Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/03373
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 4.513 - Jugendarbeit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Entscheidung
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Jun 2, 2016
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Der im Beschlussvorschlag aufgeführte Verein hat seine Anerkennung nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.
Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren durch den Bereich Jugendarbeit-Jugendamt.
Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage des § 75 SGB VIII in Verbindung mit der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vom 01.01.2010:
- Der Verein ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig.
- Der Verein hat den Nachweis seiner Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Lübeck erbracht.
- Der Verein lässt aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist.
- Der Verein bietet aufgrund seiner vorgelegten Satzung und Ordnung die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
Der Bereich Jugendarbeit-Jugendamt hat die eingereichten Unterlagen geprüft und stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Die Arbeit des Vereins ist dem Bereich Jugendarbeit-Jugendamt seit einem Jahr bekannt.
Im Beirat für Jugendpflege am 29.02.2016 hat der Verein die Schwerpunkte seiner Vereinsarbeit dargestellt. Der Beirat hat die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII empfohlen.
Aus der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII selbst kann kein Anspruch auf finanzielle Förderung seitens der Hansestadt Lübeck abgeleitet werden.
Anlagen
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1
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1,4 MB
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2,1 MB
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740,4 kB
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2,1 MB
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(wie Dokument)
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368,8 kB
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(wie Dokument)
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10,1 kB
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