ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Ausschussmitgliedes - 20/0497

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Beratungsfolge

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Anfrage:

Es wird um mündliche Beantwortung der nachfolgenden Anfragen im Jugendhilfeausschuss am 03.09.2026 sowie im Nachgang verschriftliche Antwort gebeten. In Anbetracht der Tatsache, dass der mit den Fragen verbundene Rechtsanspruch auf Schulkinderbetreuung ab dem bereits begonnenen Schuljahr 2026/2027 Gültigkeit hat, wird davon ausgegangen, dass alle Fragen unmittelbar von der Verwaltung beantwortet werden können, da hierzu mit Blick auf den Rechtsanspruch alle Punkte verwaltungsseitig bereits geklärt sein müssten und keine zeitintensive Zusammentragung von Informationen bei verschiedenen Stellen bedarf: 

Fragen:

 

1. Die Verwaltungsantwort macht in der vorliegenden Antwort VO/2026/14885-01 deutlich, dass die gleichberechtigte Beförderung zu Ferienbetreuung, beweglichen Ferientagen und Schulentwicklungstagen für Kinder mit Behinderungen ab diesem Schuljahr im Zuge der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zum Rechtsanspruch auf Schulkinderbetreuung sichergestellt wird. Unklar bleibt aber:

 

Gilt diese Regelung ab sofort für alle Kinder mit Behinderung an allen Schulstandorten oder – entsprechend dem aufwachsenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung – zunächst nur für die Erstklässler:innen des Schuljahres 2026/27?

 

2. In der Verwaltungsantwort wird ausgeführt, dass ab dem Schuljahr 2026/27 aufgrund des Rechtsanspruchs gesetzlich einheitliche Vorgaben gelten und die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit Behinderung sichergestellt werden soll. Gleichzeitig weist die Anlage für die Matthias-Leithoff-Schule, die Ahorn-Schule und die Schule Wilhelmshöhe Betreuungszeiten und Zugangsbeschränkungen – teilweise auch bei der Beförderung – aus, die einem rechtsanspruchserfüllenden und tatsächlich zugänglichen Betreuungsangebot entgegenstehen können.

Hat die Hansestadt Lübeck zum Schuljahr 2026/2027 sichergestellt, dass jedem rechtsanspruchsberechtigten Kind tatsächlich ein rechtsanspruchserfüllendes und für das Kind zugängliches Betreuungsangebot zur Verfügung steht?

 

3. Falls die Sicherstellung der Beförderung zu den Betreuungsangeboten in Verbindung mit dem Rechtsanspruch auf Schulkinderbetreuung zunächst nur für Schulkinder mit Behinderungen der ersten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2026/2027 gilt:

Wie ist diese unterschiedliche Behandlung von Schulkindern mit Behinderungen der verschiedenen Grundschuljahrgänge mit der UN-Behindertenrechtskonvention und den geltenden Antidiskriminierungsregelungen und -gesetzen vereinbar?

 

4. Wie werden Kinder mit Behinderung, ihre Familien und ihre Interessenvertretungen in die weitere inklusive Ausgestaltung der Schulkindbetreuung einbezogen? Denn: In der Antwort steht viel über Schule, Träger, Jugendamt, Eingliederungshilfe und Verwaltung. Es gibt aber keine Aussagen dazu, wie Kinder mit Behinderung, Eltern und Interessenvertretungen in die Weiterentwicklung des Ganztags für Kinder mit Behinderungen / Förderbedarf und eines möglichen Poolmodells einbezogen werden sollen.

 

5. Wann wird die Bedarfsfeststellung für ein Poolmodell für zusätzliche Assistenzleistungen im Ganztag durchgeführt und wann soll über dessen Einführung entschieden werden?

 

6. In der Verwaltungsantwort wird die auskömmliche personelle Grundausstattung des Ganztags ausdrücklich mit der Gewährleistung der Teilhabemöglichkeit aller Kinder verknüpft. Dazu die Fragen:

 

6.1 Wie stellt die Hansestadt eine auskömmliche personelle Grundausstattung im Ganztag an Schule ab dem Schuljahr 2026/27 für alle rechtsanspruchsberechtigten Kinder – auch an Förderzentren – sicher, damit fehlende personelle Kapazitäten nicht faktisch zu einem Kapazitätsvorbehalt führen und dadurch der Rechtsanspruch von Kindern mit Behinderung auf Ganztagsbetreuung nicht erfüllt sowie ihre gesetzlich verbrieften Teilhaberechte verletzt werden?

 

6.2 Welcher Fachbereich und welche Abteilung der Lübecker Verwaltung sind dafür verantwortlich, die notwendige personelle Grundausstattung des Ganztags sicherzustellen, damit der Rechtsanspruch und die Teilhaberechte von Kindern mit Behinderung tatsächlich mit Wirksamkeit zum Schuljahr 2026/2027 gewährleistet werden?

 

Begründung:

 

  • Begründung zu Frage 1: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 5 UN-BRK schützen vor Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen einer Behinderung. Eine administrative Beschränkung von Beförderungsleistungen in Verbindung mit der Wahrnehmung von Betreuungsangeboten auf einzelne Jahrgänge an Förderzentren bedarf daher einer klaren rechtlichen und organisatorischen Begründung. Die genannten Gleichbehandlungs- und Teilhaberechte gelten unabhängig vom stufenweisen Aufwuchs des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII.

 

  • Begründung zu 2: Gemäß Anlage zur Verwaltungsantwort VO/2026/14885-01 entsprechen die dort dargestellten Betreuungsangebote der drei Förderzentren in mehreren Punkten nicht den ab dem Schuljahr 2026/27 geltenden Anforderungen des Rechtsanspruchs auf Schulkinderbetreuung - max. 20 Schließtage pro Schuljahr, acht Stunden Betreuung Montag bis Freitag; während der Schulzeit einschließlich der Unterrichtszeiten -, sofern sie für rechtsanspruchsberechtigte Kinder unverändert fortgeführt werden:

- Matthias-Leithoff-Schule: Betreuung nur 8:00–15:30 Uhr (= 7,5 Stunden) und konzeptionell nur für die Ganztagsgruppe Plus, maximal 15 Kinder.

- Ahorn-Schule: Betreuung bis 16:00 Uhr nur für Kinder mit einem entsprechenden Ferienbetreuungsvertrag; andere Kinder können eine Ferienbetreuung lediglich von 8:00–14:00 Uhr in Anspruch nehmen.

- Schule Wilhelmshöhe: Betreuung bis 16:00 Uhr nur für Ganztag Plus. Zudem wird laut Anlage bei der Teilnahme unter anderem nach Personalressourcen und danach geschaut, welche Kinder teilnehmen können.

 

Neben den teilweise unzureichenden Betreuungszeiten und Zugangsbeschränkungen wird der tatsächliche Zugang zur Betreuung in der Anlage teilweise auch durch die Ausgestaltung der Schülerbeförderung begrenzt. Dies betrifft die Ahorn-Schule, an der die Schulbeförderung laut Anlage auf 15 Plätze des Ganztag Plus beschränkt ist, sowie die Schule Wilhelmshöhe, an der unterschiedliche Betreuungszeiten mit bzw. ohne Fahrdienst ausgewiesen werden.

 

  • Begründung Frage 3: Unabhängig vom stufenweisen Aufwuchs des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gelten die Gleichbehandlungs- und Teilhaberechte von Kindern mit Behinderungen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet eine Benachteiligung wegen einer Behinderung; Art. 5 UN-BRK gewährleistet Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung und verpflichtet zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen. Wenn Schulkinder höherer Jahrgangsstufen bestehende Betreuungsangebote aufgrund einer fehlenden, behinderungsbedingt erforderlichen Beförderung nicht wahrnehmen können, während Schulkinder der ersten Jahrgangsstufe diese Beförderung erhalten, besteht deshalb ein eigenständiger Klärungsbedarf hinsichtlich ihrer gleichberechtigten Teilhabe.

 

  • Begründung zu Frage 4: Art. 4 Abs. 3 UN-BRK verpflichtet Vertragsstaaten zur engen Konsultation und aktiven Einbeziehung von Menschen mit Behinderung, einschließlich Kindern mit Behinderungen. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat dies explizit für Planungs- und Entscheidungsprozesse in der Kinder- und Jugend- sowie Schulpolitik festgehalten, vgl.: UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Allgemeine Bemerkung Nr. 7 (2018) zu Art. 4 Abs. 3, 33 Abs. 3 UN-BRK):

74. Wie in Artikel 7 ausgeführt, sind Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 3 bei der Umsetzung der Rechte von Kindern mit Behinderungen von grundlegender Bedeutung. Die Vertragsstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Partizipation und aktive Einbeziehung von Kindern mit Behinderungen über die sie repräsentierenden Organisationen bei allen Aspekten der Planung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung einschlägiger Rechtsvorschriften, politischer Strategien, Dienste und Programme, die ihr Leben in der Schule und auf kommunaler, lokaler, nationaler und internationaler Ebene betreffen, sicherzustellen. Ziel der Partizipation ist das Empowerment von Kindern mit Behinderungen und die Anerkennung durch die Trägerinnen und Träger von Pflichten, dass Kinder mit Behinderungen Inhaberinnen und Inhaber von Rechten sind, die in ihren Gemeinschaften und in der Gesellschaft eine aktive Rolle spielen können. Dies findet auf verschiedenen Ebenen statt, beginnend mit der Anerkennung ihres Rechts auf Gehör, bis zu ihrer aktiven Einbindung bei der Verwirklichung ihrer eigenen Rechte.“

 

  • Begründung zu 5.: In der Verwaltungsantwort steht bislang, ein infrastrukturelles Poolmodell „käme grundsätzlich infrage“. Vorher müsse aber noch der Bedarf festgestellt werden. Es gibt in der Verwaltungsantwort aber weder einen Zeitpunkt für diese Bedarfsfeststellung noch einen Zeitplan für eine Entscheidung oder Einführung. 

 

  • Begründung zu Frage 6: Der gesetzliche Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung steht nicht unter einem Personal- oder Kapazitätsvorbehalt. Ein Versagen oder Einschränken der Betreuung aufgrund personeller Engpässe darf daher nicht dazu führen, dass der Rechtsanspruch tatsächlich nicht erfüllt wird. Die Sicherstellung ausreichender personeller Kapazitäten und klarer administrativer Zuständigkeiten ist deshalb Voraussetzung für seine rechtskonforme Umsetzung.

 

 

 

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