ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - 20/0395

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Anlass:

Personalbemessung im Bereich Familienhilfen/Jugendamt (VO/2025/14405) sowie Hinterlegung von 0,5 VZÄ Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeirat (VO/2025/14067)

 

Bericht:

In der VO/2025/14405 „Bericht des Bereiches Familienhilfen/ Jugendamt zum Qualitätsentwicklungs- und Personalbemessungsprozess 2024/2025“ ist ein Personalmehrbedarf von insgesamt 33,25 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) dargelegt, um eine qualitativ vollumfängliche Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben zu gewährleisten. In der Gremienberatung wurde der ermittelte Bedarf rechtlich und fachlich nicht in Frage gestellt.

Aufgrund des Haushaltbegleitbeschlusses zur Begrenzung des Stellenplans ab 2026 (VO/2025/14306/-01-01) und der diesbezüglichen Dienstanweisung (Priorisierung Pflichtaufgaben) vom 02.12.2025 sind Personalmehrbedarfe aus HL-internen Stellenverlagerungen bzw. durch (überwiegende) Refinanzierung der entstehenden Ausgaben aus Mitteln Dritter zu decken.

 

Zwischenzeitlich wurden für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 Verlagerungen im Umfang von 15,726 VZÄ aus anderen Bereichen des FB 4 vorgenommen:

 

2026    2027

5,0 VZÄ VHS   1,947 VZÄ Lübecker Museen

2,5 VZÄ Jugendarbeit  4,779 VZÄ Städt. Kindertageseinrichtungen

0,5 VZÄ Lübecker Museen 1,0 VZÄ Stab FBL

8,0 VZÄ   7,726 VZÄ

 

Damit ist der Stellenmehrbedarf im Bereich Familienhilfen von 33,25 VZÄ auf 17,524 VZÄ reduziert worden. Hinzu gekommen sind 0,5 VZÄ für die Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeirat, die gemäß Ergebnissen des Arbeitskreises "Kinder- und Jugendbeteiligung in Lübeck" für institutionalisierte Beteiligung (VO/2025/14067) beim öffentlichen Träger in der Fachstelle Kinder- und Jugendbeteiligung eingerichtet werden sollen. Mit Zusammenführung der Bereiche Familienhilfen und Jugendarbeit (sowie bisherigen Stabsabteilungen des FB 4) zum 01.10.2026 gehört diese künftig dem Bereich Kinder, Jugend und Familie an.

 

Um den noch bestehenden Stellenmehrbedarf von dann insgesamt 18,024 VZÄ aus den VO/2025/14405 und VO/2025/14067 zu decken, prüft FB 4 der HL folgende Optionen:

 

1. Refinanzierung Sozialpädagogische Assistenz an Förderzentren

Die kommunalen Landesverbände haben mit dem Land Schleswig-Holstein eine Einigung zur Beteiligung des Landes an der Finanzierung von Sozialpädagogische Assistenzen an Förderzentren erzielt. Aktuell werden rund 24,0 VZÄ des Bereichs Schule und Sport aus dem Personalhaushalt der HL finanziert. Die pauschale Kostenerstattung soll ca. 50% der Ausgaben/Stellen in den Kommunen umfassen. Die zusätzlichen Erträge würden insgesamt haushaltsneutral zur Finanzierung/ Einrichtung zusätzlicher Stellen für die in den beiden VO benannten Bedarfe des künftigen Bereiches Kinder, Jugend und Familie eingesetzt. Eine Konkretisierung der Landesregelungen bzw. einer Vereinbarung mit den Kommunalen Landesverbänden steht noch aus.

 

2. Auslastung und Personalbedarf Städtische Kindertageseinrichtungen

Die Personalbemessung des Bereichs Städtische Kindertageseinrichtungen erfolgt ausgehend vom KiTaG Schleswig-Holstein bzw. Standard-Qualitäts-Kostenmodell (SQKM) und ist abhängig von der Zahl tatsächlich geförderter junger Menschen/vorzuhaltenden Gruppen. Hierfür aufgrund des leichten Rückgangs von Geburten im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen ggf. nicht mehr benötigte VZÄ/ Stellen werden in den künftigen Bereich Kinder, Jugend und Familie verlagert.

 

3. Potentielle Reform Unterhaltsvorschussgesetz

Der Beschluss zum effizienten Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler (MPK) sowie die Sozialstaatskommission planen Reformen des Unterhaltsvorschussgesetzes. Zum einen soll der Doppelleistungsbezug existenzsichernder Leistungen nach SGB II und XII neben dem Bezug von Unterhaltsvorschuss beendet werden, was zu Bürokratieabbau führen würde. Zum anderen wird erwogen, die Bezugsdauer zu verkürzen, was die Fallzahlen reduzieren würde. Sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen seitens des Bundes konkreter gefasst sind, wären die Prozesse und die Personalbemessung für das Arbeitsfeld zu überprüfen. Ggf. für die Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr benötigte VZÄ/ Stellen des Bereiches würden dann für Aufgaben/Abteilungen im Bereich eingesetzt, für die gemäß Personalbemessung weiter ein Unterhang besteht.

 

Ausgehend von Zf. 2 womöglich im Bereich Städtische Kindertageseinrichtungen nicht mehr zwingend einzusetzende VZÄ/ Stellen werden in den Bereich Familienhilfen bzw. dem künftigen Bereich Kinder, Jugend und Familie für die in den o.g. VO ermittelten mehrbedarfe nach verwaltungsinterner Abstimmung verlagert. Dabei soll die Geschäftsstelle für den Kinder- und Jugendbeirat möglichst ab 01.07.2027 eingerichtet und tatsächlich besetzt werden.

 

Ausgehend von Zf. 3 ggf. für die Bearbeitung des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht mehr benötigte VZÄ/ Stellen können vom Bereich Kinder, Jugend, und Familie zur Deckung der Stellenmehrbedarfe gemäß VO/2025/14405 eingesetzt werden.

 

Bezogen auf Zf. 1 wird ausgehend von der Konkretisierung der Kostenerstattung durch das Land berechnet, in welchem Umfang VZÄ/Stellen für den Bereich Familienhilfen/künftigen Bereich Kinder, Jugend und Familie zusätzlich haushaltsneutral geordnet werden könnten. Zur Einrichtung zusätzlicher  Stellen bedarf es eines Beschlusses durch den Hauptausschuss und der Bürgerschaft.

Auch nach der Zusammenführung des Bereichs Familienhilfen mit dem Bereich Jugendarbeit sowie den Stabsabteilungen Jugendhilfeplanung sowie Finanzielle Förderung Kindertageseinrichtungen werden dem Bereich – abgesehen von 0,5 VZÄ Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeirat, da politisch hoch priorisiert – nur die zur Erfüllung unabweisbarer Pflichtaufgaben gemäß VO/2025/14405 erforderlichen zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt. Der Bereich Kinder, Jugend und Familie hat geeignete Maßnahmen dafür getroffen, zusätzliches Personal in die Aufbau- und Ablauforganisation zu integrieren und somit zügig die gesetzlich geforderten Bearbeitungsstandards zu erreichen. Er berichtet jährlich über die Umsetzung.

 

Sofern - wie im Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) aus dem März 2026 vorgesehen - ab dem 01.01.2028 maßgebliche Veränderungen in der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB VIII und dem SGB IX zu beachten sind, erfolgt eine tiefer gehende Überprüfung der betroffenen Prozesse sowie der erforderlichen Personalausstattung.

 

 

Loading...