ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - VO/2019/07161

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Antrag des Lübeck-Management e. V. vom 20.11.2018

 

 

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Entsprechend den Regelungen des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein darf an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass ausnahmsweise eine Ladenöffnung per Rechtsverordnung zugelassen werden. Der Zeitraum, in dem die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf dabei fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden. Der besondere Anlass muss im betreffenden Gebiet eine prägende Wirkung entfalten.

 

 

Mit dieser Verordnung wird den Vorschlägen des Lübeck-Management e. V. gefolgt und für den gesamten Bereich der Hansestadt Lübeck an folgenden Sonntagen Ladenöffnungszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt:

 

21. Juli 2019 Anlass: „Travemünder Woche“

03. November 2019 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“

 

19. Juli 2020 Anlass: „Travemünder Woche“

08. November 2020 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“

 

25. Juli 2021 Anlass: „Travemünder Woche“

07. November 2021 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“

 

Die IHK zu Lübeck, der Handelsverband Nord e. V., die evangelische und die katholische Kirche, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Lübeck- und Travemünde Marketing GmbH und das Stadtschülerparlament hatten die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg erhebt keine Einwände gegen die vom Lübeck-Management vorgeschlagenen Verkaufszeiten. Der Handelsverband bedauert die aus seiner Sicht restriktive Auslegung der Lübecker Stadtverwaltung zum Anlassbezug bei der Beurteilung zulässiger Sonntagsöffnungen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht.

 

Die Entscheidung über die Festsetzung der Ladenöffnungszeiten trifft der Bürgermeister. Vor Erlass ist die Stadtverordnung der Bürgerschaft vorzulegen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

X

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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