ALLRIS - Auszug

07.11.2013 - 5.7 Antwort des Bereiches 4.510 betr. der Erstausst...

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Wortprotokoll

 

Werden junge Menschen in Obhut genommen,  so wird mit der  Einrichtung (Vorwerker Diakonie) der Bedarf für Bekleidung abgerechnet, unabhängig davon, ob es ein unbegleiteter minderjähriger Jugendlicher oder ein junger Mensch aus Lübeck ist. Es gibt keine Festlegung von Beträgen.

 

Wird eine Verselbständigung eingeleitet, orientiert sich die wirtschaftliche Jugendhilfe bei der Erstausstattung für unbegleitete minderjährige Jugendliche am Asylbewerberleistungsgesetz, d.h. bis zu 400 EUR.

Unbegleitete minderjährige Jugendliche werden im Regelfall in trägereigenem Wohnraum der Vorwerker Diakonie verselbständigt, die über entsprechende Ausstattungen bereits verfügen, so dass der genannte Rahmen meist gar nicht ausgeschöpft wird.

 

Bei sonstigen Verselbständigungen aus Hilfen zur Erziehung erhalten  junge Menschen bis zu  600 EUR.  Dieser Rahmen kann ausgeschöpft werden, wenn junge Menschen eine eigene Wohnung beziehen.

 

Herr Gusek weist auf einen Gerichtsbeschluss diesbezüglich hin (Wegfall des Unterschiedes).

Es müsste geprüft werden, ob dieses Vorgehen tatsächlich rechtlich vertretbar sei.

Frau Borns verweist auf die Anwesenheit des Bereichs Recht. Ein entsprechender Prüfauftrag wird an den Bereich Recht gehen.

 

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Der Ausschuss nimmt

                                                                                                                   Kenntnis.

 

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