Beschlussvorlage öffentlich - 20/0468
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-HL)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck
- Beteiligt:
- 1.300 - Recht; 1.201 - Haushalt und Steuerung; 3.030 - Fachbereichscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Geplant
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Werkausschuss EBL
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zur Vorberatung
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Sep 10, 2026
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Bereit
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Geplant
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Begründung:
Ausgangssituation
Die Hansestadt Lübeck ist als Gemeinde gem. § 44 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Für die Abwasserbeseitigung ist von der Gemeinde eine Entwässerungssatzung aufzustellen, sie ist zugleich mit der dazu erlassenen Gebührensatzung Rechtsgrundlage für die Erhebung der Entwässerungsgebühren.
Die aktuelle Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011 wurde zuletzt durch die Satzung vom 12.12.2016 geändert.
Da sich die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen, insbesondere durch die Novellierung des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein im November 2019 und der Änderung vom Dezember 2024 sowie der Einführung der DWA-A 102 zwischenzeitlich geändert haben, ist die Entwässerungssatzung anzupassen.
Bedarf der Satzungsneufassung
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wurde ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Mehrere Bestimmungen wurden redaktionell überarbeitet und durch klarstellende Formulierungen ergänzt sowie auf geänderte Gegebenheiten angepasst.
Die Regelungen mit Bezug auf Übergabeschächte wurden in mehreren Abschnitten konkretisiert, um die Funktion und den Zweck der Übergabeschächte, die Lage, die Eigentümerschaft, die Zuständigkeit der Unterhaltung sowie der Berechtigungen zur Nutzung der Übergabeschächte zur Durchführung von Wartungs-, Reinigungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten eindeutig zu beschreiben. Die Klarstellungen und eindeutigen Regelungen verdeutlichen damit die Bedeutung der Übergabeschächte als wesentlichen Betriebspunkt für die Grundstücksentwässerung und für den öffentlichen Anschlusskanal.
Nach WHG § 55 und § 44 LWG SH soll Regenwasser vordringlich ortsnah versickert werden, um den natürlichen Wasserkreislauf zu schützen. In Verbindung mit weiteren wasserrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein wie dem A-RW 1 und zukünftig dem A-RW 2 dienen diese dazu, die hydrologischen und hydraulischen sowie stofflichen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand in Fließgewässern durch urbane Regenwassereinleitungen gering zu halten bzw. zu reduzieren. Diese Zielvorgabe wird mit den ergänzenden Regelungen zur Stärkung der Versickerung und Begrenzung der ungedrosselten Ableitung von Regenwasser in der neuen Entwässerungssatzung verankert.
Bei einer Ableitung des Regenwassers über das Kanalsystem soll zudem nach § 55 WHG eine Vermischung mit Schmutzwasser vermieden werden. Da Teile des Lübecker Kanalsystems noch im Mischsystem entwässern, wird mit dem Vorrang der Versickerung von Regenwasser eine Vermischung mit dem im Mischsystem gleichfalls abgeleiteten Schmutzwasser verringert.
Ist keine bzw. keine vollständige ortsnahe Versickerung auf den Grundstücken aufgrund wasserwirtschaftlicher Belange (z.B. die Versickerungsfähigkeit des Bodens, der Abstand zum Grundwasser) oder gesundheitlichen Belangen (z.B. Bodenverunreinigungen, Altlasten) möglich, kann über eine vorherige Rückhaltung und einer gedrosselten Ableitung des Regenwassers einer Überlastung des Kanalsystems entgegengewirkt werden. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn auf den angeschlossenen Grundstücken eine höhere Versiegelung vorliegt, als z.B. nach B-Plan zulässig ist und dadurch wasserwirtschaftlich nachteilige Auswirkungen bestehen. Mit einer verzögerten Regenwassereinleitung in das Kanalsystem wird insbesondere bei zunehmenden Starkregenereignissen einer Überlastung des Kanalsystems entgegengewirkt. Zusätzlich wird bei einer gedrosselten Regenwasser-ableitung der hydraulische Stress in den Fließgewässern verringert.
Aufgrund des in Lübeck noch teilweise vorhandenen Mischsystems werden durch reduzierte bzw. verzögerte Einleitungen von Regenwasser in das Kanalsystem Mischwasserentlastungen in die Gewässer zusätzlich verringert.
Nach der aktuell gültigen Fassung des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein ist für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer die Bedingung zur Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes entfallen. Zukünftig erfolgt eine Änderung der Festlegungen zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in enger Zusammenarbeit mit und nach Genehmigung durch die unteren Wasserbehörde. Dies erfordert zu gegebener Zeit die Neufassung der Anlagen 1 und 2 zur Entwässerungssatzung durch eine Änderungssatzung.
Die bereits bisher übertragene Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser bzw. für Regenwasser auf die Grundstückseigentümer nach Anlage 1 und 2 zur Entwässerungssatzung besteht unverändert fort. Der Umfang der betroffenen Grundstücke bleibt mit der vorliegenden Neufassung der Entwässerungssatzung unverändert.
Aufgrund der Einführung der DWA-A 102 erfolgt in Anlage 4 zur Entwässerungssatzung die Einführung des Grenzwertes der abfiltrierbaren Stoffe AFS63.
Eine Hervorhebung und Gegenüberstellung aller geänderten Satzungsbestimmungen erfolgt für eine bessere Nachvollziehbarkeit in Form einer Synopse in der als Anlage 2 angefügten Gegenüberstellung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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436 kB
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2
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(wie Dokument)
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490,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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356,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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5
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(wie Dokument)
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208,4 kB
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6
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(wie Dokument)
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231,2 kB
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