Lübeck festlegt.

 

Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands müssen auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren werden und in der Öffentlichkeit muss zu anderen Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden.

 

Nach wie vor erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum, jedoch nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands. Weiter möglich bleiben auch der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, für Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen sowie erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten.

 

In der Allgemeinverfügung hat die Hansestadt Lübeck die Risikogebiete bei Reiserückkehrern auf alpine Skigebiete (Österreich, Schweiz, Frankreich) und besonders betroffene Bundesländer in Deutschland (derzeit: NRW, Bayern, Baden-Württemberg) ausgeweitet.

 

Die Gastronomiebetriebe sind geschlossen, die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sind hingegen erlaubt, wenn im Vorwege eine telefonische oder elektronische Vorbestellung erfolgte. Hier wird auf die Dokumentationspflichten und besonderen Hinweisschilder hingewiesen, die unter www.luebeck.de/coronavirus zum Download zur Verfügung stehen.

 

Diese Maßnahmen gelten bis einschließlich 19. April 2020.

 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 All-gemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

1.         Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

 

a)         Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),

 

b)         Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,

 

c)         stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,

 

d)         Berufsschulen,

 

e)         alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hoch-schulgesetz sowie

 

f)         alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

 

Das gilt auch für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten (Österreich, Schweiz, Frankreich) und besonders betroffene Bundesländer in Deutschland (derzeit: NRW, Bayern, Baden-Württemberg).

 

Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist die Hansestadt Lübeck auf ihrer Home-page www.luebeck.de/Coronavirus hin.

 

2.         Schülerinnen und Schülern ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förder-zentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sind das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

 

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

 

3.         Schülerinnen und Schülern bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förder-zentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sind das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt.

 

Ausgenommen von diesen Verboten sind Kinder, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder von Personen, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst und Apotheken) oder einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.

 

Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche:

 

         Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),

 

         Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),

 

         Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),

 

         Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Auf-rechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),

 

         Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr (§ 6 BSI-KritisV),

 

         Fürsorge-Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; stationäre Ein-richtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII.

 

         Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),

 

         Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),

 

         Entsorgung (Müllabfuhr),

 

         Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,

 

         Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament sowie die Organe der kommunalen Selbstverwaltung), Polizei, Feuerwehr, Katastrophen-schutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie

 

         Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).

 

Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegen-über der Schule zu dokumentieren.

 

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schul-leitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungs-gruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maß-stab anzulegen.

 

Nicht zulässig ist eine (Ferien-) Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.

 

4.         Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote außerhalb des elterlichen Haushaltes ist verboten.

 

Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet mit Ausnahme von Kindern, die den Ausnahmebestimmungen zur Not-betreuung unterfallen. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt.

 

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können nach vorstehenden Maßgaben aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden.

 

Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind Kinder, bei denen die Eltern nach den Voraussetzungen von Ziffer 3 als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen oder bei denen ein Elternteil in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, einer Pflegeeinrichtung oder einem Pflegedienst nach Ziffer 3 dringend tätig sein muss. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.

 

Vom Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen. Sofern und soweit in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten wird, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen.

 

Angebote der Notbetreuung sind nur in bestehenden Kindertageseinrichtungen und Kinder-tagespflegestellen zulässig. Es dürfen maximal bis zu fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Zu nutzen sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder. Die Gruppen sind räumlich strikt zu trennen und der Kontakt der Kinder aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu unterbinden. Auch die in den einzelnen Gruppen Tätigen haben den Kontakt untereinander möglichst zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gruppenzahl pro Einrichtung ist möglichst gering zu halten. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.

 

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann oder die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schüt-zenswert sind. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfall-entscheidung der Jugendamtsleitung in Anspruch nehmen. Da diese Kinder zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

 

5.         Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen ist verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung,

 

         die sich im stationären Wohnen befinden,

 

         die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,

 

         die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

 

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.

 

6.         In Vorsorge - und Rehaeinrichtungen werden ab sofort Vorsorge- und Rehabilitationsmaß-nahmen untersagt.

 

Von dem Verbot sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen.

 

Die Regelungen gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken.

 

Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 16. März 2020 Maßnahmen begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Entsprechende Leistungen in Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), werden untersagt.

 

Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.

 

Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungs-leitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

 

7.         Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Ein-richtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungs-gesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

         Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

 

         Diese Einrichtungen haben sicherzustellen, dass kein Besuch durch Kinder unter 16 Jahren und von Besuchern mit Infektionen der Atemwege erfolgt. Für andere Besuche-rinnen und Besucher sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen auszusprechen; maximal darf ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag für eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zugelassen werden. Aus-genommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

 

         Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

 

         Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsver-anstaltungen etc. sind zu unterlassen.

 

8.         Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:

 

         Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

 

         Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.

 

         Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

 

         In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.

 

         Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

 

         Quarantäneersatzmaßnahmen.

 

9.         Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sind untersagt. Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

 

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

 

Die Durchführung von Sitzungen der kommunalen Gremien  ist unter Beachtung der ent-sprechenden Hinweise des Robert-Koch-Institutes und der Hygienestandards gestattet. Sitzungen sind nach den ergänzenden Hinweisen des Innenministeriums zum kommunalen Sitzungsdienst vom 23.03.2020 auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Für diese Sitzungen gelten keine räumlichen Zutrittsbeschränkungen, so dass sie bei Bedarf auch unter anderem in Sporthallen, Räumen in Schulen sowie in Räumlichkeiten in Gaststätten durchgeführt werden können. Speisen oder Getränke dürfen nicht serviert werden. Für die Öffentlichkeit gilt Ziff. 10 S. 2 entsprechend. 

 

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

 

10. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

 

11. Private Veranstaltungen, wie z.B. Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen.

 

Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

12       Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.

 

Der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.

 

Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

 

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

 

13.      Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis ein-schließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

 

14.      Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 12 enthaltene Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

 

15. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektions-schutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 15.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 20.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

 

         Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 21.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

 

 

 

Begründung

 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemein-schaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

 

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 23.03.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020).

 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

 

Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernis-se für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Da-her stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaß-nahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

 

Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.

 

Ziffer 1: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reise-rückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.

 

Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Über-tragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein.

 

Ziffer 2: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.

 

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Not-betrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

 

Ziffer 3 und 4: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

 

Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.

 

Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:

 

         räumliche Nähe der Personen,

 

         erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen,

 

         es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Ge-sundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es beson-ders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Alters-gruppen.

 

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Ein-richtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.

 

Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

 

Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Ange-bote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.

 

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen – zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises – darf ein Angebot auf-rechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden.

 

Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

 

Ziffer 5: In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.

 

Ziffer 6: Die Kurangebote und weitere stationäre Vorsorge- und / oder Rehabilitationsangebote für zum Beispiel für Mütter, Väter, Kinder und pflegende Angehörige in Schleswig-Holstein wer-den sehr umfänglich von Personen aus dem Bundesgebiet in Anspruch genommen. Aufgrund der in vielen Gebieten teilweise deutlich höheren Infektionsraten ist auch für diese Angebote eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbreitungsdynamik zu befürchten.

 

Im Hinblick auf diese Sachlage sind die akut stationären Einrichtungen bereits aufgefordert, elektive Eingriffe und sonstige Angebote soweit möglich zu verschieben.

 

Kur- und Vorsorgemaßnahmen sowie Rehabilitationsbehandlungen der allgemeinen Heilverfahren stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen dar und können daher aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich verschoben werden. Die Inanspruchnahme der Angebote führt zudem zu einer hohen Anzahl von Anreisen aus anderen Bundesländern, mit zum Teil höheren Infektionsraten und damit einer erhöhten Gefahr möglicher Übertragungen.

 

Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Einrichtungen, in dem erforderlichen Umfang gestaltend auf die Anreisebedingungen einzuwirken oder in gebotenen Umfang die infektionshygienischen Gegebenheiten für die in Rede stehenden Aufenthalte begrenzt sind.

 

Daher sind die Vorsorge- und Reha-Angebote einzustellen.

 

Nicht von dem Verbot erfasst, sind Anschlussheilbehandlungen. Diese sind unabweisbar gebotene Versorgungsangebote. Alternativ verbliebe sonst nur die weitere Patientenversorgung in der jeweiligen stationären Einrichtung der Akutversorgung. Diese aber gilt es in der gegenwärtigen Situation so weit wie möglich zu entlasten. Die Bestimmung nimmt daher die Anschluss-heilbehandlungen vom Verbot aus. Dies gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, die in den psychosomatischen RehaKliniken durchzuführen sind.

 

Bereits begonnene Maßnahmen dürfen aufgrund der Ausnahmeregelung zu Ende durchgeführt werden.

 

In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem örtlich umgrenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustands oder Pflegebedarfs besonders gefährdete Personengruppen gemeinschaftlich versorgt und betreut. Damit einher geht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Soweit hier nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verzögerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich.

 

Ziffern 7 und 8: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungs-fähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen wird ein Besucher / eine Besucherin pro Tag zugelassen.

 

Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.

 

Ziffern 9 bis 11: Öffentliche Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Aus den gleichen Gründen sind private Veranstaltungen untersagt und der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum zahlenmäßig und mit Mindestabständen vorzugeben.

 

Ziffer 12: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.

 

Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen.

 

Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

 

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

 

Diese Anordnungen treten mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

 

Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet.

 

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwider-handlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

 

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Lübeck, den 23.03.2020

 

 

 

Jan Lindenau

 

Bürgermeister