Verbrennen von Gartenabfällen nur nach Zustimmung erlaubt

Veröffentlicht am 17.09.2004

Verbrennen von Gartenabfällen nur nach Zustimmung erlaubt

Verbrennen von Gartenabfällen nur nach Zustimmung erlaubt

0407001R 2004-09-17

Der Bereich Umweltschutz der Hansestadt Lübeck weist aus aktuellem Anlaß darauf hin, daß in Lübeck das Verbrennen von Gartenabfällen nur aus besonderen Anlässen und nach Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde des Bereiches Umweltschutz erlaubt ist. Grundsätzlich müssen in Lübeck Gartenabfälle einer Verwertung zugeführt werden. Dafür werden mit der zweimal jährlich von den Entsorgungsbetrieben angebotenen Strauchabfuhr und Annahme der Grünabfälle bei der Deponie Niemark die Voraussetzungen für die Verwertung geschaffen.

Den Verwertungsvorrang für Abfälle schreibt das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vor. So wurde auf Grundlage dieses Gesetzes ein Verbot des Verbrennens von Gartenabfällen in die Satzungen aller Lübecker Kleingartenvereine eingeführt. Die Grünabfälle werden in den Kleingärten umweltfreundlich kompostiert.

Das Verbrennen von Abfällen führt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft, Schadstoffbelastung der Luft und birgt ,vor allem im Sommer, die Gefahr des Ausbreitens von Flammen auf benachbarte Grundstücke. Insbesondere für das Verbrennen von Gartenabfällen besteht keine Notwendigkeit, da diese selbst kompostiert oder der Grünabfallsammlung zugeführt werden können, betont der Bereich Umweltschutz.

Die nächste Abfuhr der Gartenabfälle wird von den Entsorgungsbetrieben Lübeck in der Zeit vom 18. bis 29.Oktober diesen Jahres angeboten. Die Abfälle werden gleichzeitig mit der Biotonne abgeholt (siehe auch Pressemitteilung 040687L vom 14. September 2004: „Abfuhr von Baum- und Strauchschnitt zusammen mit Biotonnen“). +++