03.02.2015 - 11.2 Betriebskostenspiegel -Antrag der Ausschussmitg...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11.2
- Gremium:
- Ausschuss für Soziales
- Datum:
- Di., 03.02.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:04
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag eines Ausschussmitgliedes
- Federführend:
- Bürgerschaftsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Antrag:
Der Bürgermeister wird gebeten,
1. dem Sozialausschuss zu berichten, inwieweit die Erhöhung der
Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.2015 im Rahmen der Berechnung
angemessener Betriebskosten im Konzept der Sozialen Sicherung vom 30.11.2014
berücksichtigt worden sind.
2. für das Gebiet der Hansestadt Lübeck einen Betriebskostenspiegel anfertigen zu
lassen, der den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für ein
schlüssiges Konzept entspricht. Die Anfertigung erfolgt im Zusammenhang mit der
Herstellung des neuen Mietspiegels für die Hansestadt Lübeck.
3. für die Berechnung angemessener Betriebskosten bei der Übernahme der
Unterkunftskosten wird das Konzept der Sozialen Sicherung vom 30.11.2014 bis zur
Anfertigung eines schlüssigen Konzeptes ausgesetzt. So lange richtet sich die Höhe
der Mietobergrenzen nach § 12 des Wohngeldgesetzes für die Mietstufe 4 (Hansestadt
Lübeck) zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %.
4. dem Sozialausschuss über die Umsetzung zu berichten.
Begründung:
Das Konzept für die Übernahme Betriebskosten ist nicht schlüssig und entspricht auch
nicht den Forderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die
Ermittlungen angemessener Betriebskosten.
Für die Festsetzung der Betriebskostenobergrenze benutzt die Soziale Sicherung einen
Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, der die Kosten in Schleswig-Holstein
wiedergeben soll.
So beziehen sich die Datenermittlungen des Betriebskostenspiegels nicht auf das Gebiet der
Hansestadt Lübeck, sondern umfassen das gesamte Land Schleswig-Holstein. Das örtliche
Bild des Lübecker Preisniveaus wird im Betriebskostenspiegel nicht wiedergegeben und er
ist deshalb als Grundlage für ein schlüssiges Konzept ungeeignet (vgl. BSG Urteil vom
19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R).
Auch weist der Betriebskostenspiegel Schleswig Holstein noch weitere Mängel für die
Ermittlung angemessener Betriebskosten aus. Er ist nicht repräsentativ, da für die
Herstellung nur die Daten von einzelnen Mitgliedern des Deutschen Mieterbundes benutzt
wurden, die dazu auch nicht systematisch und planmäßig erhoben wurden.
Bei der Ermittlung angemessener Betriebskosten dürfen nur Abrechnungen berücksichtigt
werden, die alle relevanten Betriebskosten enthalten. Die Soziale Sicherung hat jedoch nicht
nachgewiesen, wie Wasser- und Abwasserrechnungen die nicht an den Vermieter, sondern
direkt an die örtlichen Versorgungsunternehmen gezahlt werden und in
Vermieterabrechnungen fehlen, bei der Herstellung des Betriebskostenspiegel einbezogen
wurden.
Die Soziale Sicherung hat die im November 2013 gewährten Leistungen für die
Betriebskosten ausgewertet, und behauptet, dass diese Leistungen auskömmlich sind (vgl.
„Schlüssiges Konzept zu angemessenen Kosten der Unterkunft für die Hansestadt Lübeck
nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII“). Diese Leistungen sind aber nur auskömmlich, weil die
Soziale Sicherung Leistungen ausschließlich für angemessene Betriebskosten gewährt, die
sich nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes richteten. Darüber
hinausgehende Kosten wurden nicht übernommen.
Dies ist jedoch kein Nachweis dafür, dass die von der Sozialen Sicherung für angemessen
gehaltenen Betriebskosten ausreichend sind. Erforderlich ist eine Auswertung der
anfallenden Betriebskosten der gesamten Wohnungen der Hansestadt Lübeck.
Es sprechen Herr Klinkel, Frau Akyurt, Herr Stabe, Frau Menorca und Frau Jansen.
Auf Antrag von Herrn Stabe beschließt der Ausschuss einstimmig die Vertagung des Antrags und erbittet von der Verwaltung für die erneute Beratung im März eine kurze rechtliche Stellungnahme bezüglich der Erstellung eines Betriebskostenspiegels für das Gebiet der Hansestadt Lübeck (Erforderlichkeit, Kosten).
Anmerkung außerhalb des Protokolls: Die rechtlichen Ausführungen des Bereiches Soziale Sicherung sind der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.
