Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/01634
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Zustimmung zur Wiederwahl des stellvertretenden Stadtwehr-führers der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck 2. Zustimmung zur Wahl / Wiederwahl von Ortswehrführern und stellvertretenden Ortswehrführern der Freiwilligen Feuerwehren inder Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.370 - Feuerwehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
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zur Vorberatung
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Jun 17, 2014
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Jun 26, 2014
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Beschlussvorschlag
- Der Wiederwahl des stellvertretenden Stadtwehrführers des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck, Walter Gaul, wird gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren ( Brandschutzgesetz – BrSchG ) vom 10.02.1996 ( GVOBl. Schl.-H. S. 200 ) zugestimmt.
- Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführern bzw. stellvertretenden Ortswehrführern wird gem. § 11 Abs. 3 BrSchG zugestimmt.
Zu Ortswehrführern:
Torsten Frobel Freiwillige Feuerwehr Kronsforde (Neuwahl)
Axel Lüth Freiwillige Feuerwehr Büssau (Wiederwahl)
Martin Grage Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Wiederwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführern:
Jens Gerwien Freiwillige Feuerwehr Schönböcken (Wiederwahl)
Thorsten Persohn Freiwillige Feuerwehr Schlutup (Wiederwahl)
Florian Schuster Freiwillige Feuerwehr Siems (Neuwahl)
Zu 1.
Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 14.03.14 laut Versammlungsniederschrift die Wahl vollzogen und, wie im Beschlussvorschlag angeführt, den stellvertretenden Stadtwehrführer, Walter Gaul, wiedergewählt.
Gem. § 15 Abs. 3 BrSchG bedarf diese Wahl der Zustimmung der Bürgerschaft.
Nach § 15 Abs. 2 BrSchG ist zum stellvertretenden Stadtwehrführer wählbar, wer
- in der Wehrführung, in der Zugführung oder in der Gruppenführung als aktives Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
- an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
- zur Ortswehrführung wählbar ist.
Diese Voraussetzungen werden von dem Gewählten erfüllt. Die Niederschrift über die vollzogene Wahl und der Personalbogen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diese Wahl.
Zu 2.
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG ist das Innenministerium Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zum Wehrführer bzw. stellvertretenden Wehrführer wählbar, wer
- mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Entfällt |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Spezielle Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: |
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| § 11 Abs. 3 Brandschutzgesetz Sch.-H.
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
