Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/10761
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 1. Dezember 2014 und 2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 13. Dezember 2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Werkausschuss EBL
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zur Vorberatung
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Feb 10, 2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Feb 22, 2022
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Feb 25, 2022
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Beschlussvorschlag
1. Die als Anlage 1 beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 1. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2018 wird beschlossen.
2. Die als Anlage 1a beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 13. Dezember 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2018 wird beschlossen.
Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:
(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)
Rechtsgrundlagen Straßenreinigung
Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehört nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.
Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr sind nicht nur die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern auch die Eigentümer der von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücke.
Die Entstehung der Gebühr war bisher im § 12 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung mit dem Wortlaut „Die Gebühr entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Gebühr erhoben wird, frühestens jedoch mit Aufnahme der Straße in eine der Reinigungs- und/oder Winterdienstklassen.“ geregelt. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung nicht beanstandet und entsprach für Schleswig-Holstein flächendeckend der üblichen Praxis.
Allerdings hat nunmehr das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem Verfahren mit Urteil vom 06.02.2019 festgestellt, dass die Regelung zur Entstehung der Gebühr gegen höherrangiges Recht verstößt und damit rechtswidrig ist. Gebührenpflichtige könnten durch diese Regelung zu Gebührenschuldnern werden, bevor der eigentliche Gebührenanspruch, nämlich die tatsächliche Reinigung einer Straße, erfolgt.
Um eine rechtssichere Veranlagung durchführen zu können, ist eine Regelung aufzunehmen, die die Verwirklichung des Gebührenanspruchs auf die Zeit nach dem Beginn der Reinigung festlegt. Durch diese Regelung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die bisherige Gebührenveranlagung, da in der derzeit gültigen Satzung diese Regelungen schon angewendet werden. Eine Schlechterstellung für die Gebührenpflichtigen erfolgt nicht, da die Gebührensätze unverändert bleiben und sich auch bzgl. der Zahlungsmodalitäten im Bereich rückwirkender Veranlagungen keine Veränderungen ergeben.
Diese rückwirkenden Änderungen dienen lediglich dazu, die Fälle aus den vorherigen Satzungsperioden rechtssicher abarbeiten zu können, insbesondere im Hinblick auf anhängige Klagverfahren die die von diesen Satzungsänderungen betroffenen Zeiträume betreffen.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: | X | neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
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| vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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321,1 kB
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2
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321,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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234,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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220,2 kB
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