ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/00644

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Verein tribühne Theater e.V., Postfach 1107, 23501 Lübeck, wird als Träger der freien

Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII anerkannt.

 

 

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Der im Beschlussvorschlag aufgeführte Verein hat seine Anerkennung nach § 75 SGB VIII als

freier Träger der Jugendhilfe beantragt.

 

Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit für

das Anerkennungsverfahren durch den Bereich Jugendarbeit/Jugendamt.

 

Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage des § 75 SGB VIII in Verbindung mit der

Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien

Jugendhilfe vom 04.06.1992:

 

  1. Der Verein ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig.
  2. Der Verein hat den Nachweis seiner Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Lübeck erbracht.
  3. Der Verein lässt aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist.
  4. Der Verein bietet aufgrund seiner vorgelegten Satzung und Ordnung die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetztes förderliche Arbeit.
  5. Der Verein ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.

 

Der Bereich Jugendamt/Jugendarbeit hat die eingereichten Unterlagen geprüft und stellt fest,

dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Die Arbeit des Vereins ist im

Bereich Jugendamt/Jugendarbeit seit einem Jahr bekannt.

 

Im Beirat der Jugendpflege am 16.04.2013 hat der Verein die Schwerpunkte seiner

Vereinsarbeit dargestellt. Der Beirat hat die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII empfohlen.

 

Aus der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII selbst kann kein

Anspruch auf finanzielle Förderung seitens der Hansestadt Lübeck abgeleitet werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Nicht erforderlich

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  § 75 SGB VIII

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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