Veröffentlicht am 12.03.2020

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck

Zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen

Die Hansestadt Lübeck folgt den Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein und erlässt eine Allgemeinverfügung, durch die Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck untersagt werden. Die für das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck geltende Regelung, die ab 12. März 2020 bis zunächst einschließlich Freitag, 10. April 2020 gilt, hat zum Ziel, der Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken bzw. diese zu verlangsamen.

Da ein großes Risiko der Übertragung des Virus gerade bei Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen vorliegt, soll mit der nun ergriffenen Maßnahme dafür Sorge getragen werden, die Verbreitung des Coronavirus in Lübeck einzudämmen.

Die in Lübeck im Veranstaltungsbereich tätigen Institutionen haben bereits vorsorglich ihre bevorstehenden Veranstaltungen hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahl überprüft und entsprechende Mitteilungen zu Veranstaltungsabsagen kommuniziert.

Auch wenn der Ausfall beliebter Kultur- oder Sportveranstaltungen das Freizeitangebot Lübecks derzeit einschränken mag, so steht doch die Gesundheit der Bevölkerung an erster Stelle.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG-SH) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.      Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck werden untersagt.

2.      Diese Allgemeinverfügung gilt sofort nach Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 10. April 2020. Zu dem Zeitpunkt muss im Rahmen einer neuen Risikobewertung auch über eine Verlängerung der Allgemeinverfügung entschieden werden.

Begründung
Der vorherrschende Übertragungsweg des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) geschieht über Tröpfchen. Diese Tröpfchen werden z.B. durch Husten oder Niesen von Mensch-zu Mensch übertragen. Auch Übertragungen durch mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierte können im beruflichen bzw. privaten, aber auch insbesondere bei größeren Veranstaltungen vorkommen.

Die Risiken einer Übertragung sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich, sondern können höchst unterschiedlich sein. Ein großes Risiko besteht regelmäßig für Veranstaltungen, wenn die Teilnehmerzahl hoch ist (ab 1.000 Personen).

Insbesondere fallen hierunter:

- Tanzveranstaltungen

- Sportveranstaltungen

- Konferenzen

- Messen.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff nach dieser Allgemeinverfügung fallen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

Rechtsgrundlage ist§ 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG. Danach kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen verbieten. Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft (§ 110 Absatz 4 Satz 4 LVwG). Sie ist öffentlich bekannt zu geben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (§ 110 Absatz 3 Satz 2 LVwG). Die Anordnung ist gemäߧ 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 lfSG sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 lfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. +++