ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0407

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung AbfWS) in der Hansestadt Lübeck (Anlage 1) wird beschlossen.

 

  1. Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallgebührensatzung) in der Hansestadt Lübeck (Anlage 3) wird beschlossen.
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Begründung:

 

A. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

 

Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) – ist in ihrem Geltungsbereich zuständig für die öffentliche Abfallwirtschaft. Die Veränderungen der abfallrechtlichen Regularien wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die stete Bestrebung einer bedarfsgerechten und umweltverträglichen Abfallwirtschaft, bedingen einen fortlaufenden Anpassungs- und Optimierungsbedarf der Aufgaben und des Handlungsrahmens der öffentlichen Einrichtung der Abfallwirtschaft. Diese Bedarfe finden sich in den zugrundeliegenden Satzungen und vorgeschlagenen Änderungen wieder. Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen ist die Änderung der Annahmebedingung von Bauschutt und Baumischabfällen notwendig.

 

B. Änderung der Abfallwirtschaftsgebührensatzung

 

I. Einführung

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sind die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung wurde durch die Hansestadt Lübeck auf die Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) übertragen. Nach § 6 Abs. 2 KAG sollen die Benützungsgebühren so bemessen sein, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken.

 

Aufgrund von Kostensteigerungen in den Bereichen Entsorgung und Personal ist es notwendig die Gebühr anzuheben. Den zusätzlichen Kosten wie dem CO2-Zuschlag stehen nur teilweise höhere Erlöse aus Strom- und Wärmeerzeugung gegenüber.

 

Die Annahme von Bauschutt und Baumischabfällen auf den Wertstoffhöfen ist aus rechtlichen Gründen zukünftig nicht mehr möglich und muss eingestellt werden.

 

Um dem hohen Tempo der Entwicklungen in der Abfallwirtschaft sowie den besonderen Anforderungen der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen, sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck stets bestrebt die bedarfs- und umweltgerechten Aufgabenwahrnehmung weiter zu entwickeln. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die ab dem Jahr 2027 startende Bioabfallkooperation mit zwei umliegenden Zweckverbänden. Die hieraus resultierenden Synergien und Effekte sind bereits kostenmindernd in die aktuelle Gebührenkalkulation eingeflossen.


 

II. Inhalt der Satzungsänderung

 

Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentrale Punkte die Anpassung der Gebührensätze und rechtliche Klarstellungen des Leistungsangebots der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

 

III. Ergebnis der Gebührenkalkulation

 

Vorgehensweise bei der Gebührenkalkulation

 

Die Gebührenkalkulation umfasst die Vorkalkulation der Jahre 2027 bis 2028 sowie die Ermittlung der gebührenrechtlichen Kostenüberdeckung der Jahre 2023 bis 2024.

 

Ergebnis der Gebührenkalkulation

 

Nachfolgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Gebührenkalkulation:

 

 

Auf der Grundlage der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2027 und den hieraus abgeleiteten Planungen für das Jahr 2028 ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten pro Jahr in Höhe von 44,2 Mio. EUR. Auf Basis der aktuellen Gebührensätze resultiert hieraus ein Gebührenmehrbedarf in Höhe von 5,3 Mio. EUR (13,7%). Diese Erhöhung ist primär auf die Tarifanpassungen nach TVöD inklusive neuer Planstellen (1 Mio. EUR), veränderten Aufwendungen für die Entsorgung der heizwertreichen Fraktion (1,2 Mio. EUR) und Sperrmüll (rd. 0,5 Mio. EUR) inklusive der CO-Abgabe sowie allgemeine Kostensteigerungen (Ø 3% p.a.) zurückzuführen.

 

Aus der Ermittlung der gebührenrechtlichen Kostenüberdeckung bzw. -unterdeckung der Jahre 2023 bis 2024 ergibt sich insgesamt ein Überschuss in Höhe von 5,2 Mio. EUR, der im Wesentlichen aus dem Deponiegutachten resultiert. Mit einem Anteil von 50 % p.a. (2,6 Mio. EUR) wirkt sich dies auf die aktuellen gebührenfähigen Aufwendungen kostenmindernd aus. Der Ausgleich dieser Überdeckung erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 KAG innerhalb des laufenden Gebührenkalkulationszeitraums.

 

Insgesamt ergibt sich ein kalkulatorischer Gebührenbedarf in Höhe von Euro 41,6 Mio. EUR und steigt damit um 5,9% zum vorangegangen Vergleichszeitraum. Bezogen auf die Restabfallbehälter bedeutet das eine Gebührenerhöhung von durchschnittlich 7,8 %. Die überproportionale Erhöhung der Behältergebühr resultiert aus der gewählten Kalkulationssystematik: Kostenfreie Serviceleistungen (z. B. Sperrmüllanlieferungen) werden durch Mischkalkulation vollständig über den Hauptkostenträger – die Behältergebühr – umgelegt. Dies führt zu einer strukturellen Verschiebung der Deckungslasten.

Bei der Anpassung der Erschwerniszulagen handelt es sich Absolut um Kleinstbeträge, was bereits bei kaufmännischer Rundungen im Centbereich zu optisch hohen, prozentualen Steigerungsraten führt.

 

Vergleich ausgewählter Gebührensätze

 

Nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich der momentanen Gebührensätze mit den im Ergebnis der Gebührenkalkulation 2027 – 2028 ermittelten Gebührensätzen:

 

 

Auswirkungen auf einen Drei-Personen-Haushalt

Bei einem Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche ist ein typischer 3-Personen-Hauhalt mit einem 120 l Restabfallbehälter und einem entsprechenden Bioabfallbehälter ausgestattet. Für diese Behälterausstattung ergab sich bisher eine Jahresgebührenbelastung in Höhe von Euro 275,76 p.a. (bzw. Euro 22,98 pro Monat). Zukünftig kostet der 120 l Behälter Euro 293,04 p.a. (bzw. Euro 24,42 pro Monat). Hieraus ergibt sich eine Mehrbelastung für den 3-Personenhaushalt in Höhe von Euro 17,28 im Jahr, was umgerechnet einer monatlichen Steigerung von 1,44 EUR entspricht.

 

Die langfristige Gebührenentwicklung (2019 – 2028) für den Musterhaushalt über einen Zehnjahreszeitraum zeigt die folgende Grafik:

 

 

Mit einer durchschnittlichen Steigerung von 3,8 % pro Jahr liegt die Abfallgebühr für einen Drei-Personen-Musterhaushalt im Zehnjahresvergleich über der allgemeinen Inflationsrate von 2,8 %. Hauptgründe für diese Entwicklung sind externe Kostentreiber: Neben gestiegenen Verwertungskosten für Sperrmüll und die heizwertreiche Fraktion sowie tariflichen Personalkostensteigerungen schlägt hier vor allem die gesetzliche CO-Bepreisung zu Buche.

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Anlagen

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