ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Ausschussmitgliedes - 20/0136-11

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Beratungsfolge

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Anfrage:

Der Bürgermeister wird gebeten, in Ergänzung von Frage 2 der bereits gestellten Anfrage 20/0136-06 nachfolgende Fragen hinsichtlich der Speicherdauer der CO₂-Umweltdaten der Lübecker Schulen und Kitas schriftlich zu beantworten. Sofern verwaltungsseitig leistbar, wird darum gebeten, dass der schriftlichen Beantwortung vorweg eine mündliche Beantwortung im Hauptausschuss am 25.08.2026 erfolgt:

 

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage stützt sich die in der Vorlage 20/0136 genannte Umsetzung eines „Löschkonzeptes nach DSGVO" mit einer Speicherzeit von sieben Tagen, wenn das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 05.08.2024 (Az. 10 A 117/22) festgestellt hat, dass es sich bei den betroffenen CO₂-Daten nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt?

2. Wurde bei der Festlegung der geplanten siebentägigen Speicherfrist geprüft, in welchem Verhältnis diese zu der gesetzlichen Bearbeitungsfrist für Anträge nach § 5 Abs. 2 IZG-SH (ein Monat, verlängerbar auf zwei Monate) sowie zur Dauer etwaiger nachfolgender Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren steht? Falls ja: mit welchem Ergebnis? Falls nein: warum nicht?

 

3. Welche Auswirkungen hätte eine Speicherfrist von sieben Tagen auf die tatsächliche Möglichkeit, den Anspruch auf Zugang zu diesen Umweltinformationen nach dem IZG-SH für zurückliegende Zeiträume wahrzunehmen?

 

Begründung:

Frage 2 der Anfrage 20/0136-06 fragte allgemein nach der Vereinbarkeit der geplanten Speicherfrist mit dem gesetzlichen Informationsanspruch nach dem IZG-SH. Die vorliegende Anfrage konkretisiert diesen Punkt: In der Verwaltungsvorlage 20/0136 heißt es zur geplanten Maßnahme: 

 

„Löschen des bestehenden CO2-Datenbestandes und Umsetzung eines Löschkonzeptes nach DSGVO mit einer Speicherzeit von 7 Tagen bis zum 30.09.2026." 

 

Die Verwaltung stützt die Löschung damit ausdrücklich auf ein datenschutzrechtliches Löschkonzept nach der DSGVO. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat jedoch mit Urteil vom 05.08.2024 (Az. 10 A 117/22) festgestellt, dass es sich bei den CO₂-Sensordaten aus Lübecker Schulen und Kitas nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, sondern um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 2 IZG-SH handelt. Aus diesem Umweltinformationscharakter folgt ein Anspruch auf Informationszugang, dessen Bearbeitung nach § 5 Abs. 2 IZG-SH bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen kann und der im Streitfall zusätzlich Gegenstand eines  Widerspruchs- sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden kann. Die Dauer eines solchen Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahrens dürfte in der Regel die siebentägige Speicherfrist erheblich überschreiten. Eine Speicherfrist von sieben Tagen liegt damit deutlich unterhalb der für die Wahrnehmung und gegebenenfalls rechtliche Durchsetzung des Informationszugangsanspruchs relevanten Bearbeitungs- und Verfahrenszeiträume. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, auf welcher fachlichen und rechtlichen Grundlage die geplante Speicherfrist tatsächlich beruht – insbesondere, ob die in der Vorlage genannte DSGVO-Bezugnahme mit der gerichtlichen Feststellung zum fehlenden Personenbezug vereinbar ist.

 

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