Veröffentlicht am 09.01.2014

Verkehrsgefährdungen werden intensiver geahndet

Fußwegparker bekommen nicht systematisch Knöllchen - Aber StVO ist zu beachten!

Der städtische Verkehrs- und Ordnungsdienst wird nach Mitteilung des Innensenators Bernd Möller auch zukünftig mit Augenmaß vorgehen wenn Autofahrer in Wohnvierteln mit schmalen Straßen und Gehwegen ihre Fahrzeuge zum Teil auf den Fußwegen parken. Überall dort allerdings, wo rücksichtslose Falschparker schwächeren Verkehrsteilnehmern wie älteren Bürger, Menschen mit Handicaps oder Kindern die Gehwege blockieren, wird der Ordnungsdienst einschreiten und ein „Knöllchen“ über 20 Euro ausstellen.

Wie der Ordnungs- und Verkehrsdienst sowie die Feuerwehr in einer gemeinsamen Erklärung mitteilen, haben sich in den vergangenen Jahren die Probleme des „ruhenden Verkehrs“ verschärft. Das Parken in Straßeneinmündungen, in Feuerwehrzufahrten und auch das Gehwegparken sind in den vergangenen Jahren immer wieder in politischen Gremien und Arbeitskreisen diskutiert worden. Insbesondere aus älteren Wohngebieten, in denen die Gehwege ohnehin sehr schmal sind, erreichen den Ordnungs- und Verkehrsdienst tagtäglich Beschwerden von Bürgern, die die Gehwege aufgrund des Verhaltens einiger Autofahrer nicht ungestört nutzen können, weil sie an den Fahrzeugen nicht vorbei kommen oder aber an Einmündungen nicht die Straßenseite wechseln können.

Bekanntlich verfügt statistisch gesehen jeder zweite Einwohner über ein Kraftfahrzeug. Der öffentliche Straßenraum, gerade in älteren Stadtvierteln wie „An der Falkenwiese“ ist dem heutigen Fahrzeugverkehr nicht mehr gewachsen. Hinzu kommt, dass die heutigen Autos immer breiter und länger werden und obendrein der Trend zum SUV ungebrochen anhält. Damit benötigen die Fahrzeuge immer mehr Platz.

Der öffentliche Straßenraum ist aber nicht nur für Autofahrer da. Ebenso gilt es, den Anforderungen einer immer älter werdenden Gesellschaft gerecht zu werden: Senioren nutzen vermehrt medizinische Hilfsmittel wie Rollatoren oder Elektrorollstühle. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen benötigen eine nutzbare Gehwegbreite von einem bis 1,20 Meter, Blinde mit Blindenstock oder Begleitperson etwa 1,30 Meter. Das zeigt, dass die Verkehrsüberwachung nicht nur die Belange des Parkverkehrs zu berücksichtigen, sondern auch dafür zu sorgen hat, dass die Gehwege nutzbar bleiben.

Auch für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr stellt das Parken auf den Gehwegen bei der Rettung von Personen ein erhebliches Problem dar, weil die Einsatzfahrzeuge, insbesondere die Drehleiter mit einer Länge von 12 Metern, die Straßen gerade noch passieren können, aber aufgrund des beidseitigen Parkens keine Aufstellflächen für die Stützen der Leiter finden. Im Ernstfall kann an solchen Stellen keine Personenrettung vorgenommen werden. Auch in den Einmündungsbereichen der Straßen haben die Einsatzfahrzeuge immer wieder durch falsch abgestellte Pkw Schwierigkeiten, ungehindert in die Straßenzüge einzubiegen. Dabei gehen wertvolle Minuten, die der Menschenrettung dienen können, verloren.

Ebenso führt diese Parkweise für die Mitarbeiter der Straßenreinigung und der Müllabfuhr zu erheblichen Problemen, da die Gehwege auch als Aufstellflächen für die Mülltonnen dienen und diese teilweise nicht an den parkenden Fahrzeugen zur Entleerung vorbeigezogen werden können.

Der Ordnungs- und Verkehrsdienst ist in der Vergangenheit immer wieder den zahlreichen Beschwerden von Bürgern nachgegangen und hat das Falschparken auch geahndet.

Wohl wissend um den hohen Parkdruck für die Bewohner der älteren Stadtviertel hat der Ordnung- und Verkehrsdienst lediglich das Parken auf den Gehwegen im Rahmen des Ermessens toleriert. Allerdings hat das Parken auf den Gehwegen über die Jahre überhand genommen, sodass diese Verfahrensweise nicht mehr tragfähig ist, um alle schützenwerte Belange des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.

Es ist nicht die Absicht des Ordnungs- und Verkehrsdienstes, jegliches Parken auf den Gehwegen zu ahnden oder „gezielte Strafaktionen“ in einzelnen Stadtteilen durchzuführen, sondern auf die Problematik des beidseitigen Gehwegparkens generell hinzuweisen, sowie mehr Verständnis für die Belange schwächerer Verkehrsteilnehmer als auch für gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer untereinander im Sinne des § 1 der STVO zu schaffen.

Der Ordnungs- und Verkehrsdienst wird auch weiterhin im Rahmen seines Ermessens die geringfügige Mitbenutzung der Gehwege tolerieren, wenn diese für die Passanten benutzbar bleiben und für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,05 Meter zur Verfügung stehen. Übrigens: nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen wird heute für die Neuanlage von Gehwegen eine Regelbreite von 2,50 Meter zugrunde gelegt.

Zu den diskutierten Vorschlägen, das Parken auf Gehwegen zu erlauben, einige Hinweise: Generell ist das Parken auf Gehwegen verboten, außer in den Fällen, wo es durch Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) ausdrücklich erlaubt wird. Bei der Ermessensausübung zur Anordnung des Verkehrszeichens 315 StVO wird eben genau darauf geschaut, ob der verbleibende Platz auf dem Fußweg für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollatoren ausreicht. Gleichzeitig muss der Unterbau des zu befahrenden Gehwegteils für das Befahren von Fahrzeugen mit bis zu 2,8 Tonnen Gewicht geeignet sein. Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist es möglich, das Gehwegparken mit Zeichen 315 StVO anzuordnen. Gerade deshalb ist es auch nicht möglich, das bisher geduldete Gehwegparken in ein angeordnetes Gehwegparken zu überführen.

Hintergrund: Das Parken und Halten wird in §12 der StVO geregelt:

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4.auf Bahnübergängen, 5.vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. (..) In Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. +++