Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/00088
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung von Verkehrsflächen gemäß § 6 Abs. (1) des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein, hier: Voßwinkel
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 5.660 - Stadtgrün und Verkehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Bauausschuss
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zur Vorberatung
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Feb 4, 2013
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Feb 28, 2013
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Auf der Grundlage des Bebauungsplanes 09.16.00 Kronsforder Landstraße/Vorrader Straße/Rothebek und dem diesbezüglichen Erschließungsvertrag vom 19.06.2008 mit der Firma Hubertus Immobilien GmBH (HIG) erfolgte die Erschließung des Areals nördlich der Kronsforder Landstraße entlang der Straße An der Rothebek.
Die diesbezügliche Widmung für die Erschließungsanlagen im 1. Bauabschnitt wurde am 08.12.2010 durch den Bürgermeister verfügt.
Mittlerweile ist im 3. Bauabschnitt die Erschließungsstraße Voßwinkel fast fertig gestellt, der Erschließungsträger hat ihre Übergabe an die Hansestadt Lübeck angezeigt.
Hiermit liegt die Widmungsvoraussetzung nach §6 Abs. 3 StrWG vor.
Die Widmung umfasst folgende Flächen gemäß anl. Plan:
Stadtteil:St. Jürgen Gemarkung: Genin | Flur: | Flurstücke: |
Voßwinkel | 3 | 98 und 152 tlw. |
Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß §3 Abs. (1), Ziffer 3a StrWG als Gemeindestraße - Ortsstraße.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Erschließungsträger HIG im Rahmen des B-Planes 09.16.00. zustimmend. |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Eine gesonderte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. §47 f GO ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch das Straßen- und Wegegesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996. |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Durch die Widmung verändern sich keine Eigentumsverhältnisse, allerdings geht die Verkehrssicherungspflicht auf die HL über. Dadurch können die Aufwendungen für Winterdienst sowie evtl. notwendig werdender Schadensbeseitigungen entstehen. Diese können im Vorwege aber nicht beziffert werden. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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458,5 kB
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