ALLRIS - Vorlage

Interfraktioneller Antrag - 20/0233-03

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Unter 7.1 der textlichen Festsetzungen zum B-Plan wird " sowie Wärmepumpen" hinter "bis maximal 2 m
Höhe und 3 m Länge" verschoben.

Der Absatz würde dann wie folgt lauten:
 

7 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze, Flächen für Gemeinschaftsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB, §§ 12 und 14 BauNVO)
7.1 In den Teilgebieten mit der Bezeichnung WA 1 und WA 4 sind Nebenanlagen im Sinne
des § 14 Abs. 1 BauNVO mit einer Höhe von über 1,2 m auf den straßenseitigen Grund-
stücksflächen in einer Tiefe von 5,0 m (gemessen ab Straßenbegrenzungslinie) unzuläs-
sig. Im Teilgebiet WA 6 gilt dies in einer Tiefe von 3,0 m. Standplätze für Abfallbehälter
und Fahrradstellplätze (auch mit Überdachungen) bis maximal 2 m
Höhe und 3 m Länge *sowie Wärmepumpen* sind zulässig.
 

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Begründung:

Eine Begrenzung der Größe von Wärmepumpen ist fachlich und inhaltlich nicht begründet.

 

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