ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/00149

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Strakerjahn-Schule erhält den Schulnamen:

 

Astrid-Lindgren-Schule

Förderzentrum Lernen
der Hansestadt Lübeck

 

Die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde ist gem.     § 10 Abs. 2 Schulgesetz einzuholen.

 

 

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Mit der organisatorischen Verbindung der Strakerjahn-Schule und der Hans-Christian-Andersen-Schule im Schuljahr 2011/2012 entstand im Kollegium der Wunsch nach einem gemeinsamen neuen Schulnamen.

Außerdem stellte sich heraus, dass der Name „Strakerjahn-Schule“ aufgrund der fragwürdigen Äußerungen des Namensgebers zu Fragen der Rassenhygiene heute für eine Schule nicht geeignet ist.

Im gemeinsamen Prozess mit SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen wurde nach einem neuen Namen gesucht. Aus 17 Namensvorschlägen wurde der Name Astrid-Lindgren-Schule ausgewählt.

Begründet wird die Entscheidung, dass Astrid Lindgren sich in ihren literarischen Werken immer wieder für eine Erziehung ohne Gewalt und für die Rechte der Kinder eingesetzt hat. „Kinder sollen mit viel Liebe aufwachsen, aber sie wollen und brauchen auch Normen.“ sagte Lindgren und beschreibt damit eine pädagogische Grundhaltung, der sich die Schule in ihrem schulischen Kontext anschließen möchte.

Sie ist neben vielen Ehrungen auch Trägerin des Friedenspreises des deutschen Buchhandels und erinnert in ihrer Rede zur Preisübergabe an die zentrale Bedeutung der gewaltfreien Erziehung für die Lebensbiographie des Einzelnen, aber auch die Entwicklung und Ausrichtung der Gesellschaft.

Ihr Bekanntheitsgrad und ihre Beliebtheit zeigen sich auch darin, dass der Name „Astrid-Lindgren-Schule“ der Name war, der von den meisten Schülern gewählt wurde.

 

Die Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro Graef, Jungfrauenthal 8, 20149 Hamburg hat ihre Freude und Zustimmung über die Entscheidung der Strakerjahn-Schule zur neuen Namensgebung mitgeteilt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Schulgesetz führt jede Schule eine Bezeichnung, in der die Schulart, der Schulträger und die Gemeinde, in der sich die Schule befindet, anzugeben sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Schulträger, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, der Bezeichnung einen Zusatz, insbesondere einen Namen, hinzufügen. Daraus ergibt sich, dass auch eine Namensänderung grundsätzlich möglich ist.

 

Gegen die Änderung des Namens der Strakerjahn-Schule, Förderzentrum Lernen in „Astrid-Lindgren-Schule, Förderzentrum Lernen der Hansestadt Lübeck“ bestehen keine Bedenken. Es wird daher vorgeschlagen, dem Wunsch der Schule zu entsprechen.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Schulkonferenz der Strakerjahn-Schule

Stellungnahme siehe Anlage 1

Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro Graef

                                        Zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

X

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig gem. Schulgesetz

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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