Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Seit dem 1. November 2025 gelten neue Regelungen für die Verlegung von Gewerbebetrieben in einen anderen gemeindlichen Meldebezirk.
Ab sofort ist bei einer Betriebsverlegung nur noch eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich. Das bedeutet, dass Gewerbetreibende keine separate Abmeldung bei der bisherigen Betriebsstätte mehr vornehmen müssen. Diese Abmeldung erfolgt nun automatisiert über die Fachverfahren zwischen dem neuen und dem bisherigen Gewerbeamt.
Wichtig ist, dass in der Gewerbeanmeldung im Feld-Nummer 25 des Formulars Gewa 1 der Grund für die Neuerrichtung als "Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk" angegeben wird. In diesen Fällen entfällt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Gewerbeabmeldung.
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit Ihr Gewerbe online anzumelden. Sofern Ihnen die Nutzung der Online-Dienste nicht möglich sind, haben Sie folgende Möglichkeiten für die Gewerbe-Anmeldung:
Eine Gewerbe-Anmeldung per Fax ist nicht möglich.
Werbeanlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, gelten als bauliche Anlagen und bedürfen einer Baugenehmigung. Gesetzliche Vorgaben für die Altstadtbereiche Lübeck und Lübeck-Travemünde sind in der Werbeanlagensatzung geregelt. Grundsätzlich sind ein Schriftzug aus Einzelbuchstaben parallel zur Gebäudefront und ein Ausleger im rechten Winkel zulässig. Informationen zur Antragstellung finden Sie auf www.luebeck.de/werbanlagensatzung.
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Es ist das Ordnungsamt Ihrer Kommune zuständig, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbetrieb befindet.
Wichtiger Hinweis:
Für die Gewerbeanmeldung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte beachten Sie: Ab dem 16.Dezember 2024 ist eine Zahlung der Gebühren nur noch mit Kredit- oder Debitkarte möglich.
Die Verwaltungsgebühr für Gewerbe-Anmeldungen beträgt 30,00 €.
Bitte beachten Sie, dass bei Gewerbe-Anmeldungen bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) die Verwaltungsgebühr 30,00 € pro Gesellschafter beträgt.
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Anmeldung von Röntgengeräten: Tel.: +49 451 122-1210
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit Ihr Gewerbe online anzumelden. Sofern Ihnen die Nutzung dieses Online-Dienstes nicht möglich ist, nutzen Sie bitte dieses Formular: Gewerbe-Anmeldung.