Beschlussvorlage öffentlich - 20/0408
Grunddaten
- Betreff:
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Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Geplant
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Werkausschuss EBL
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zur Vorberatung
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Sep 10, 2026
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Bereit
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Geplant
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Begründung:
Rechtsgrundlagen Straßenreinigung
Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehören nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern:innen der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer:innen ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer:innen oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen. Mit Wirkung zum 01.01.2027 wird auch die Veranlagung und Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren von den Entsorgungsbetrieben Lübeck übernommen und damit die Zuständigkeit für die Durchführung der Straßenreinigung und die gebührenrechtliche Abwicklung organisatorisch zusammengeführt.
Gebührenkalkulation
In der Hansestadt Lübeck werden die Straßenreinigungsgebühren für einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ermittelt. Der nächste Berechnungszeitraum umfasst die Jahre 2027 bis 2028. Ausgelöst durch äußere Faktoren ist das wirtschaftliche Umfeld auch für den anstehenden Kalkulationszeitraum von starken Preissteigerungen und Inflation geprägt. Dieser gegenwärtige Preisdruck, gekoppelt mit kontinuierlich steigenden Qualitätsansprüchen an die Stadtsauberkeit bei jeder Witterung, macht eine betriebswirtschaftlich notwendige Anpassung der Gebührensätze unausweichlich.
Die Erhöhung der Gebührensätze liegt im gewichteten Durchschnitt bei der Straßenreinigung bei 3,9 % und beim Winterdienst bei 92,3 %.
Im Bereich der Straßenreinigung resultiert der Anpassungsbedarf im Wesentlichen aus drei Kernfaktoren: Neben den Kostensteigerungen durch die aktuellen TVöD-Tariferhöhungen erfordern notwendige Ersatzbeschaffungen im Fuhrpark strategische Reinvestitionen. Da viele Altfahrzeuge vollständig abgeschrieben sind lösen die Neuanschaffungen nun plangemäß neue, ergebniswirksame Abschreibungen aus. Zudem belasten gebührenrechnerische Unterdeckungen aus den Vorjahren das Gesamtergebnis mit 0,1 Mio. EUR, welche im anstehenden Zeitraum satzungsgemäß verrechnet werden müssen (50% pro Jahr mit 0,05 Mio. EUR).
Die Preisdynamik beim Winterdienst begründet sich primär durch eine höhere kalkulatorische Einsatzhäufigkeit sowie dadurch bedingt signifikant gestiegene Aufwendungen für Fremdleistungen und Rufbereitschaft. Für die Gebührenvorkalkulation wird rechtssicher der gleitende Durchschnitt der letzten fünf Jahre herangezogen. Dies führt für die Periode 2027 bis 2028 zu einer deutlichen Steigerung der geplanten Winterdiensteinsätze gegenüber dem vorherigen Planungszeitraum. Zusätzlich wird das Gesamtergebnis durch eine gebührenrechnerische Unterdeckung von insgesamt 1,8 Mio. EUR aus den Jahren 2023 bis 2024 belastet. Gemäß den regulatorischen Vorgaben wird dieses Defizit zu jeweils 50 % in den Jahren 2027 und 2028 ergebniswirksam umgelegt. Für die Planjahre 2027 und 2028 ergibt sich daraus eine periodenübergreifende Sonderbelastung von jeweils 0,89 Mio. EUR. Diese finanzielle Dynamik spiegelt die unvorhersehbaren Aufwendungen durch intensive Winterperioden, gestiegene Sicherheitsstandards sowie allgemeine inflationsbedingte Preissteigerungen wider.
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren. Bei der beispielhaft ausgewählten Reinigungsklasse 6 mit 8 Frontmetern steigt die Straßenreinigungsgebühr mit Winterdienstklasse 1 in absoluten Beträgen um 53,12 EUR/Jahr auf eine Jahresgebühr von 200,64 EUR. Ohne Winterdienst steigt die Straßenreinigungsgebühr um 6,72 EUR/Jahr auf eine Gebühr von 104,64 EUR im Jahr.
Im Übrigen wird auf die Anlage 3 verwiesen.
Im Rahmen der regelmäßigen Satzungsüberprüfung wird die Zuordnung von Straßen zu den jeweiligen Reinigungs- und Winterdienstklassen auf Aktualität geprüft. Notwendige Korrekturen beschränken sich auf die Fortschreibung des Straßenverzeichnisses (siehe Synopse, Anlage 2).
Allgemeininteresse
Einfluss auf die Reinigungs- und Winterdienstgebühr hat auch die Höhe des Allgemeininteresses.
Die Straßenreinigung und der Winterdienst umfassen ein breites Spektrum an Leistungen, die durch ein Team von rund 80 Mitarbeiter:innen – beim Winterdienst in der Spitze bis zu 300 Arbeitskräften pro Einsatz – täglich per Hand oder mit modernen Maschinen ausgeführt werden. Für die Straßenreinigungsleistungen gemäß Satzung wird eine Gebühr mit 6 Reinigungsklassen und, davon unabhängig, für Winterdienstleistungen gemäß Satzung eine Gebühr mit 2 Winterdienstklassen erhoben. Die kommunale Straßenreinigung ist keine geschlossene Einrichtung in dem Sinne, dass die von ihr erbrachte Reinigungsleistung nur den Grundstückseigentümern zugutekommt, deren Grundstücke durch die von der Gemeinde gereinigten Straßen erschlossen werden; sie dient vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Maß allen Straßenbenutzern und damit der Allgemeinheit. Dieses Allgemeininteresse ist bei der Gebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden 25,3 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Sommerdienst und 28,6 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Winterdienst durch die Hansestadt Lübeck getragen. Die Höhe des Anteils zur Abgeltung des allgemeinen Interesses an sicheren und sauberen Straßen ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern hängt jeweils von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Der Bürgerschaft wurden mit VO/2017/05600 die der Ermittlung des Allgemeininteresses zugrundeliegenden Berechnungen und Bewertungen umfassend dargelegt. Eine erneute Betrachtung der zugrundliegenden Daten ist im Rahmen dieser Satzungsänderung erfolgt. Die Verkehrsbelastung der einzelnen bewerteten Straßen hat sich nicht wesentlich geändert. Deswegen ändert sich auch die Zuordnung der Straßen zu einer Kategorie nicht und die Anteile des öffentlichen Interesses bleiben unverändert.
Soweit Reinigungs-/Winterdienstleistungen auf Brücken, an Wasserstraßen und Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage erbracht werden, fehlt es an einer Möglichkeit, hierfür Gebühren zu erheben. Auch diese Leistungen sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren und dürfen nicht mit der Quote für das Allgemeininteresse verrechnet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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169,7 kB
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2
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1.003,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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375,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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430,7 kB
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