20.05.2025 - 5.10 Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.10
- Sitzung:
-
33. Sitzung des Hauptausschusses
- Zusätze:
- Zurückgestellt am 25.03.25
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Di., 20.05.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:34
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurden die Angelegenheiten unter TOP 5.10 und 5.10.1 gemeinsam beraten.
AM Schulte Ostermann begründet ihren Ergänzungsantrag unter TOP 5.10.1.
Zu dieser Angelegenheit sprechen außerdem AM Lötsch, AM Petereit, AM Dr. Flasbarth und AM Simon.
Der Vorsitzende lässt über den Ergänzungsantrag unter TOP 5.10.1 abstimmen (siehe Niederschrift zu TOP 5.10.1).
Der Vorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen:
Beschluss:
- Der Beschluss vom 30.03.2023 zu Punkt 11 (VO 2023/12072) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
„Bei erfolgten Erbbaurechtsverlängerungen aufgrund des Bürgerschaftsbeschlusses vom 28.04.2016 und 18.05.2017 (VO/2015/03216 und VO/2017/04955) bleiben bei Übertragung des Erbbaurechtes an einen Dritten die schuldrechtlich vereinbarten Ermäßigungstatbestände –soweit erfüllt-, mit den darin enthaltenen Fristen (Stufenregelung) weiterhin bestehen. Zudem erhalten diese Erbbauberechtigten die Möglichkeit, eine neuerliche Erbbaurechtsverlängerung auf Grundlage des Bürgerschaftsbeschlusses vom 30.03.2023 (VO 2023/12072) abzuschließen.“
2. Der Beschluss vom 30.03.2023 zu Punkt 16 (VO 2023/12072) wird wie folgt ergänzt:
„Ein Grundstücksverkauf an Wohnungseigentümergemeinschaften (bis zu 2 Wohneinheiten) kann dann erfolgen, sobald mind. 50 % der Erbbauberechtigten die 15- Jahres-Frist erfüllt haben. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften bis zu 5 Wohneinheiten kann der Grundstücksverkauf erfolgen, sobald mind. 60 % der Erbbauberechtigten die 15-Jahres-Frist erfüllt haben“
