Antrag der Bürgerschaftsfraktion Die Linke & GAL - VO/2024/13396-01
Grunddaten
- Betreff:
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Fraktion LINKE & GAL, Änderungsantrag zu VO/2024/13396 Ergänzung der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag der Bürgerschaftsfraktion Die Linke & GAL
- Federführend:
- Bürgerschaftsfraktion Die Linke & GAL
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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Jun 27, 2024
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Bei den Ausschüssen handelt es sich im Gegensatz zu der Bürgerschaft um Fachgremien, bei denen auch und insbesondere vertiefende Erörterung und Diskussionen zu politischen Themen notwendig sind, damit davon ausgehend versierte und wohl überlegte Empfehlungen an die Bürgerschaft ergehen können. Wird hier der notwendige Diskurs mit starren Regelungen begrenzt, besteht die Gefahr, dass sich dies auf die Qualität der Beschlüsse und damit zum Nachteil der Lübecker*innen auswirkt.
Zur Besserungen Übersicht:
§ 23 Abs. 7 der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft besagt folgendes:
„§ 23 (7) Die Rede darf nicht länger als drei Minuten dauern. Die Bürgerschaft kann die Redezeit für eine Angelegenheit allgemein verlängern oder verkürzen. Sie beschließt hierüber ohne Beratung. Überschreitet ein:e Redner:in die Redezeit, so soll der / die Stadtpräsident:in ihr / ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem / einer Redner:in das Wort entzogen worden, so darf sie / er es zu derselben Angelegenheit nicht wiedererhalten. Der / Die Stadtpräsident:in kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Redezeit für eine:n Redner:in oder für eine Angelegenheit zulassen. Kein:e Redner:in darf während einer Beratung mehr als zweimal zur selben Angelegenheit sprechen einschließlich der Begründung und des Schlussworts. Sofern ein:e Redner:in im Vorwege erklärt nur einmal zu einer Angelegenheit zu sprechen, darf die Rede nicht länger als sechs Minuten dauern.
Änderungs- und Alternativanträge sind im Rahmen des zweimaligen Rederechts zu stellen. Diese Regelungen gelten nicht für die Stadtpräsidentin / den Stadtpräsidenten und den / die Bürgermeister:in.“
Und weiter
„§ 34 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die für die Bürgerschaft maßgebenden Vorschriften der Geschäftsordnung gelten
entsprechend für das Verfahren im Hauptausschuss sowie in den Ausschüssen der
Bürgerschaft, die gemäß § 45 Abs. 1 GO zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur
Kontrolle der Verwaltung gebildet wurden (ständige Ausschüsse gemäß Hauptsatzung und
Sonderausschüsse). Ausgenommen hiervon sind §§ 1 Abs. 3, 4 u. 6, 2 Abs. 2 bis 7, 3, 4, 11
Abs. 3, 16 und 24 Abs. 3 und 5.“
