Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2015/02783
Grunddaten
- Betreff:
-
Antwort auf die Anfrage von BM Böhm gem. § 16 Geschäftsordnung der Bürgerschaft betr. Ausnahmegenehmigungen und Sondernutzungen (5.660)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 5.660 - Stadtgrün und Verkehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Senat
|
zur Senatsberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
|
zur Kenntnisnahme
|
|
|
|
Jun 25, 2015
|
Die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr nimmt zu den Fragen der o. a. Anfrage wie folgt Stellung:
- Gibt es Ausnahmegenehmigungen nach § 46 und Erlaubnis der StVO zum Halten und/oder Parken für Geschäftsleute oder andere Gruppierungen?
Wenn ja,
- bitte unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen werden diese vergeben.
- für welchen Zwecke werden diese vergeben
Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO dürfen Ausnahmen von der StVO nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Das Halten und Parken für Geschäftsleute stellt eine solche besondere Dringlichkeit nicht dar, weil es bereits durch Verkehrszeichen im gesamten Stadtgebiet Möglichkeiten zum Halten wie auch zum Parken gibt. Ausnahmen von diesen allgemeinen Verkehrsregelungen gibt es dagegen nur für Schwerbehinderte, die z. B. im eingeschränkten Haltverbot unter Auslegung einer Parkscheibe bis zu 3 Stunden parken dürfen. Für Bewohner (Natürliche Personen, die mit Hauptsitz in der Altstadt gemeldet sind!) gibt es dagegen aufgrund des knappen Parkraums das „Privileg“ für sie „reservierte“ Parkplätze nutzen zu können.
- Gibt es Sondernutzungen nach o. a. § 46?
Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, wofür auch eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wäre, wird diese von der Straßenverkehrsbehörde miterteilt.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Keine |
|
|
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein |
Begründung: |
| Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht notwendig, weil deren Belange durch die Maßnahme nicht berührt werden. |
|
|
|
Die Maßnahme ist: |
| neu |
|
| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: § 16 der Gemeindeordnung |
|
|
|
Finanzielle Auswirkungen: |
| Nein |
|
| Ja (Anlage 1) |
