ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2026/14892-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung zur Förderung Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck wird gem. Anlage 2 beschlossen.
  2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umsetzung und nähere Ausgestaltung der Satzung im Rahmen einer Verwaltungsrichtlinie umzusetzen.
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Begründung:

Der, über diese Austauschvorlage eingebrachte, Satzungsentwurf weißt zum ursprünglichen Entwurf im Wesentlichen redaktionelle Änderungen auf und soll zu einer besseren Lesbarkeit für alle Beteiligten beitragen. Die Notwendigkeit hierzu wurde nach einem Austauschtermin mit dem Kindertagespflegeverein Lübeck e.V. festgestellt.

 

Die gegenwärtige Richtlinie der Hansestadt Lübeck zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege stammt aus dem Jahr 2020 (VO/2020/08926).

 

Seither haben sich die landesrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Fortentwicklung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) wesentlich weiterentwickelt. Eine Neugestaltung der bisherigen Richtlinie ist daher angezeigt, um die veränderten gesetzlichen Grundlagen angemessen zu berücksichtigen.

 

Die Satzung beschränkt sich bewusst auf grundlegende Regelungen. Weitergehende Ausführungsbestimmungen werden in einer Richtlinie geregelt. Dadurch kann auf Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder fachliche Weiterentwicklungen flexibler reagiert werden, ohne dass jeweils ein aufwändiges Satzungsänderungsverfahren erforderlich wird.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 06.11.2025 im Rahmen der Haushaltsberatungen die Einsparung des bisherigen Mietkostenzuschusses an Kindertagespflegepersonen beschlossen (VO/2025/14306, Anlage 8, laufende Nummer 34 in Verbindung mit VO/2025/14306-01-01 Nr. 3). Dieser Beschluss findet in der vorliegenden Satzung seine Umsetzung. Durch die Neukalkulation der laufenden Geldleistung (§§ 5 - 9 der Satzung) wird sichergestellt, dass die Förderung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, jedoch der, über die Sachkostenpauschale hinausgehende, Mietkostenzuschuss entfällt.

 

Die Neufassung der Satzung berücksichtigt die aktuellen landesrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Fortzahlung bei Ausfallzeiten und zum Fortbildungsbonus.

 

 

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Anlagen

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