ALLRIS - Auszug

16.05.2017 - 4.2.4 Reichsbürger

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Wortprotokoll

Herr Hinsen berichtet, dass Reichsbürger in der Einbürgerungsbehörde in der Art in Erscheinung treten, als das sie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen und angeben, im Königreich Preußen geboren worden zu sein. Für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises müsse ein Feststellungsinteresse entsprechend § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegen.

 

Bis Oktober 2016 sei Anträgen von Bürgern auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nahezu ausnahmslos stattgegeben worden. Es sei dabei kein Unterschied gemacht worden, ob es sich dabei um einen Reichsbürger handle oder nicht. Während der Dienstbesprechung zwischen Einbürgerungsbehörden und Innenministerium im Oktober 2016 sei Konsens darüber erzielt, dass die Einbürgerungsbehörden Anträge ohne nachgewiesenes Feststellungsinteresse ablehnen würden.

 

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Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

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