ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Ausschussmitgliedes - VO/2026/14885-02

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Beratungsfolge

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Anfrage:

Es wird – soweit bereits möglich – um mündliche Beantwortung der nachfolgenden Fragen im Jugendhilfeausschuss am 03.09.2026 sowie im Nachgang um eine schriftliche Antwort gebeten.

Die Anfrage erfolgt aus der Initiative Inklusion Lübeck (II) heraus und greift die von der Initiative aufgeworfenen Fragen sowie die hierzu vorliegende Verwaltungsantwort auf.

 

Der seit dem Schuljahr 2026/27 aufwachsend geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung gilt für alle anspruchsberechtigten Kinder. Die Gleichbehandlungs- und Teilhaberechte von Kindern mit Behinderungen bestehen jedoch unabhängig von diesem stufenweisen Aufwuchs.

Nach den vorliegenden Informationen bestehen an den Förderzentren derzeit unterschiedliche Betreuungsangebote. Für alle Förderzentren gilt im Schuljahr 2026/27, dass Erstklässler*innen einen rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsplatz einschließlich Ferienbetreuung und Fahrdienst erhalten.

Für die Klassen 2 bis 4 stehen darüber hinaus an den Förderzentren jeweils 15 von der Hansestadt Lübeck geförderte Ganztag-Plus-Plätze zur Verfügung. Für weitere Schüler*innen der Klassen 2 bis AVK bestehen teilweise lediglich über Projektförderung für AG-Angebote der Hansestadt Lübeck, Elternbeiträge und Landesförderung finanzierte Angebote. Diese unterscheiden sich bei den einzelnen Förderzentren hinsichtlich Betreuungsumfang, Ferienbetreuung und Beförderung.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

 

1. Ganztagsbetreuung

Der seit dem Schuljahr 2026/27 aufwachsend geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung gilt für alle anspruchsberechtigten Kinder. Entscheidend ist daher, ob dieser Anspruch auch für Kinder mit Behinderungen tatsächlich umgesetzt wird.

 

Wir fragen:

Wie wird in der Praxis sichergestellt, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für alle anspruchsberechtigten Kinder mit Behinderungen – einschließlich der Kinder an Förderzentren – tatsächlich wahrgenommen werden kann?

Wie wird verhindert, dass fehlende personelle Ressourcen oder notwendige Assistenz dazu führen, dass ein Kind ohne Rechtsanspruch seinen bestehenden bzw. ihm zustehenden Betreuungsumfang faktisch nicht nutzen kann?

Welche Unterschiede bestehen derzeit bei der Personal- und Sachkostenförderung zwischen inklusiv arbeitenden Regelschulen und Förderzentren?

Ist vorgesehen, eine entsprechende Vereinbarung zur Personal- und Sachkostenförderung auch für die Ganztagsangebote an Förderzentren zu schaffen, damit diese verlässlich und gleichwertig für alle Schüler*innen von Klasse 2 bis AVK nutzbar sind?

Wie wird berücksichtigt, dass der Betreuungsbedarf von Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht mit dem Ende der Klassenstufe 4 endet, sondern sich bis zur Berufsvorbereitungsklasse fortsetzt?

 

Nach den vorliegenden Informationen besteht für die Klassen 2 bis AVK an den Förderzentren derzeit keine entsprechende Förderung des Offenen Ganztags außerhalb der Projektförderung für AG-Angebote, der Ganztag-Plus-Förderung und der Landesförderung. An Regelschulen besteht demgegenüber eine vereinbarte zusätzliche Personalförderung.

Für die personelle Ausstattung bzw. Grundausstattung bestehen an den Förderzentren derzeit Vorgaben insbesondere für die rechtsanspruchserfüllenden Plätze und für Ganztag Plus. Für die darüber hinausgehenden Angebote der Klassen 2 bis AVK besteht nach den vorliegenden Informationen keine vergleichbare verbindliche Vorgabe bzw. Förderung der personellen Grundausstattung.

Auch die ab dem Schuljahr 2029/30 vorgesehene Finanzierung über die Richtlinie zur Betriebskostenförderung deckt den darüber hinausgehenden Bedarf der Zielgruppe nicht vollständig ab.

 

2. Schülerbeförderung

Die geplante schulformunabhängige Regelung zur Beförderung zu Ferienbetreuung, beweglichen Ferientagen und Schulentwicklungstagen begrüßen wir ausdrücklich.

 

Offen bleibt:

Gilt die neue Regelung ab 2026/27 für alle Kinder mit Behinderungen oder aufgrund des aufwachsenden Rechtsanspruchs zunächst nur für Kinder der ersten Klassen?

Wie wird sichergestellt, dass die Beförderung tatsächlich zu allen geöffneten Betreuungsangeboten gewährleistet ist?

Wird die geplante Neuregelung zur Schülerinnenbeförderung so ausgestaltet, dass alle Schülerinnen, die während der regulären Schulzeit einen Fahrdienst erhalten, diesen auch für die Ferienbetreuung nutzen können?

Wie wird sichergestellt, dass die Beförderung nicht vom Umfang oder der Finanzierungsart des jeweiligen Ganztagsplatzes abhängig ist?

Wie wird die Umsetzung überprüft und werden die Erfahrungen der betroffenen Familien einbezogen?

 

Nach den vorliegenden Informationen besteht in der Ferienbetreuung derzeit ein Fahrdienstanspruch nur für Schülerinnen mit rechtsanspruchserfüllenden Plätzen sowie für Schülerinnen im Ganztag Plus.

Zugleich wurde im Austausch mit der Hansestadt Lübeck, den Förderzentren, Fahrdienstleitungen und Trägern berichtet, dass ein neuer Bürgerschaftsbeschluss zur Schülerinnenbeförderung für 2027 geplant ist. Dieser soll nach den bisherigen Informationen berücksichtigen, dass alle Schülerinnen, die regulär während der Schulzeit einen Fahrdienst erhalten, auch in den Fahrdienst der Ferienbetreuung aufgenommen werden.

Wir bitten daher um Auskunft, wie dieser Beschluss konkret ausgestaltet werden soll und ob insbesondere sichergestellt wird, dass die Beförderung nicht erneut zu einer Zugangshürde für die Nutzung von Ferien- und Ganztagsangeboten wird.

 

3. Assistenz und 1:2-Begleitung / Pooling

Die Verwaltung unterscheidet zwischen der personellen Grundausstattung des Ganztags und individuellen Assistenzleistungen. Aus Elternsicht darf eine unzureichende Grundausstattung jedoch nicht dadurch aufgefangen werden, dass Familien für zusätzliche Betreuungszeiten immer wieder individuelle Leistungen beantragen müssen.

In Lübeck bestehen unterschiedliche Formen der Schulbegleitung.

Nach den vorliegenden Informationen wird derzeit insbesondere die 1:2-Begleitung ausgeweitet. Diese ist von einem Poolmodell zu unterscheiden: Bei einer 1:2-Begleitung werden zwei Kinder durch eine Assistenzkraft begleitet, während beim Pooling die Unterstützung stärker gruppen- bzw. situationsbezogen organisiert wird.

Daher stellt sich die Frage, in welchem Umfang die derzeit ausgeweitete 1:2-Begleitung perspektivisch in ein Poolmodell überführt bzw. durch Pooling ergänzt werden soll.

Aus der Praxis zeigt sich zugleich, dass eine gemeinsame Assistenz nicht in jeder Situation problemlos eingesetzt werden kann. Wenn zwei Kinder am Nachmittag unterschiedliche Angebote wahrnehmen oder unterschiedliche Unterstützungsbedarfe haben, kann eine gemeinsame Assistenzkraft nicht gleichzeitig beide Kinder begleiten.

 

Daher fragen wir:

Wie ist der aktuelle Stand bei der Ausweitung der 1:2-Begleitung an den Förderzentren?

Wie unterscheidet die Verwaltung konzeptionell zwischen 1:2-Begleitung und Pooling?

Welche Erfahrungen liegen mit der derzeit ausgeweiteten 1:2-Begleitung vor?

Ist perspektivisch die Einführung bzw. Ausweitung eines Poolmodells an den Förderzentren vorgesehen?

Welche verbindlichen Kriterien sollen dafür gelten, wann eine 1:2-Begleitung bzw. Pooling möglich und sinnvoll ist und wann eine individuelle Assistenz erforderlich bleibt?

Ist ein verbindliches Konzept für ein mögliches Pooling vorgesehen?

Wie wird verhindert, dass Kinder aufgrund einer gemeinsamen bzw. gepoolten Assistenz bestimmte Ganztagsangebote nicht wahrnehmen können?

Wie wird sichergestellt, dass der individuelle Teilhabebedarf des Kindes und nicht allein organisatorische oder finanzielle Erwägungen entscheidend ist?

Wie wird verhindert, dass strukturelle Defizite bei der personellen Grundausstattung des Ganztags durch individuelle Eingliederungshilfeleistungen kompensiert werden?

 

4. Beteiligung von Kindern, Familien und Interessenvertretungen

Die weitere Ausgestaltung der Ganztagsbetreuung, der Assistenz und einer möglichen Weiterentwicklung von 1:2-Begleitung und Pooling hat unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag und die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen.

 

Daher fragen wir:

Wie werden Kinder mit Behinderungen, ihre Familien und ihre Interessenvertretungen konkret in die weitere Ausgestaltung der Ganztagsbetreuung, der Assistenz und eines möglichen Poolmodells einbezogen?

Ist vorgesehen, die Erfahrungen der betroffenen Familien systematisch zu erfassen und bei der Weiterentwicklung der Angebote zu berücksichtigen?

Wie werden insbesondere die Erfahrungen von Familien berücksichtigt, deren Kinder aufgrund fehlender Assistenz, fehlender Beförderung oder begrenzter Betreuungszeiten bestehende Angebote derzeit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können?

 

5. Personelle Ausstattung und Verantwortlichkeit

Die Verwaltung unterscheidet zwischen der personellen Grundausstattung des Ganztags und dem individuellen Assistenzbedarf. Aus unserer Sicht muss klar sein, dass strukturelle Defizite der Ganztagsbetreuung nicht über individuelle Eingliederungshilfeleistungen der Familien ausgeglichen werden.

Nach den vorliegenden Informationen bestehen an den Förderzentren derzeit Vorgaben zur personellen Ausstattung bzw. Grundausstattung insbesondere für die rechtsanspruchserfüllenden Plätze und für Ganztag Plus. Für darüber hinausgehende Betreuungsangebote besteht eine solche verbindliche personelle Absicherung nach unserem Kenntnisstand nicht in vergleichbarer Weise.

 

Daher fragen wir:

Wie stellt die Hansestadt Lübeck eine ausreichende personelle Grundausstattung des Ganztags für alle Kinder – einschließlich der Kinder an Förderzentren – sicher?

Welche Personal- und Sachkostenförderung steht den Förderzentren derzeit für die Ganztagsbetreuung zur Verfügung?

Für welche Betreuungsangebote und Klassenstufen bestehen verbindliche Vorgaben zur personellen Ausstattung bzw. Grundausstattung?

Warum bestehen bei der Förderung derzeit Unterschiede zwischen Förderzentren und inklusiv arbeitenden Regelschulen?

Wie wird verhindert, dass fehlende personelle Kapazitäten zu einem faktischen Kapazitätsvorbehalt beim Rechtsanspruch führen?

Ist eine verbindliche Vereinbarung zur Personal- und Sachkostenförderung für die Förderzentren vorgesehen, die den besonderen Bedürfnissen der dort betreuten Schüler*innen entspricht?

Wie soll insbesondere für die Klassen 5 bis AVK eine verlässliche personelle und finanzielle Grundlage für Ganztags- und Ferienbetreuung geschaffen werden?

 

6. Lübecker Standards

Die gesetzlichen Vorgaben bilden den Mindeststandard. An den Regelschulen bestehen darüber hinaus die sogenannten „Lübecker Standards“, die teilweise über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Aus unserer Sicht darf die Schulform nicht darüber entscheiden, welchen Betreuungsstandard ein Kind erhält.

 

Daher fragen wir:

Welche über die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen hinausgehenden Standards gelten für die Schulkindbetreuung in Lübeck?

Werden diese weitergehenden „Lübecker Standards“ auch für Kinder mit Behinderungen an Förderzentren umgesetzt?

 

Falls nicht:

Aus welchen Gründen sollen Kinder an Förderzentren von Standards ausgenommen sein, die für Kinder an Regelschulen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus gelten?

Wie wird sichergestellt, dass die Schulform nicht zu unterschiedlichen tatsächlichen Teilhabe- und Betreuungsmöglichkeiten führt?

 

Begründung:

Für uns sind Teilhabe und Gleichbehandlung entscheidende Voraussetzungen für ein inklusives Betreuungssystem, in dem Kinder mit und ohne Behinderung gleichberechtigt teilhaben können. Gleichbehandlung muss dabei praktisch funktionieren.

Ein Betreuungsplatz, der wegen fehlender Assistenz, unzureichender personeller Grundausstattung oder fehlender Schülerbeförderung nicht genutzt werden kann, ist für ein Kind mit Behinderung faktisch kein gleichberechtigter Betreuungsplatz. Für rechtsanspruchsberechtigte Kinder kann dies zugleich dazu führen, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung tatsächlich nicht erfüllt wird.

 

Die derzeitigen Unterschiede in der Finanzierung und Ausgestaltung der Ganztagsangebote an Förderzentren zeigen, dass die Frage nicht allein auf den individuellen Assistenzbedarf einzelner Kinder reduziert werden kann.

Nach den vorliegenden Informationen werden im Schuljahr 2026/27 an den Förderzentren neben den Erstklässlerinnen lediglich 15 Schülerinnen der Klassen 2 bis 4 über Ganztag Plus gefördert. Für weitere Schüler*innen der Klassen 2 bis AVK bestehen teilweise lediglich über Projektförderung für AG-Angebote, Elternbeiträge und Landesförderung finanzierte Angebote. Diese unterscheiden sich zwischen den einzelnen Förderzentren hinsichtlich Betreuungsumfang, Ferienbetreuung und Beförderung.

Gleichzeitig bestehen an Regelschulen vereinbarte zusätzliche Personalförderungen. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die strukturellen Voraussetzungen für eine verlässliche und gleichwertige Ganztagsbetreuung an Förderzentren ausreichend geschaffen sind.

Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, den individuellen Assistenzbedarf von Kindern mit Behinderungen in Frage zu stellen. Vielmehr muss zwischen dem individuellen Unterstützungsbedarf eines Kindes und der strukturellen Verantwortung für die Ausstattung des Ganztags unterschieden werden.

 

Eine unzureichende personelle Grundausstattung darf nicht dadurch ausgeglichen werden, dass Familien für die Nutzung des Ganztags zusätzliche individuelle Eingliederungshilfeleistungen beantragen müssen. Ebenso darf eine Entscheidung für 1:2-Begleitung oder perspektivisch Pooling nicht dazu führen, dass ein Kind bestimmte Angebote nicht wahrnehmen kann, weil die gemeinsame Assistenz organisatorisch nicht zu den individuellen Bedarfen und den unterschiedlichen Tagesabläufen der Kinder passt.

 

Auch die geplante Neuregelung der Schüler*innenbeförderung ist aus unserer Sicht entscheidend für die tatsächliche Teilhabe. Wenn ein Kind während der Schulzeit regulär mit dem Fahrdienst befördert wird, muss gewährleistet sein, dass es auch Ferienbetreuungsangebote tatsächlich erreichen und wieder verlassen kann.

Die Beförderung darf nicht zu einer faktischen Zugangshürde für die Betreuung werden. Der angekündigte neue Bürgerschaftsbeschluss zur Schülerinnenbeförderung sollte daher alle Schülerinnen einbeziehen, die auch während der regulären Schulzeit einen Fahrdienst erhalten.

 

Ebenso muss die Personal- und Sachkostenförderung die besonderen Bedarfe der Schülerinnen an Förderzentren berücksichtigen. Eine verlässliche und gleichwertige Nutzbarkeit der Ganztagsangebote für alle Schülerinnen mit Behinderungen setzt aus unserer Sicht eine entsprechende Vereinbarung zur Personal- und Sachkostenförderung voraus.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bedarf an verlässlicher Nachmittags- und Ferienbetreuung bei Schülerinnen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht mit dem Ende der vierten Klasse endet. Diese Schülerinnen besuchen den Offenen Ganztag und die Ferienbetreuung teilweise bis zur Berufsvorbereitungsklasse. Auch für diese Klassenstufen muss daher eine entsprechende strukturelle Finanzierung und ein verlässliches Betreuungsangebot gewährleistet werden.

Kinder mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihres Schulstandortes, ihres Unterstützungsbedarfs oder fehlender Ressourcen schlechtere Teilhabemöglichkeiten haben. Gleichberechtigte Teilhabe darf nicht davon abhängen, ob ein Kind eine inklusive Regelschule oder ein Förderzentrum besucht.

 

Die gesetzlichen Mindestanforderungen dürfen dabei nicht zur Obergrenze der tatsächlichen Teilhabe werden. Wenn in Lübeck für die Schulkindbetreuung über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Standards gelten, müssen diese grundsätzlich auch für Kinder mit Behinderungen an Förderzentren gelten. Die Schulform darf kein sachlicher Grund dafür sein, einem Kind einen geringeren Betreuungsstandard zu gewähren.

 

Unser Ziel ist deshalb ein Betreuungssystem, in dem der individuelle Unterstützungsbedarf des Kindes berücksichtigt wird, gleichzeitig aber die strukturellen Voraussetzungen so geschaffen sind, dass Kinder mit Behinderungen nicht durch fehlende Personalressourcen, uneinheitliche Finanzierungsmodelle, eingeschränkte Beförderungsangebote oder zusätzliche bürokratische Hürden von der tatsächlichen Nutzung des Ganztags ausgeschlossen werden.

 

Die Hansestadt Lübeck ist aus unserer Sicht gefordert, die bestehenden Unterschiede zwischen Schulformen und Standorten abzubauen und verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die allen Kindern mit Behinderungen eine verlässliche, gleichberechtigte und tatsächlich nutzbare Ganztags-, Ferien- und Betreuungsstruktur ermöglichen.

 

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