ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion GAL - VO/2017/05305

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Neufassung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung wird für die Festlegung der Gebühren für den Winterdienst der Anteil des Allgemeininteresses einheitlich mit 100 Prozent zugrunde gelegt.

 

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Die Neufassung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig Holstein [2 KN 1/16 vom 15.05.2017] notwendig.

Das Oberverwaltungsgericht urteilt dabei v.a., dass das »Öffentlichkeitsinteresse am Winterdienst deutlich zu niedrig bemessen« ist.

Im Urteil bestimmt das Gericht das Allgemeininteresse im Straßenreinigungsgebührenrecht (und damit auch an der Winterreinigung) durch das Interesse der einrichtungsfremden Nutzer an gereinigten Straßen. »Zu diesen gehören sowohl die ortsansässigen Eigentümer von Grundstücken an nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Straßen als auch die Ortsfremden, soweit diese beiden Personengruppen Durchgangsstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Anliegerstraßen sowie sonstige gereinigte Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehmen« [Urteilstext].

Eine gebührenwirksame Abgrenzung zwischen Anliegerinteresse und dem Allgemeininteresse gerade beim Winterdienst, wo nicht herangezogene Anlieger*innen aus nichtgeräumten Straßen nach in der Regel sehr kurzen Strecken in das Netz der geräumten Straßen einbiegen, ist außerordentlich schwierig.

Die im Zuge des Winterdienstes von den EBL gereinigten Straßen sind weitgehend deckungsgleich mit dem Netz der von den Bussen des Lübecker Stadtverkehrs genutzten Straßen. Schon daraus leitet sich, zusätzlich zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt, ein hohes und sogar weit überwiegendes Allgemeininteresse an der Winterreinigung dieser Straßen ab.

Die Festlegung des Anteils des Allgemeininteresses bei der Winterreinigung auf 100 Prozent berücksichtigt diese Realität.

 

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