ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - 20/0362

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Beratungsfolge

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Anlass:

AM Zahn hat folgende Anfrage mündlich im Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung gestellt und im Nachgang schriftlich für die Niederschrift eingereicht.

 

Anfrage:

Parkraum ist in Lübeck gelegentlich sehr knapp vorhanden. Insbesondere in der Altstadt, aber auch außerhalb gibt es „Gentlemen Agreements“ um in schwierigen baulichen Bereichen ein Mindestangebot an Parkfläche zu ermöglichen. Das Überfahren eines Fußweges durch größere Fahrzeuge, z. B. Feuerwehr, Rettungswagen und Entsorgungsbetriebe, wird dabei billigend in Kauf genommen, schon über Jahrzehnte praktiziert.

 

Diese guten, einvernehmlichen Lösungen werden scheinbar zunehmend vom KOD in Frage gestellt und es wird das Parken, oft mit dem Hinweis der „3,05m Regelung“, untersagt.

 

Frage: Welche Möglichkeiten sind vorhanden um das „Notwendige“ (z. B. Parken in Kreuzungsbereichen verbieten) vom Möglichen“ (Parkpraxis, die über Jahrzehnte Bestand hat) zu unterscheiden und dabei die Bedarfe der Anwohnenden, zu berücksichtigen?

 

Antwort:

Die Parkplatzproblematik in der Hansestadt Lübeck seit längerem bekannt und dokumentiert (siehe Eckpunktepapier Parken – VO/2023/11836).

Von unterschiedlichen Seiten aus wird das Ordnungsamt immer wieder gebeten, man möge bei bestimmten Parkverstößen in bestimmten Straßen „Wegsehen“ oder „mal ein Auge zudrücken“ und damit von einer Ahndung absehen (hier: „Gentleman Agreement“). Zur Begründung kommt dann der Verweis auf § 47 OWiG und dem der Behörde dort eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen. Die Behörde ist aufgrund des Opportunitätsprinzips nicht verpflichtet, jede einzelne Ordnungswidrigkeit unter allen Umständen zu verfolgen.

 Allerdings ist das hier eingeräumte Ermessen kein freies Belieben. Vielmehr handelt es sich um pflichtgemäßes Verwaltungsermessen, das an die gesetzlichen Vorgaben, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Zweck der jeweiligen Norm gebunden ist. Die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes haben ihre Entscheidung vor Ort sachgerecht, nachvollziehbar und willkürfrei zu treffen.

Insbesondere darf das Opportunitätsprinzip nicht dazu genutzt werden, bestimmte Verkehrsverstöße dauerhaft oder gar systematisch zu dulden. Eine generelle Nichtverfolgung, oder ein „Gentleman Agreement“, würde einen Ermessensfehlgebrauch darstellen.

Insbesondere bei Verstößen, die sicherheitsrelevante Auswirkungen haben, ist das kritisch. Die in vielen Lübecker Straßen nicht einzuhaltende Restfahrbahnbreite von 3,05m stellt eine konkrete Gefahr für Feuerwehr oder Rettungsdienst dar. Auch andere Einsatzfahrzeuge oder Müllfahrzeuge könnten diese Straße nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung passieren.

Gerade vor diesem Hintergrund reduziert sich das behördliche Ermessen gar auf Null.

 Es wird außerdem auf mögliche Amtshaftungs- oder Organisationsverantwortung hingewiesen: Ist der Behörde bekannt, dass Straßen wegen geduldeten Falschparkens regelmäßig nicht mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen befahrbar sind, kann dies bei Schadensereignisse die Frage aufwerfen, ob die Behörde ihrer Pflicht zur Gefahrenvorsorge und ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ausreichend nachgekommen ist. 

Gentleman Agreements, wie es sie möglicherweise in der Vergangenheit gegeben hat, sind unzulässig.

Die Lösung der Parkproblematik ist nicht die Hinnahme einer Gefahr für Leib und Leben.

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