ALLRIS - Auszug

07.11.2013 - 5.6 Antwort des Bereiches 4.510 betr. Arztbesuche v...

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Wortprotokoll

 

Frau Junghans erläutert hierzu, dass die unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII erhalten. Die Leistungen entsprechen denen der  gesetzlichen Krankenversicherung.  Hierfür werden  „Krankenscheine“ ausgegeben, die dann in die Einrichtung (Vorwerker Diakonie) geschickt werden, d.h. es muss niemand zum Jugendamt  kommen. Die Scheine gelten ¼ Jahr für ärztliche wie für zahnärztliche Behandlungen.

In Ausnahmefällen oder Eilfällen kann der Schein abgeholt werden. In der Regel erfolgt in solchen Fällen eine telefonische Klärung mit der Arztpraxis.

 

Die Ausstellung von Chipkarten ist nicht praktikabel, da bereits der Erhalt 2 bis 3 Monate dauert, bis dahin ist der unbegleitete minderjährigen Jugendlichen meist  nicht mehr in der Einrichtung.

Aus diesem Grunde verfahren die anderen kreisfreien Städte Kiel, Neumünster und Flensburg bei Inobhutnahmen von unbegleiteten Jugendlichen ebenso.

 

 

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Der Ausschuss nimmt

          Kenntnis.             

 

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