ALLRIS - Vorlage

Antrag der Bürgerschaftsfraktion Die FRAKTION - VO/2024/13532

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird um einen Bericht gebeten, inwieweit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet werden kann, um großflächige Logistikzentren an den dafür am besten geeigneten Gewerbestandorten im Stadtgebiet anzusiedeln.

 

Die Wirtschaftsförderung wird gebeten, mit dem Vorhabenträger des beantragten Logistikzentrums Glashüttenweg 33-35 Kontakt aufzunehmen und einen geeigneten Gewerbestandort mit direkter Autobahnanbindung zu identifizieren.

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Am Standort Glashüttenweg 33-35 liegt ein Antrag vor, auf einer Grundstücksfläche von ca. 60.000 m² und mit einer Halle mit einer Grundfläche von ca. 35.000 m², ein großes Logistikzentrum zu bauen. Der Betrieb des Logistikzentrums soll täglich 24 Stunden auch an Wochenenden stattfinden. Die Abwicklung des Gütertransports ist ausschließlich über die Straße geplant.

 

Die Größenordnung dieses Vorhabens im Glashüttenweg erscheint aufgrund der begrenzten Kapazitäten der verkehrlichen Erschließung und des langen Weges zu Autobahnanschlüssen problematisch. Für solche Nutzungen erscheinen Gewerbestandorte mit direkter Autobahnanbindung besser geeignet.

 

Im Rahmen einer Bauleitplanung kann die Stadt die zulässige Nutzung in unterschiedlichen Gewerbegebieten gliedern und damit Fehlentwicklungen entgegenwirken. Mit dem erbetenen Bericht soll den Gremien eine Entscheidungshilfe gegeben werden. Im Bauausschuss wurde ein entsprechender Antrag auf Prüfung zur Einleitung einer Bauleitplanung gestellt.

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein- Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

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