Neues Gesetz: Hygienebelehrung statt “Gesundheitszeugnisse”

Veröffentlicht am 19.01.2001

Neues Gesetz: Hygienebelehrung statt “Gesundheitszeugnisse”

Neues Gesetz: Hygienebelehrung statt “Gesundheitszeugnisse”

010059L 2001-01-19

Seit 1. Januar 2001 gelten für die Beschäftigten in Lebensmittelbetrieben neue gesetzliche Regelungen. Wie das Lübecker Gesundheitsamt mitteilt, trat zum Jahresanfang das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Der Bundestag hatte am 12. Mai 2000 das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen, das am 20. Juli verkündet wurde. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das bisherige Bundesseuchengesetz unwirksam. Auch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten tritt gleichzeitig außer Kraft.

Wer in einer Küche, bei einem Bäcker, in einem Schnellrestaurant oder in einer Lebensmittelfabrik arbeitet oder wer sonst beruflich mit offenen Lebensmitteln zu tun hatte, mußte sich bislang vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt ein “Gesundheitszeugnis” besorgen. Hierbei wurde unter anderem untersucht, ob im Stuhl Krankheitserreger vorhanden waren oder ob eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose bestand.

Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2001 durch das neue Infektionsschutzgesetz aufgehoben worden. Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben müssen sich jetzt vor erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit im Gesundheitsamt “belehren” lassen. Außerdem müssen sämtliche Arbeitgeber im Lebensmittelbereich die Hygienekenntnisse ihrer Beschäftigen vor der Einstellung und danach in mindestens jährlichen Abständen auffrischen. Diese “Wiederholungsbelehrungen” müssen schriftlich dokumentiert und der Lebensmittelaufsicht bei Kontrollen vorgelegt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind deshalb geändert worden, weil Lebensmittelvergiftungen und Infektionen durch Darmkeime in den letzten Jahren immer seltener von den in Lebensmittelbetrieben beschäftigten Menschen ausgeschieden und auf die Speisen übertragen wurden. Eine wesentlich wichtigere Infektionsquelle ist inzwischen der in den rohen oder aufgetauten Lebensmitteln vorhandene Gehalt an Krankheitserregern, der bei falscher Zubereitung und Lagerung auf andere Lebensmittel übertragen werden kann. Wenn fertig zubereitete Speisen dann für längere Zeit unzureichend gekühlt gelagert werden, können sich solche Krankheitserreger explosionsartig vermehren und vor allem bei Personen mit geschwächter Gesundheit zu schweren Erkrankungen führen.

Die jetzt gesetzlich vorgeschriebenen “Belehrungen” haben das Ziel, daß die Beschäftigten im Lebensmittelbereich über das für ihren Beruf notwendige hygienische Grundwissen verfügen und dieses auch in der beruflichen Tätigkeit anwenden können. Außerdem müssen sie wissen, bei welchen Krankheitszeichen sie sofort ihren Arbeitgeber informieren müssen und nicht mehr im Umgang mit offenen Lebensmitteln arbeiten dürfen.

Auch für die Arbeitgeber in Lebensmittelbetrieben hat das Infektionsschutzgesetz neue Vorschriften gebracht: Sie dürfen Personen nur noch dann im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigen, wenn diese einen Nachweis über eine beim Gesundheitsamt durchgeführte Erstbelehrung vorlegen. Außerdem müssen die Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme über die hygienischen Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz informieren und diese Kenntnisse durch mindestens jährliche Nachschulungen auf dem aktuellen Stand halten. Wenn ein Beschäftigter seinen Arbeitgeber über eine möglicherweise über Lebensmittel übertragbare Erkrankung informiert, darf der Arbeitgeber ihn nicht mehr im direkten Umgang mit Lebensmitteln einsetzen. Anderenfalls macht er sich strafbar. Ebenso muß ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten die Arbeit mit Lebensmitteln untersagen und ihn zum Arzt schicken, wenn nicht dem Beschäftigten, sondern dem Arbeitgeber Anzeichen für eine über Lebensmittel übertragbare Krankheit auffallen.

Die Hygienebelehrungen werden im Lübecker Gesundheitsamt dreimal pro Woche in kleinen Gruppen durchgeführt. Eine persönliche Anmeldung (mit Ausweis!) ist jederzeit während der Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes möglich. (Die neuen “Servicezeiten” ab Februar 2001 sind: Montags und dienstags von 8 bis 14 Uhr, donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr). Bei dieser persönlichen Anmeldung wird ein Merkblatt über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen ausgehändigt und der Termin für die Hygienebelehrung vereinbart. Bis zu dieser Belehrung sollte das Merkblatt durchgelesen worden sein, damit dann gezielt Fragen gestellt werden können.

Die Gebühr für die Hygienebelehrung beträgt 40 Mark. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein ausreichendes Verständnis der deutschen Sprache. Wer unzureichend Deutsch spricht, kann zur Hygienebelehrung eine Person mitbringen, die übersetzen und als Dolmetscher fungieren kann. Das Gesundheitsamt darf die Bescheinigung jedoch nur dann ausstellen, wenn die wesentlichen Inhalte der “Belehrung” auch verstanden worden sind.

Der vollständige Wortlaut des Gesetzes ist auch im Internet unter http://www.bmgesundheit.de/rechts/k-bek/infekt/ifsg.htm nachzulesen.

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