ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2012/00023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

2.      Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

3.      Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ge­ändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

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siehe Anlage

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Die Bereiche und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden gemäß § 4 (2) BauGB um Stellung­nahme gebeten.

 

Zustimmend, es wurden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine über die Mitwirkung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB hinausgehende, besondere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist zunächst nicht vorgesehen, da durch die bloße Flächensicherung für eine Kindertagesstätte die Belange von Kindern und Jugendlichen nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

Bei Realisierung und Betrieb von Kindertagesstätte und Familienzentrum ist eine Beteiligung von Kinder und Jugendlichen vorgesehen.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

 

 

X

vorgeschrieben durch


Die Maßnahme ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach dem BauGB.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unmittelbar: keine

Mittelbar: keine

 

 

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.

 

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Anlagen

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