Beschlussvorlage öffentlich - 20/0461
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Geplant
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Werkausschuss EBL
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zur Vorberatung
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Sep 10, 2026
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Bereit
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Geplant
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Begründung:
I. Rechtsgrundlage
Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) - erhebt Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 30.10.2024, in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Unterhaltung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Es handelt sich um getrennte Einrichtungen, womit bei der nun angestrebten Satzungsänderung zwei Gebührenkreise betroffen sind. Die Trennung der ehemals zusammengefassten Gebühren erfolgte mit Beschluss der Bürgerschaft zum 01.04.2013. Seit diesem Zeitpunkt wird neben der bereits bekannten Schmutzwassergebühr, welche sich wie gehabt aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr zusammensetzt, die Niederschlagswassergebühr erhoben, welche sich nach den an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Flächen eines Grundstücks bemisst.
Die jeweiligen Gebührensätze der Gebührenvorkalkulation werden jährlich im Rahmen der betriebswirtschaftlich ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckung überprüft. Die Kalkulationsperioden sind dabei auf einen Zweijahreszeitraum angelegt, wobei die letzte Anpassung für die Jahre 2025/2026 erfolgte. Für die Kalkulationsperiode 2027/2028 ergibt sich die Notwendigkeit einer moderaten Anhebung der Gebührensätze.
Hierfür verantwortlich sind Kosten- und Mengenveränderungen. Entgegen der ursprünglichen Annahme eines stabilen Mengengerüsts auf der Erlösseite verzeichnet die Schmutzwassersparte (verbrauchte Trinkwassermenge) einen strukturellen Mengenrückgang. Dieser resultiert primär aus der Abwanderung von Großkunden infolge von Produktionsverlagerungen. Demgegenüber steht ein leichtes, kontinuierliches Flächenwachstum im Bereich des Niederschlagswassers (angeschlossene Flächen), welches sich im Trend der Durchschnittswerte der vergangenen Jahre bewegt. In der Summe führt diese Verschiebung zu einem veränderten Spartenmix und erhöht den Druck auf die Fixkostendeckung beim Schmutzwasser. Die Kostensteigerungen resultieren im Wesentlichen aus dem Ausgleich einer Unterdeckung aus den Jahren 2023/2024, inflationsbedingten allgemeinen Preissteigerungen, hohen Baukosten aus der weiterhin hohen Auslastung der Bauindustrie sowie höheren Personalkosten durch Tarifsteigerung nach TVöD. Gegenläufig und damit kostendämpfend wirken planmäßige Entlastungseffekte im Anlagevermögen: Da eine Reihe historischer Anlagegüter das Ende ihrer steuerlichen und kalkulatorischen Nutzungsdauer erreicht hat und vollständig abgeschrieben sind, sinkt der laufende Abschreibungsaufwand für diesen anlagenspezifischen Substanzbestand.
Aus der Umsetzung des Masterplans aufgrund bestehender gesetzlicher Anforderungen und zusätzlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen führen die Nacherschließung, die Trennung des Kanalnetzes sowie die Errichtung und Aktivierung von Stauraum und Anlagen zur Zwischenspeicherung und Behandlung von Netzüberläufen zu steigenden Kosten für Abschreibungen und Verzinsung.
Darüber hinaus erfährt der Satzungstext eine Anpassung aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen.
II. Inhalt der Satzungsneufassung
Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentralen Punkt die Anpassung der Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser. Im Bereich der Schmutzwassergebühr betrifft dies sowohl die verbrauchsabhängige Zusatzgebühr als auch die Grundgebühr, die im Wesentlichen zur Deckung der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung dient.
Weitere Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur. Eine Darstellung aller Änderungen ergibt sich aus der beigefügten Synopse (Anlage 2).
III. Ergebnis der Gebührenkalkulation
Die Grundlage der Kalkulation der Abwassergebühr ist in der Anlage 3 dargestellt. Diese enthält eine Unterdeckung, die aus den Jahren 2023 und 2024 stammt. Von insgesamt 1.184.485 EUR teilen sich 1.154.098 EUR in den Bereich Schmutzwassergebühr und 30.387 EUR in den Bereich Niederschlagswassergebühr auf und erhöhen die kalkulatorische Kostenbasis der jeweiligen Sparte.
Ergebnis der Vorkalkulation:
Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grund- und einer Zusatzgebühr. Beim Schmutzwasser kommt es zu einer Erhöhung in der Grundgebühr und Zusatzgebühr um 8,1 %. Beim Niederschlagswasser erhöht sich die Gebühr um 8,0 %.
Die Grundgebühr verändert sich ab dem 01.01.2027 wie folgt:
Die Zusatzgebühr beträgt ab diesem Zeitpunkt 2,50 EUR/m³ im Jahr und die Niederschlagswassergebühr 2,42 EUR / 10 m² im Quartal.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Gebührensätze in der Hansestadt Lübeck seit dem Jahr 2013.
Im Bundesdurchschnitt beträgt die Schmutzwassergebühr 2,71 EUR/m³ (ohne Grundgebühr) und die Niederschlagswassergebühr 0,82 EUR/m² (Quelle: destatis 2025). Die Niederschlagswassergebühr entsteht vierteljährlich (Quartalsgebühr) ab einer zu veranlagenden Gesamtfläche von mindestens 10 Quadratmetern. Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wird diese in der Tabelle als fiktive Jahresgebühr ausgewiesen, was mitunter zur Ausweisung von drei Dezimalstellen führt.
IV. Auswirkungen auf einen Drei-Personen-Haushalt
Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt verbraucht rd. 140 m³ Frischwasser im Jahr (Statistisches Bundesamt 2022). Die Zusatzgebühr betrug bislang 323,40 EUR im Jahr, die Grundgebühr bei einer angemessenen Zählergröße 227,52 EUR jährlich. Bei einer angeschlossenen Grundfläche eines Einfamilienhauses (Haus, Carport, Auffahrt) von 100 m², bedeutete dies eine Niederschlagswassergebühr von jährlich 89,60 EUR. Insgesamt ergab sich für das Grundstück eine Abwassergebühr in Höhe von 640,52 EUR.
Nach der Satzungsänderung wird sich dies wie folgt entwickeln. Die jährlichen Gebühren für Schmutzwasser betragen für den Verbrauch 350,00 EUR und für die Grundgebühr 246,00 EUR. Die jährliche Niederschlagswassergebühr entsteht dann in Höhe von 96,80 EUR. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung betragen fortan 692,80 EUR.
Die Abwassergebühren für einen Drei-Personen-Haushalt entwickeln sich in den letzten zehn Jahren nahezu parallel zu der jährlichen Inflationsrate von 2,8 %. Gleichzeitig sind die Anforderungen an den Betrieb von Abwasseranlagen stark gestiegen. Die alternde Infrastruktur erfordert immer mehr Investitionen, zum Beispiel für die Erneuerung von Pumpwerken, technischen Anlagen in Klärwerken und die Sanierung der Kanalisation. Strengere gesetzliche Vorgaben machen die Planung, den Bau und den Betrieb der Anlagen komplizierter. Der Ausbau von Wohn- und Gewerbegebieten verlangt zusätzliche Abwasserinfrastruktur wie neue Pumpwerke und größere Leitungsnetze. Die bestehende Infrastruktur wird gemäß dem Masterplan Stadtentwässerung an die aktuellen Anforderungen angepasst, und Netzüberläufe werden reduziert, um Mischwasserabschlagsfreiheit zu erreichen. Die Planung aller Projekte erfordert umfangreiche Genehmigungsprozesse und muss mit anderen Infrastrukturmaßnahmen in der Hansestadt koordiniert werden, wie der Erneuerung von Straßen, Brückensanierungen und Projekten der Energiewende.
Zusätzlich müssen die im Rahmen der Spitzabrechnung festgestellten Unterdeckungen aus den Wirtschaftsjahren 2023 und 2024 gesetzlich verpflichtend in der kommenden Kalkulationsperiode 2027/2028 gebührenwirksam ausgeglichen werden und belasten den Tarif entsprechend. Dieser Effekt wird durch eine strukturelle Divergenz bei den Sachanlageinvestitionen verschärft: Da die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt werden, schlagen hier die branchenspezifischen Preissteigerungen des Baupreis- und Erzeugerpreisindexes voll durch. Diese anlagenbezogenen Indizes liegen historisch und strukturell deutlich über dem allgemeinen Verbraucherpreisindex (VPI), was zu einer überproportionalen Erhöhung der kalkulatorischen Kostenbasis führt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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222 kB
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2
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(wie Dokument)
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309,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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342,8 kB
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