Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2026/14885-01
Grunddaten
- Betreff:
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Antwort auf die Anfrage der Initiative Inklusion Lübeck an die Verwaltung der Hansestadt Lübeck zur uneinheitlichen Praxis der Ganztags-, Not- und Ferienbetreuung sowie der Beförderung an diesen Tagen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 4.401 - Schule und Sport
- Beteiligt:
- 4.510 - Familienhilfen / Jugendamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Schul- und Sportausschuss
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zur Kenntnisnahme
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Aug 20, 2026
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnisnahme
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Sep 3, 2026
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Anlass:
Anfrage der Initiative Inklusion Lübeck im Jugendhilfeausschuss am 05.02.2026 (VO/2026/14885):
Nach den - der Initiative Inklusion durch betroffene Familien vorgetragenen - uns vorliegenden Informationen zeigt sich eine uneinheitliche Praxis im Umgang mit Ganztags-, Not- und Ferienbetreuung sowie Beförderung an diesen Tagen für Kinder mit Behinderungen. Diese Unterschiede betreffen nicht nur den Vergleich zwischen Förderzentren und inklusiv arbeitenden Regelschulen, sondern bestehen auch zwischen den einzelnen Förderzentren selbst.
Während einige Förderzentren an beweglichen Ferientagen eine Not- oder Ferienbetreuung anbieten und hierfür auch in Teilen eine Schulbeförderung anbieten (allerdings in Teilen auch nur für Kinder berufstätiger Eltern oder Kinder im Rollstuhl), verfügen andere Förderzentren weder über ein entsprechendes Betreuungsangebot noch über eine Beförderungsmöglichkeit oder aber lediglich über ein entsprechendes Betreuungsangebot ohne Beförderung. Für betroffene Familien entsprechender Förderzentren ohne Betreuungs- und/oder Beförderungsangebot bedeutet dies faktisch einen vollständigen Ausschluss von Betreuungsangeboten an diesen Tagen.
Demgegenüber haben Kinder mit Behinderungen an Förderzentren mit diesem Angebot und inklusiven Regelschulen – bei Vorliegen einer Schulbegleitung – regelmäßig die Möglichkeit, sowohl Ganztags- als auch Not- oder Ferienbetreuungsangebote in Anspruch zu nehmen und zu diesen befördert zu werden.
Diese unterschiedliche Praxis wirft grundlegende Fragen der Gleichbehandlung, der inklusiven Ausgestaltung von Angeboten sowie der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf. Die Initiative Inklusion Lübeck bittet die Verwaltung daher um entsprechende Stellungnahme.
1. Uneinheitliche Angebots- und Beförderungspraxis
* Welche Ganztags-, Not- oder Ferienbetreuungsangebote bestehen an beweglichen Ferientagen aktuell an den einzelnen Förderzentren in der Hansestadt Lübeck?
* An welchen Förderzentren wird an diesen Tagen eine Schulbeförderung (Fahrdienst) angeboten und an welchen nicht?
* Welche Angebote bestehen an inklusiv arbeitenden Regelschulen und wie ist die Schulbeförderung an solchen Tagen gestaltet?
2. Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
* Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruhen die unterschiedlichen Regelungen zur Betreuung und Beförderung an beweglichen Ferientagen?
* Wer trifft die Entscheidung darüber, ob an einem Förderzentrum ein entsprechendes Angebot einschließlich Beförderung vorgehalten wird (Schulträger, Schulaufsicht, Jugendhilfe, einzelne Schulen)?
* Welche Rolle spielt dabei die Jugendhilfeplanung/Eingliederungshilfe?
* Wie bewertet die Verwaltung den Umstand, dass Kinder mit Behinderungen an inklusiven Regelschulen – mit bewilligter Schulbegleitung – regelmäßig Zugang zu Ganztags-, Not- und Ferienbetreuung haben, während Kinder an Förderzentren je nach Standort hiervon ausgeschlossen sind?
* Sieht die Verwaltung hierin eine faktische Ungleichbehandlung von Kindern mit Behinderungen je nach Schulform?
3. Sicherstellung gleichberechtigter Teilhabe
* Wie stellt die Hansestadt Lübeck sicher, dass Kinder mit Behinderungen unabhängig von der besuchten Schule tatsächlich gleichberechtigt an Ganztags-, Not- und Ferienbetreuungsangeboten teilnehmen können?
* Welche Maßnahmen sind geplant oder erforderlich, um bestehende strukturelle Unterschiede zwischen einzelnen Förderzentren sowie zwischen Förderzentren und inklusiven Regelschulen abzubauen?
4. Bewilligung des Betreuungsumfangs für Kinder mit Behinderungen im Ganztag an Schule
Nach den uns vorliegenden Informationen gibt es in der Inklusion an Regelschulen Kinder mit Behinderungen, die einem vollumfänglichen Zugang zur Betreuung innerhalb der Öffnungszeiten mit Schulbegleitungen erhalten, während andere Kinder mit Behinderungen am selben Standort bei der Eingliederungshilfe jede halbe Stunde zusätzliche Betreuung beantragen und bewilligen lassen müssen.
*Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Zugang zur Teilhabe im Ganztag an Schule?
*Warum erfolgt hier in der Praxis eine unterschiedliche Bewilligung der Zeiten?
* Für eine gleichberechtigte inklusive Teilhabe aller Kinder mit Behinderung und eine Gleichstellung zu dem Betreuungsanspruch für Kinder ohne Behinderung ist es aus unserer Sicht unerlässlich, dass alle Kinder vollumfänglich an der Schulkindbetreuung teilhaben können, ohne dass die Eltern dies separat beantragen. Wir bitten um entsprechende Stellungnahme, wie dies möglich sein wird.
Inklusion bedeutet nicht nur das formale Vorhalten von Angeboten, sondern deren verlässliche und gleichwertige Nutzbarkeit für alle Kinder. Eine Praxis, in der der Zugang zu Betreuung und Beförderung vom jeweiligen Förderzentrum oder der besuchten Schulform abhängt, widerspricht dem Anspruch einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und führt zu einer erheblichen Mehrbelastung betroffener Familien.
Die Initiative Inklusion Lübeck sieht hier dringenden Klärungs- und Handlungsbedarf, um sicherzustellen, dass der Förderbedarf eines Kindes und die Wahl der Schulform nicht über den Umfang seiner Teilhabe entscheidet, sondern dass Betreuung, Beförderung und Unterstützungssysteme für Kinder mit Behinderungen in Lübeck an allen Schulstandorten kohärent, transparent und inklusiv ausgestaltet werden.
Wir bitten daher um die Beantwortung unserer Fragen zum gemeinsamen Jugendhilfeausschuss mit dem Ausschuss Schule und Sport am 05.03.2026.
Antwort:
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Uneinheitliche Angebots- und Beförderungspraxis
- Welche Ganztags-, Not- oder Ferienbetreuungsangebote bestehen an beweglichen Ferientagen aktuell an den einzelnen Förderzentren in der Hansestadt Lübeck?
Bewegliche Ferientage sind schulfreie Tage, die Schulen individuell neben den festgelegten Ferienzeiten nutzen können, oft als Brückentage. In Schleswig-Holstein gibt es pro Schuljahr meist bis zu 3 bewegliche Ferientage, die von benachbarten Schulen in Absprache mit dem Schulträger festgelegt werden können. In der Hansestadt Lübeck wird seit etlichen Jahren § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2024/25 bis 2030/31 (Ferienverordnung 2024/25 bis 2030/31) vom 2. September 2022 angewandt und die dort benannten Termine für die beweglichen Ferientage für die schulamtsgebundenen Lübecker Schulen einheitlich übernommen.
Eine Abfrage bei den 3 Lübecker Förderzentren für geistige Entwicklung (gE) sowie körperlich-motorische Entwicklung (kmE) ergab, dass aktuell alle 3 Förderzentren (Ahorn-Schule, Schule Wilhelmshöhe und Matthias-Leithoff-Schule) eine Betreuung an beweglichen Ferientagen anbieten. Weitere Details zu der Abfrage können der Tabelle aus Anlage 1 entnommen werden.
Die Förderzentren Lernen, Berend-Schröder-Schule sowie Astrid-Lindgren-Schule, verfügen über keine Grundschulklassen und bieten in der Sekundarstufe I im Rahmen des Offenen Ganztages AG-Angebote an. Diese finden ausschließlich in der Schulzeit, nicht aber in den Ferien im Sinne einer Ferienbetreuung statt.
Von den beweglichen Ferientagen abzugrenzen sind die Schulentwicklungstage. Schulentwicklungstage (SET) sind in der Regel schulfrei für Schüler:innen, da das Kollegium an internen Fortbildungen oder Schulentwicklungsmaßnahmen arbeitet. An diesen Tagen findet kein regulärer Unterricht statt. Die genauen Termine variieren je nach Schule.
- An welchen Förderzentren wird an diesen Tagen eine Schulbeförderung (Fahrdienst) angeboten und an welchen nicht?
An beweglichen Ferientagen, regulären Ferientagen und SET-Tagen, an denen die Betreuung geöffnet ist, wird an allen 3 Förderzentren für geistige Entwicklung sowie körperlich-motorische Entwicklung eine Schülerbeförderung angeboten. Keine Beförderung erfolgt zu den 2 Förderzentren Lernen.
- Welche Angebote bestehen an inklusiv arbeitenden Regelschulen und wie ist die Schulbeförderung an solchen Tagen gestaltet?
Die Angebote der Regelschulen können der aktuellen Schulstatistik Schulstatistik - Familie & Bildung im Kapitel 4 - Offene Ganztagsschulen und Schulkindbetreuung / Ganztag an Schule entnommen werden. Es obliegt der Entscheidung der jeweiligen Träger des offenen Ganztages in Abstimmung mit der jeweiligen Schule die Schließzeiten für die Ferien einschließlich der beweglichen Ferientage individuell festzulegen.
Inklusiv beschulten Schüler:innen an Regelschulen wird bisher nur in der Unterrichtszeit eine Schülerbeförderung zur Verfügung gestellt. In den Ferien, an beweglichen Ferientagen oder SET-Tagen wird inklusiv beschulten Schüler:innen nur in Ausnahmefällen eine Schülerbeförderung ermöglicht, da diese Leistung gegenwärtig nicht Gegenstand des Rahmenvertrages mit dem Fahrdienstleister ist.
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Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
- Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruhen die unterschiedlichen Regelungen zur Betreuung und Beförderung an beweglichen Ferientagen?
Die Hansestadt Lübeck hat mit den Schulen und Trägern des Offenen Ganztags Kooperationsverträge geschlossen. Hierin heißt es in § 3: “Das pädagogische Angebot erfolgt (...) während der Ferienzeit an 34 Ferientagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Kooperationspartner legen einvernehmlich fest, an welchen Ferientagen das Angebot bedarfsgerecht vorgehalten wird und stimmen den Betreuungsplan ab.“ Kooperationspartner sind dabei die jeweilige Schule und der jeweilige Träger des Offenen Ganztages. Die Regelung findet sich gleichlautend in allen Kooperationsverträgen zum Ganztag, sowohl mit Trägern an Regelschulen als auch mit Trägern an Förderzentren. Die Regelung inkludiert die beweglichen Ferientage.
Zur Rechtsgrundlage der beweglichen Ferientage wird auf die Antwort zu Ziffer 1a verwiesen.
Die freiwillige Leistung der Übernahme von Fahrkosten und die Organisation der Beförderung für Schüler:innen mit geistiger oder körperlich-motorisch Behinderung wurde im Rahmen des Nachteilsausgleichs durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 27.01.1994 und 24.06.1999 beschlossen, da das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein die Schülerbeförderung nur für die Kreise regelt und für kreisfreie Städte ein gut funktionierender Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) durch den Gesetzgeber angenommen wird (§ 48 Abs. 2, Ziffer 8 i. V. m. § 114 Abs. 3 SchulG).
Die Hansestadt Lübeck bedient sich für die Durchführung der Beförderung von Schüler:innen mit geistiger oder körperlich-motorisch Behinderung verschiedener Fahrdienstleister. In der im Frühjahr 2026 für das Schuljahr 2026/27 ff. erfolgten Neuausschreibung der Dienstleistung zum Abschluss von 4-jährigen Rahmenverträgen heißt es: „An den Schulen wird während der Ferienzeiten, an beweglichen Ferientagen und Schulentwicklungstagen eine verlässliche Betreuung für die Schüler:innen angeboten. Laut Gesetz findet die Ferienbetreuung in der gesamten Ferienzeit statt, es gibt lediglich 20 Schließtage in der Ferienzeit pro Schuljahr, an denen keine Beförderung vorzunehmen ist.“ Hierbei wird im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung bzgl. der Schließtage bereits auf die engeren Vorgaben des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung Bezug genommen, die für die Erstklässler aufwachsend ab dem Schuljahr 2026/27 gelten. Im Leistungsverzeichnis wird bezüglich der Schülerbeförderung in den Ferien, an beweglichen Ferientagen und SET-Tagen keine Unterscheidung zwischen Förderzentren und Regelschulen iRd Inklusion vorgenommen. Damit können ab dem Schuljahr 2026/27 sowohl Schüler:innen der Förderzentren geistige und körperlich-motorische Entwicklung als auch inklusiv beschulte Schüler:innen an Regelschulen in den Ferien sowie an beweglichen Ferientagen und SET-Tagen befördert werden.
Neben dieser Durchführung der Beförderung durch den Bereich Schule und Sport können Beförderungsbedarfe auch im Rahmen der Leistungsbewilligung gem. § 35a SGB VIII bzw. SGB IX individuell im Einzelfall (Teilhabeplanung) geprüft und bewilligt werden.
- Wer trifft die Entscheidung darüber, ob an einem Förderzentrum ein entsprechendes Angebot einschließlich Beförderung vorgehalten wird (Schulträger, Schulaufsicht, Jugendhilfe, einzelne Schulen)?
Siehe Ziffer 2a: Die Kooperationspartner legen einvernehmlich fest, an welchen Ferientagen das Angebot bedarfsgerecht vorgehalten wird und stimmen den Betreuungsplan ab.
Soweit im Zuge der abgestimmten Ferienbetreuungstage ein Schülerbeförderungsbedarf besteht, wird dieser seitens der Kooperationspartner über die Verwaltung des Bereiches Schule und Sport an die jeweiligen Fahrdienstleister gemeldet und die entsprechende Beförderung der Schüler:innen vorgenommen. Dies gilt ab dem Schuljahr 2026/27 sowohl für die Förderzentren geistige und körperlich-motorische Entwicklung als auch für die inklusiv arbeitenden Regelschulen.
- Welche Rolle spielt dabei die Jugendhilfeplanung/Eingliederungshilfe?
Die organisatorische und finanzielle Abwicklung der Schülerbeförderung für Schüler:innen mit geistiger oder körperlich-motorischer Behinderung ist im Bereich Schule und Sport der Hansestadt Lübeck verortet.
Eine inhaltliche Beteiligung an der Organisation der Schülerbeförderung für geistige und körperlich-motorisch beeinträchtigte Schüler:innen im Rahmen der Ausgestaltung des o.g. Bürgerschaftsbeschlusses über eine Kostenerstattung hinaus erfolgt seitens des Jugendamtes aktuell nicht; gleichzeitig können Kinder und Jugendliche im Rahmen der individuellen Teilhabeplanung gesondert befördert werden
- Wie bewertet die Verwaltung den Umstand, dass Kinder mit Behinderungen an inklusiven Regelschulen – mit bewilligter Schulbegleitung – regelmäßig Zugang zu Ganztags-, Not- und Ferienbetreuung haben, während Kinder an Förderzentren je nach Standort hiervon ausgeschlossen sind?
Die Schulkindbetreuung und damit auch der Ferienbetreuung hat in der Hansestadt Lübeck seit den frühen 2000er Jahren eine umfassende Wandlung vollzogen. Ausgehend von, als Elternvereine gegründeten, „Betreuten Grundschulen“ an einzelnen Grundschulstandorten bieten im Grundschulbereich heute alle Schulen der Hansestadt Lübeck eine verlässliche Betreuung und verschiedene Arbeitsgemeinschaften (AGs) am Nachmittag bei einer Teilnahmequote von 79 % der Grundschüler:innen an. In den Schulferien gibt es in allen Einrichtungen Ferienprogramme. An den Förderzentren für geistige und körperlich-motorische Entwicklung hat sich das Betreuungsangebot erst in den letzten Jahren entwickelt.
Mit Vorlage VO/2021/10267 vom 09.07.2021 wurde zur Teilhabe an schulischen Ganztagsangeboten für Kinder mit besonderem Förderbedarf eine Evaluation der Modellprojekte an der Schule Lauerholz und Maria-Montessori-Schule (jetzt Ahorn-Schule) vorgenommen. Laut Vorlage gestaltete sich im Jahr 2020 die Ausgangssituation wie folgt:
- Der Ausbau der Ganztagsbetreuung an Grundschulen war in Lübeck bereits weit fortgeschritten (ca. 62 % Teilnahme), Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf waren jedoch deutlich unterrepräsentiert.
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Insbesondere Kinder mit komplexeren Behinderungen konnten häufig nicht an regulären Ganztagsangeboten teilnehmen, da:
- der Betreuungsschlüssel (z. B. 20:1) nicht ausreichend war,
- individuelle Unterstützungsbedarfe (Assistenz, Schutz, soziale Begleitung) nicht abgedeckt werden konnten.
- Förderzentren verfügten praktisch über keine verlässlichen Betreuungsangebote am Nachmittag.
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Es bestanden zusätzliche strukturelle Hürden:
- fehlende Ferienbetreuung,
- fehlende oder ungeklärte Beförderung (Fahrdienste),
- eingeschränkter Zugang zu Freizeit- und Sozialkontakten außerhalb der Schule.
- Insgesamt ergab sich eine deutlich eingeschränkte Teilhabe von Kindern mit Behinderungen an schulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten.
Aufgrund der Erkenntnisse der Modellprojekte an der Schule Lauerholz als inklusive Regelschule und der heutigen Ahorn-Schule als Förderzentrum geistige Entwicklung hat die Bürgerschaft am 30.09.2021 einen systematischen Ausbau der Teilhabe beschlossen.
Alle Förderzentren bieten heute Angebote der Offenen Ganztagsschule mit verschiedenen AGs an. An der Ahorn-Schule, der Schule Wilhelmshöhe und der Matthias-Leithoff-Schule findet zusätzlich integriert in den Ganztag auf Basis des o.a. Beschlusses ein verlässliches Schulkindbetreuungsangebot für 15 Schüler:innen je Schulstandort statt.
Die Verwaltung hat das Bestreben, alle Kinder mit Beeinträchtigung unabhängig von der Art der Beschulung gleich zu behandeln. Spätestens durch die Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Erstklässler aufwachsend ab dem Schuljahr 2026/27, der sich auch auf die Förderzentren bezieht, werden insbesondere die Betreuungszeiten, die Anzahl der Betreuungsplätze und auch die Ferienbetreuung harmonisiert und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
- Sieht die Verwaltung hierin eine faktische Ungleichbehandlung von Kindern mit Behinderungen je nach Schulform?
Die Verwaltung agiert hinsichtlich der Ganztagsbetreuung und der Beförderung von beeinträchtigten Kindern in dem Rahmen, den die politische Beschlusslage organisatorisch und finanziell vorgibt. Dabei unterstützt die Verwaltung das Ziel, gleichwertige Teilhabe- und Betreuungsmöglichkeiten für alle Kinder zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang werden, wo möglich, bestehende Unterschiede im Rahmen der rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten reduziert bzw. aufgelöst.
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Sicherstellung gleichberechtigter Teilhabe
- Wie stellt die Hansestadt Lübeck sicher, dass Kinder mit Behinderungen unabhängig von der besuchten Schule tatsächlich gleichberechtigt an Ganztags-, Not- und Ferienbetreuungsangeboten teilnehmen können?
Es wird auf die obigen Ausführungen in Ziffer 2a zu den Kooperationsverträgen mit den Trägern des Offenen Ganztags sowie die ab dem Schuljahr 2026/27 einheitlich erfolgende Beförderung von Schüler:innen der Förderzentren gE und kmE als auch inklusiv beschulten Schüler:innen an Regelschulen in den Ferien, an beweglichen Ferientagen und SET-Tagen verwiesen. Zudem bestehen, wie in Ziffer 2d dargelegt, durch den Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Erstklässler aufwachsend ab dem Schuljahr 2026/27 gesetzlich einheitliche Vorgaben, zu deren Umsetzung die Verwaltung verpflichtet ist.
- Welche Maßnahmen sind geplant oder erforderlich, um bestehende strukturelle Unterschiede zwischen einzelnen Förderzentren sowie zwischen Förderzentren und inklusiven Regelschulen abzubauen?
Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung ist die Beschlusslage vom 30.09.2021 auf Passung mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Die Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter vom 04.12.2025 sieht unter Ziffer I 5.2.1 bei den zuwendungsfähigen Personalkosten für Schüler:innen mit anerkanntem Förderschwerpunkt einen engeren Betreuungsschlüssel vor.
Bezüglich der Beförderung wird wie o.a. ab dem Schuljahr 2026/27 eine gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von der Beschulungsart sichergestellt.
- Bewilligung des Betreuungsumfangs für Kinder mit Behinderungen im Ganztag an Schule
Nach den uns vorliegenden Informationen gibt es in der Inklusion an Regelschulen Kinder mit Behinderungen, die einem vollumfänglichen Zugang zur Betreuung innerhalb der Öffnungszeiten mit Schulbegleitungen erhalten, während andere Kinder mit Behinderungen am selben Standort bei der Eingliederungshilfe jede halbe Stunde zusätzliche Betreuung beantragen und bewilligen lassen müssen.
- Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Zugang zur Teilhabe im Ganztag an Schule?
Sofern für junge Menschen aufgrund ihrer (drohenden) Behinderung Assistenzleistungen am Nachmittag erforderlich sein sollten, damit diese am Ganztag teilhaben können, werden diese im Rahmen der Antragsstellung auf Eingliederungshilfeleistungen und der anschließenden Prüfung des Teilhabebedarfs bewilligt.
- Warum erfolgt hier in der Praxis eine unterschiedliche Bewilligung der Zeiten?
Unterschiede im Umfang der Leistungsbewilligung sind die Ergebnisse einer individuellen Bedarfsprüfung. Im Rahmen dieser Bedarfsprüfung wird der gesamte Bedarf für die Begleitung des schulischen Ganztags geprüft; eine Ausweitung oder Reduzierung des Umfangs ist Teil dieser (unter Umständen auch mehrmaligen) laufenden Prüfung der Teilhabeplaner:innen.
- Für eine gleichberechtigte inklusive Teilhabe aller Kinder mit Behinderung und eine Gleichstellung zu dem Betreuungsanspruch für Kinder ohne Behinderung ist es aus unserer Sicht unerlässlich, dass alle Kinder vollumfänglich an der Schulkindbetreuung teilhaben können, ohne dass die Eltern dies separat beantragen. Wir bitten um entsprechende Stellungnahme, wie dies möglich sein wird.
Diese Fragestellung beinhaltet neben der grundsätzlichen übereinstimmenden Erwartung, dass eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht werden soll, zwei Betrachtungsebenen: Zum einen die Frage, wie auskömmlich die personelle Grundausstattung des Ganztagsangebotes gestaltet wird und damit eine Teilhabemöglichkeit aller Kinder gewährleistet werden kann, und zum anderen die Frage, ob zusätzlich erforderliche Assistenzleistungen ohne Antragsstellung möglich sein können.
Die erste Frage kann nicht aus der Eingliederungshilfe heraus beantwortet werden (vgl. o.g. Richtlinie des Landes zur Betriebskostenförderung). Für die Frage der Ausstattung der Ganztagsangebote mit zusätzlichen Assistenzleistungen käme grds. ein infrastrukturelles Poolmodell infrage; hierzu bedarf es jedoch vorab einer Bedarfsfeststellung für die Beurteilung einer infrastrukturellen Poolressource (der aktuelle Stand der bewilligten Assistenzleistungen im Ganztag ist aus Sicht der Verwaltung noch keine ausreichende Bemessungsgrundlage).
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