ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - 20/0542

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Beratungsfolge

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Anlass:

Der Planfeststellungsbeschluss des EBA zur Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ) im Planfeststellungsabschnitt Lübeck liegt vor. Nach der rechtlichen Prüfung kann die HL ihre Einwendungen gegen die nunmehr genehmigte Planung nur noch im Klageweg vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgen. Die Klagefrist hierfür endete bereits am 14. September 2026.

Eine rechtzeitige Befassung der zuständigen politischen Gremien vor Ablauf der Klagefrist war somit nicht möglich. Ohne sofortige Entscheidung würde die Klagefrist verstreichen; eine gerichtliche Überprüfung der von der HL beanstandeten Abwägungsentscheidungen wäre dann ausgeschlossen und das Vorhaben dürfte somit unverändert umgesetzt werden.

 

Bericht:

Nach Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden am Freitag, 11.09.2026, hat der Bürgermeister die Eilentscheidung getroffen fristgerecht Klage einzureichen.

Bauausschuss, Wirtschaftsausschuss, Hauptausschuss und Bürgerschaft wurden in den vergangenen Jahren fortlaufend über den zukünftigen Ausbau der Schieneninfrastruktur in der Region Lübeck im Zusammenhang mit der Festen Fehmarnbeltquerung informiert und beteiligt. Hierzu zählen insbesondere folgende Vorlagen:

 

  •                      VO/2023/12855: Zukünftiger Schieneninfrastrukturausbau in der Region Lübeck im Zuge der FFBQ-Hinterlandanbindung
  •                      VO/2024/13553: Beteiligung Feste Fehmarnbelt-Hinterlandanbindung
  •                      VO/2025/14395: Stresstest der Deutschen Bahn AG zum Schienenknoten Lübeck – Analyse der Verwaltung
  •                      VO 20/0073: Zukünftiger Schieneninfrastrukturausbau in der Region Lübeck

 

Der Bauausschuss wurde zuletzt auch über die kurzen Bearbeitungsfristen und darüber informiert, dass die HL ihre Rechte im weiteren Verfahren wahren will und sich hierzu von der Kanzlei BBG und Partner fachanwaltlich beraten lässt. Das Vorgehen wurde von politischer Seite unterstützt.

 

Inhaltlich wird darüber hinaus auf die Begründung der Eilentscheidung verwiesen, die im Anhang beigefügt ist.

 

 

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Anlagen

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