Person unterschreibt ein Apostille-Dokument auf Klemmbrett

Apostille

Leistungsbeschreibung

Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

Beglaubigt wird

  • die Echtheit der Unterschrift,
  • die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin/der Unterzeichner
  • gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille:

  • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
  • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

An wen muss ich mich wenden?

In Schleswig-Holstein richtet sich die Zuständigkeit nach der Herkunft der Urkunde. Im Einzelnen zuständig
ist:

1. das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport hinsichtlich aller öffentlichen Urkun-
den, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgend unter den
Nummern 2 bis 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden. Der Be-
glaubigung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport geht in der Regel eine
Vorbeglaubigung durch die Verwaltung des Kreises/der kreisfreien Stadt voraus, in dessen/deren Bezirk
die Urkunde ausgestellt worden ist, so zum Beispiel bei Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie
bei Meldebescheinigungen.

2. das Ministerium für Justiz und Gesundheit hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Ge-
schäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der
nachfolgend unter den Nummern 3 und 4 genannten Urkunden.

3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem
Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öf-
fentlichen Urkunden.

4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich
ausgestellten Urkunden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

• Zu beglaubigende Urkunde/n sowie
• Personalausweis oder Reisepass.

Beglaubigungen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt. Gerade dann sollten Sie die Vollständigkeit und
Beglaubigungsfähigkeit Ihrer Unterlagen vorab telefonisch mit der zuständigen Stelle abstimmen, damit
unnötiger Zeit- und Wegeaufwand vermieden wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, wenn die Urkunden
nicht mehr gültig sind. Dies kann unter anderem bei Meldebescheinigungen oder Ehefähigkeitszeugnissen
der Fall sein. Wie aktuell die Urkunden sein müssen, erfahren die Antragsteller/innen bei der konsulari-
schen Vertretung des jeweiligen Staates.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation hier
  • Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation hier

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Beglaubigung von Urkunden und Apostillen finden Sie auf den Internetseiten
der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (AA) erfahren Sie, welche Länder im Einzelnen dem Haager
Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetre-
ten sind.

  • Beglaubigung von öffentlichen Urkunden hier
  • AA - Internationaler Urkundenverkehr ("Haager Apostille") hier

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 35 EUR
Vorkasse: Nein
Landesvorschriften und Landesrechtsprechung
Gebühr je Urkunde

Hilfe und Kontakt

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Zentrale Behördennummer für Lübeck

0451 115 Behördennummer

Über diese einheitliche Rufnummer können Sie montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr Auskünfte zu Verwaltungsdienstleistungen erhalten.

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