ALLRIS - Auszug

28.11.2013 - 7.4.1 Antwort auf Anfrage von BM Frau Antje Jansen na...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Antwort:

Antworten zu 1-4

 

Das Betreuungsgeld ist eine staatliche Leistung, die nach Abschnitt 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) gewährt wird.

 

Nach § 12 des BEEG ist für die Umsetzung der Regelungen zum Betreuungsgeld das Land Schleswig-Holstein zuständig.

 

Zur Beantwortung der oben stehenden Fragen wurde am 07.10.2013 das für die Region Lübeck verantwortliche Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Außenstelle Lübeck, Große Burgstraße 4, um Stellungnahme gebeten.

Mit Schreiben vom 14.10.2013 ging eine Stellungnahme des Grundsatzdezernats des Landesamtes für Soziale Dienste Schleswig-Holstein ein.

 

Mit dieser Stellungnahme wird festgestellt, dass die oben genannten Fragen nicht beantwortet werden können. Es wird mitgeteilt, dass die für eine Beantwortung erforderlichen entsprechenden Daten dort nicht vorgehalten werden. Es wird weiter auf die nach § 22 BEEG zu erstellende Bundesstatistik verwiesen, die beim Statistischen Bundesamt entwickelt wird. Die von der Antragstellerin erbetenen Angaben werden durch die Bundesstatistik nicht erfasst.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Kenntnisnahme

 

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