Veröffentlicht am 10.04.2018

Stellungnahme EBL:Straßenreinigungs- u.Winterdienstgebühren

Entsorgungsbetriebe Lübeck äußern sich zur Pressemeldung des Mieterverein Lübeck e.V.

Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) zur Pressemeldung des Mieterverein Lübeck e.V. zu den Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren 2015/2016:

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck möchten zu den Äußerungen des Mietervereins folgende Hinweise geben.

Mit seinem Urteil vom 15.05.2017 hat das OVG Schleswig einzelne grundlegende Rechtsfragen zur Kalkulation von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Lübeck im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschieden. Die Hansestadt Lübeck hat das Urteil sehr sorgfältig ausgewertet und auf dieser Basis neue Gebührenkalkulationen und entsprechende Satzungen für die Perioden 2015 bis 2016 und 2017 bis 2018 erstellt. Die Vorgaben des Gerichts wurden dabei eng an das Urteil angelehnt umgesetzt. Nach sehr intensiven Abstimmungsprozessen mit allen Beteiligten ist es gelungen, eine breite Basis für die neuen Satzungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst in Lübeck zu finden.

Auch die vom Mieterverein aufgeworfene Frage, ob die Einbeziehung der Unterdeckung aus Vorjahren in die Gebührenkalkulation für die Zeiträume 2015 und 2016 zulässig sei, wurde im Rahmen der vom Gericht geforderten Nachkalkulation ausführlich rechtlich geprüft und für zulässig festgestellt. Die Ergebnisse wurden im vergangen Jahr mit dem Mieterverein besprochen.

Einer möglichen Klage von Grundstückseigentümern in dieser Sache werden nur geringe Erfolgsaussichten eingeräumt. Gebührenrechnende Einheiten unterliegen dem Kostendeckungsgebot. Sowohl Unterdeckungen als auch Überdeckungen, die am Ende einer Abrechnungsperiode festgestellt werden, sind grundsätzlich innerhalb des folgenden Kalkulationszeitraums auszugleichen. Über die genauen Modalitäten hatte das OVG im Einzelfall zu entscheiden, das übergeordnete Grundprinzip steht aber außer Frage.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck über solche Widersprüche, die sich ausschließlich auf die Argumentation des Mietervereins stützen, kurzfristig nach Aktenlage zu entscheiden. Einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss einer möglichen Normenkontrollklage wird nicht zugestimmt werden können.

Bei der ersten Normenkontrollklage lag ein gemeinsames Interesse an der Klärung bestimmter Rechtfragen vor. In diesem Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage aus Sicht der Hansestadt Lübeck nicht ungeklärt ist. Die Auslegung des Mietervereins wird nicht geteilt.

Quelle: Entsorgungsbetriebe Lübeck. +++