Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/04459
Grunddaten
- Betreff:
-
Annahme einer Spende der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck in Höhe von 200.000 € zugunsten des Lübecker Bildungsfonds für das Haushaltsjahr 2016
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 4.401 - Schule und Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Schul- und Sportausschuss
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zur Vorberatung
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Jan 19, 2017
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Entscheidung
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Jan 24, 2017
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Der Lübecker Bildungsfonds existiert seit 2009 und wird zu einem sehr großen Teil aus Mitteln der Lübecker Stiftungen gespeist. Der Verbund der Lübecker Stiftungen hat für die Zeit ab 2014 neben den staatlichen Quellen des Bildungs- und Teilhabepaktes eine finanzielle Beteiligung in erheblicher Höhe in Aussicht gestellt. Hierzu trug im Jahr 2016 die Gemeinnützige Sparkassenstiftung zu Lübeck mit einem Betrag von 200.000 € bei. Dies hat sie der Hansestadt Lübeck mit Schreiben vom 22. Juli 2016 mitgeteilt.
Es handelt sich bei dieser Spende um eine Mehrfachspende. Für die Mehrfachspende gilt nach Abschnitt II der Dienstanweisung zur Umsetzung von § 76 Abs. 4 GO:
Leistet eine Geberin in einem Haushaltsjahr mehrere Spenden, deren Gesamtwert die Wertgrenze für die Zuständigkeit als Einzelspende überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Spenden zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Spenden.
Mit der Spende über 200.000 € erreicht die Spendensumme der Gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck im Jahre 2016 einen Gesamtwert von 336.000 €. Im Zuge des Mehrfachspendenverfahrens ist der Hauptausschuss für die Annahme dieser Einzelspende über 200.000 € zuständig.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.201 Haushalt und Steuerung |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Die Spendenannahme an sich löst keine Beteiligungsnotwendigkeit aus |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| X | vorgeschrieben durch: § 76 Abs. 4 GO für das Spendenannahmeverfahren |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
