Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/11853
Grunddaten
- Betreff:
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Widmung von Verkehrsflächen gemäß § 6 Abs. (1) des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein hier: Resebergweg, Stichstraße zur Erschließung von Flächen des Vereins Tierschutz und Umgebung e.V.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 5.660 - Stadtgrün und Verkehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Bauausschuss
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zur Vorberatung
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Mar 6, 2023
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Mar 30, 2023
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Beschlussvorschlag
Die Widmung für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (StrWG SH) des zur Straße „Resebergweg“ hinzukommenden Straßenteils in der Gemar-kung Dummersdorf, Flur 2, Flurstück 10/10 tlw., auf dem als Anlage beigefügten Lageplan rot umrandet ersichtlich, wird beschlossen. Die Straße soll als sonstige öffentliche Straße eingestuft werden.
Vom Resebergweg abzweigend wurde im Jahr 2020 die im anliegenden Lageplan markierte Stichstraße inkl. einer Asphaltdecke ausgebaut. Die Stichstraße befindet sich im Eigentum der Hansestadt Lübeck und liegt im Außenbereich. Sie führt zu den Grundstücken des Vereins Tierschutz und Umgebung e.V. und der dort ansässigen Tierarztpraxis, was ihr eine gewisse Verkehrsbedeutung verleiht.
Die Widmung der Stichstraße für den öffentlichen Verkehr ist rechtmäßig.
Die Hansestadt Lübeck ist als Straßenbaulastträger der genannten Straße für die Widmung zuständig. Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 3 StrWG SH ist, dass die Stadt Eigentümerin der Straße ist.
Durch die Widmung wird die Stichstraße dem Gemeingebrauch geöffnet.
Die Widmung umfasst die nachfolgend genannten Flächen gemäß Lageplan (Anlage):
Gemarkung: Dummersdorf | Flur: | Flurstücke: |
Resebergweg | 2 | tlw. 10/10
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Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 c) StrWG als „sonstige öffentliche Straße“. Die Stichstraße befindet sich im Außenbereich. Eine Einordnung als Gemeindestraße – Ortsstraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 a) oder b) StrWG scheidet aus, da die Straße sich nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage (Ortsstraße) befindet und auch nicht dem nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder Ortsteilen untereinander dient.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||
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| freiwillig | ||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||
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| das Straßen- und Wegegesetz für Schles-wig-Holstein in der Fassung der Bekannt-machung vom 25.11.2003 | ||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||
| X | Nein | ||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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274,9 kB
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