Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Diese kann entweder durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer erfolgen.
Ein Gewerbe ist
- jede erlaubte (das heißt nicht sozial unwertige), selbständige (das heißt insbesondere im eigenen Namen und in der Regel auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit,
- die auf Gewinnerzielung gerichtet und
- auf Dauer angelegt ist.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- nicht erlaubte Tätigkeiten (sozial unwertige und damit generell verbotene Tätigkeiten),
- Urproduktion, zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder
- die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Corona: In Lübeck werden derzeit keine Termine für Gewerbean-,ab- und -ummeldungen vergeben. Unter www.ea-sh.de kann der Antrag Online gestellt werden.
Anmeldung von Röntgengeräten: Tel.: +49 451 122-1210
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk das Unternehmen die Betriebsstätte betreiben beziehungsweise der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll, oder
- an den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wichtiger Hinweis:
Für die Gewerbeanmeldung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
- Aufenthaltsgenehmigung bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern.
- Bei Anmeldung durch Dritte:
Vertretungsvollmacht und Personalausweiskopie des Meldenden.
- Bei Gesellschaften oder Vereinen:
Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Kopie des Gesellschaftervertrages oder der Vereinssatzung.
- Bei handwerklichen Tätigkeiten:
Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle.
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
Erlaubnis, sofern bereits vorhanden (z. B. bei Betrieb des Maklergewerbes, Bewachungsgewerbes, etc.) sowie gegebenenfalls
Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
Führungszeugnis,
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
Es ist ratsam, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, da nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
- Bei Anmeldung durch Dritte:
vorausgefüllte Formular Gewerbeanmeldung , Vertretungsvollmacht und Personalausweiskopie des Meldenden
Die Anmeldung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Verwaltungsgebühr für Gewerbeanmeldungen beträgt € 25,-. Bei schriftlicher Mitteilung erhöht sich die Gebühr auf 30,- €.
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Online-Formulare für die Gewerbeanmeldung oder die elektronische Gewerbeanzeige finden Sie auf den Internetseiten des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein (EASH).
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie der Handwerkskammern (HWK) Schleswig-Holstein.