Ausgangslage
Im Rahmen der Sondersitzung zum Haushalt 2026 der Lübecker Bürgerschaft am 06.12.2025 ist folgende Konsolidierungsmaßnahme als Haushaltsbegleitbeschluss gefasst worden (14306-01-01/25):
„Die Hundesteuer wird auf 160 EUR/ Hund erhöht, für als gefährlich eingestufte Hunderassen auf 680 EUR/Hund“.
Die Umsetzung des Beschlusses bedingt eine Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Hansestadt Lübeck (Hundesteuersatzung).
Zuletzt wurde die Hundesteuer zum 01.01.2015 angepasst und auf den derzeitigen Steuersatz von 144,00 EUR pro Hund und Jahr erhöht und entsprach somit einer Steigerung von 1 Euro pro Monat. Für die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist entscheidend, dass die Jahressteuer einen Betrag umfasst, der durch 12 teilbar ist. Viele Steuerpflichtige nutzen die Möglichkeit der freiwilligen monatlichen Ratenzahlung, auch werden insbesondere Hundeanmeldungen zum Monatsbeginn vorgenommen, sodass ein „glatter“ Steuerbetrag effizienter zu verarbeiten ist.
Um dieses weiterhin zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die Erhöhung erneut bei 1 Euro pro Monat zu belassen, sodass ein Jahresbetrag von 156,00 EUR fällig wird.
Die Gefährlichkeit eines Hundes wird in Schleswig-Holstein nicht anhand der Rasse bestimmt. In der Hansestadt Lübeck erfolgt die Feststellung durch die Ordnungsbehörde (§ 7 Gesetz über das Halten von Hunden – HundeG). Das Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) lässt hier keinen Spielraum bei der Höhe des Steuersatzes zu. So heißt es in § 3 (6) KAG: „Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.“ Somit kann aufgrund der Rechtssicherheit lediglich der Steuersatz für als gefährlich erklärte Hunde angepasst werden. Der Steuersatz darf in keinem Zusammenhang mit der Rasse stehen. Hinsichtlich der Höhe wird aus oben genannten Gründen ein Betrag von 684,00 Euro vorgeschlagen.
Im Vergleich mit den anderen kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein wird die Hansestadt Lübeck bei den ersten zu versteuernden Hunden im oberen Bereich, jedoch bei den darüber hinaus zu versteuernden Hunden erheblich darunter (in Lübeck: ein Hund = ein Steuersatz)
liegen:
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Stadt
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Steuersatz Ersthund in €
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Steuersatz Zweithund in €
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Steuersatz Weiterer Hund in €
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Steuersatz Gefährlicher Hund in €
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Lübeck
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156,00
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156,00
|
156,00
|
684,00
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Kiel
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150,00
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225,00
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285,00
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Flensburg
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132,00
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180,00
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210,00
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600,00
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Neumünster
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120,00
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138,00
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165,00
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Der Vergleich zu den angrenzenden Gemeinden ergibt folgendes Bild:
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Gemeinde/Stadt
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Steuersatz Ersthund in €
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Steuersatz Zweithund in €
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Steuersatz Weiterer Hund in €
|
Steuersatz Gefährlicher Hund in €
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Lübeck
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156,00
|
156,00
|
156,00
|
684,00
|
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Bad Schwartau
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120,00
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144,00
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168,00
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720,00 – 1008,00
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Stockelsdorf
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78,00
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156,00
|
198,00
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Ratekau
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120,00
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156,00
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192,00
|
684,00
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Hamberge
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36,00
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96,00
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180,00
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360,00- 1800,00
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Krummesse
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50,00
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60,00
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70,00
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400,00
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Groß Grönau
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70,00
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120,00
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200,00
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600 - 900
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Herrnburg/ Lüdersdorf
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55,00
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77,00
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88,00
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550,00 – 1100,00
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Finanzielle Auswirkungen
In der Hansestadt Lübeck sind derzeit rund 10.800 Hunde steuerlich erfasst. Nach Abzug von Hunden, die einer Befreiung bzw. einer Ermäßigung (rund 200) unterliegen, verbleiben noch 10.600 Hunde, für die der volle Jahresbetrag fällig wäre. Hier muss allerdings berücksichtigt werde, dass rund 600 Steuerpflichtige einen Antrag auf Teilerlass nach § 228 Abgabenordnung jährlich stellen. Bei Bewilligung des Antrages reduziert sich die Steuer auf die Hälfte. Als gefährlich erklärte Hunde sind vier Hunde erfasst. Somit stellt sich folgendes Bild dar:
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Steuersatz
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Anzahl Hunde
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Steueraufkommen in EUR
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144,00 €
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10.000
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1.440.000
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72,00 € (Erlass nach AO)
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600
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43.000
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618,00 € (gefährl.)
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4
|
2.472
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1.485.472
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Steuersatz
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Anzahl Hunde
|
Steueraufkommen in EUR
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|
156,00 €
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10.000
|
1.560.000
|
|
78,00 € (Erlass nach AO)
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600
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46.800
|
|
684,00 € (gefährl.)
|
4
|
2.736
|
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1.609.536
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In der Gesamtsumme würde sich ein Mehrertrag von rund 125.000 EUR per anno ergeben, sofern die Anzahl der gemeldeten Hunde stabil bleibt.
Eine Erhöhung der Hundesteuer kann vor dem Hintergrund der Gesamtkosten für die Hundehaltung auch zur Folge haben, dass sich Hundehaltenden dazu entscheiden, den Hund abzugeben. In diesen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Fallzahlen im Tierheim erhöhen. Dies kann ggf. zusätzliche Kosten für die Hansestadt Lübeck auslösen, da zusätzliche Unterbringungskapazitäten zu schaffen wären.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Bei Anpassung der vorhandenen Satzung im Lichte der Rechtsprechung ist auch das rückwirkende Inkrafttreten zu beachten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG SH). Dabei ist sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen nicht schlechter gestellt werden als bei Anwendung der bisherigen Satzungsregelung (Schlechterstellungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG S-H). Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, eine unterjährige Veränderung des Steuersatzes ist daher nicht geboten. Abgabenrechtlich entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG SH) i.V.m § 38 Abgabenordnung (AO). Am Beispiel für das Jahr 2026 bedeutet dies, dass der Tatbestand der Hundehaltung für das Rechnungsjahr 2026 mit Ablauf des Jahres 2026 verwirklicht ist. Damit entsteht der Steueranspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt. Insofern handelt sich mit dem Inkrafttreten zum 01.01.2026 um eine „unechte“ Rückwirkung, die zulässig ist. Bestandskräftige Bescheide werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.
Gemäß § 3 Abs. 8 KAG i.V.m § 11 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Hansestadt Lübeck sieht vor, dass Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuer erhoben werden. Die Höhe der Vorauszahlung basiert auf einer Steuerschätzung. Grundlage hierfür ist im Regelfall der jeweils anzusetzende Steuersatz. Soweit Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2026 ergangen sind, werden diese Anfang 2027 mit der Erstellung der Festsetzungsbescheide auf Grundlage des ab 01.01.2026 gültigen Steuersatzes erhoben.
Steuerbefreiung Assistenzhunde
Bisher sieht die Hundesteuersatzung eine auf Antrag mögliche Befreiung für das Halten von Hunden vor, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind (siehe § 6 der Satzung).
Um eine steuerliche Gleichbehandlung vergleichbarer Anspruchsberechtigter zu schaffen, wird die auf Antrag mögliche Steuerbefreiung für das Halten von Assistenzhunden mit aufgenommen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) enthält Regelungen über Assistenzhunde und gibt eine Legaldefinition vor: Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behindertenbedingte Nachteile auszugleichen (§ 12 e Abs. 3 BGG).